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Document 31992R0571

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 des Rates vom 2. März 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. L 62 vom 7.3.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/571/oj

    31992R0571

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 des Rates vom 2. März 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 062 vom 07/03/1992 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0165
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0165


    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 571/92 DES RATES vom 2. März 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsausschusses,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

    in der Erwägung, daß es nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips erforderlich ist, den Anwendungsbereich von Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts auf die Beamten auszuweiten, die selbständige Tätigkeiten ausgeuebt haben, sowie auf die Beamten, die aus dem Dienst bei den Europäischen Gemeinschaften ausscheiden, um einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit nachzugehen, für die sie Ruhegehaltsansprüche geltend machen können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang VIII Artikel 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

    "(1) Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um

    - in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Gemeinschaften ein Abkommen getroffen hat,

    - eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit den Gemeinschaften getroffen haben,

    so ist er berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann."

    2. Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

    "(2) Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

    - nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder

    - nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

    kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeiten erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen."

    Artikel 2

    Ein Beamter, dessen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen wurde, kann bei seinem Organ die Übertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit beantragen.

    Dieser Antrag muß binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1962. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 2. März 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Joao PINHEIRO

    (1) ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, S. 174.

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