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Document 31992R1180

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1180/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Festsetzung eines auf die Dienstbezüge der in München tätigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Berichtigungskoeffizienten

    ABl. L 123 vom 8.5.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1180/oj

    31992R1180

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1180/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Festsetzung eines auf die Dienstbezüge der in München tätigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Berichtigungskoeffizienten

    Amtsblatt Nr. L 123 vom 08/05/1992 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 1180/92 DES RATES vom 30. April 1992 zur Festsetzung eines auf die Dienstbezuege der in München tätigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Berichtigungsköffizienten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 (2), insbesondere auf Artikel 64 des Statuts, Artikel 9 seines Anhangs XI sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften hat Erhebungen zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten in München durchgeführt.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 in der Rechtssache C-301/90 (Kommission gegen Rat) folgendes festgestellt:

    " . . .

    Die Lebenshaltungskosten lagen in München Ende 1987 um 8,3 % höher als in der bisherigen Hauptstadt Bonn. Dieser Prozentsatz stellt eine erhebliche Differenz dar, die in Ermangelung eines besonderen Berichtigungsköffizienten für München zur Folge hat, daß sich die Kaufkraft der in München tätigen Beamten im Vergleich zu ihren Kollegen in Bonn verringert.

    Angesichts einer derart grossen Differenz, wie sie hier festgestellt worden ist, kann die Verpflichtung zur Einführung eines besonderen Berichtigungsköffizienten nicht von der mehr oder weniger hohen Zahl betroffener Beamter oder Bediensteter der Europäischen Gemeinschaft abhängen.

    Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig erklärt werden muß, als darin nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1988 ein besonderer Berichtigungsköffizient für München festgesetzt worden ist."

    Es ist angezeigt, diesem Urteil durch die Festsetzung eines ab dem 1. Januar 1988 anwendbaren und bis zum 1. Juli 1991 aktualisierten Berichtigungsköffizienten Folge zu leisten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 wird der auf die Dienstzuege der in München tätigen Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbare Berichtigungsköffizient auf 107,8 festgesetzt.

    Artikel 2

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 wird der auf die Dienstbezuege der in München tätigen Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbare Berichtigungsköffizient auf 108,3 festgesetzt.

    Artikel 3

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 wird der auf die Dienstbezuege der in München tätigen Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbare Berichtigungsköffizient auf 107,3 festgesetzt.

    Artikel 4

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wird der auf die Dienstbezuege der in München tätigen Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbare Berichtigungsköffizient auf 103,3 festgesetzt.

    Artikel 5

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 wird der auf die Dienstbezuege der in München tätigen Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbare Berichtigungsköffizient auf 102,8 festgesetzt.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    José da SILVA PENEDA

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 1.

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