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Document 31992D0528

    92/528/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1992 über die Genehmigung der von dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 332 vom 18.11.1992, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/2002; Aufgehoben durch 32002D0300 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/528/oj

    31992D0528

    92/528/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1992 über die Genehmigung der von dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 332 vom 18/11/1992 S. 0025 - 0025


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1992 über die Genehmigung der von dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der englisch Text ist verbindlich) (92/528/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktungs von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten können der Kommission ein Programm vorlegen, das ihnen ermöglicht, den Status eines zugelassenen Gebiets im Hinblick auf bestimmte Krankheiten von Weichtieren zu erlangen.

    Das Vereinigte Königreich hat mit den Schreiben vom 26. Mai 1992 und vom 31. Juli 1992 zwei Programme bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose für Großbritannien und Nordirland vorgelegt.

    Diese Programme bestimmen die geographischen Gebiete, die Maßnahmen, welche die amtlichen Stellen zu treffen haben, die von den Laboratorien anzuwendenden Verfahren, das Ausmaß der genannten Krankheiten und die Gegenmaßnahmen bei Feststellung einer dieser Krankheiten.

    Nach Überprüfung erweist sich, daß die Programme mit den Vorschriften des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG übereinstimmen.

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 91/67/EWG gelten für das Verbringen von Tieren und Erzeugnissen der Aquakultur in unter diese Programme fallende Gebiete die Vorschriften der Artikel 7 und 8 der obengenannten Richtlinie.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von dem Vereinigten Königreich vorgelegte Programm bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose für Großbritannien wird hiermit genehmigt.

    Artikel 2

    Das von dem Vereinigten Königreich vorgelegte Programm bezueglich der Bonamiose und Marteiliose für Nordirland wird hiermit genehmigt.

    Artikel 3

    Das Vereinigte Königreich erlässt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um den in Artikel 1 und 2 genannten Programmen bis zum 1. Januar 1993 nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 9. November 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

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