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Document 31991R3774

    Verordnung (EWG) Nr. 3774/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur zwölften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten

    ABl. L 356 vom 24.12.1991, p. 36–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3774/oj

    31991R3774

    Verordnung (EWG) Nr. 3774/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur zwölften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten

    Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1991 S. 0036 - 0040
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0241
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0241


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3774/91 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 zur zwölften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Klassifizierung der zum Anbau in der Gemeinschaft zugelassenen Rebsorten ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1565/91 (4), festgelegt worden.

    Die Anbaueignung bestimmter Rebsorten von Keltertrauben wurde nach Prüfung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 der Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestimmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten (5), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3296/80 (6), für bestimmte französische Verwaltungseinheiten und für eine italienische Verwaltungseinheit als zufriedenstellend anerkannt. Es empfiehlt sich deshalb, die Keltertrauben-Rebsorten für diese Verwaltungseinheiten in die Klasse der Rebsorten einzustufen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (8), bereits vorläufig zugelassen wurden.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß Weine, die aus einer für bestimmte französische Verwaltungseinheiten zugelassenen Keltertrauben-Rebsorte gewonnen wurden, in der Regel als von guter Qualität gewertet werden können. Es empfiehlt sich daher, diese Sorte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 in die Klasse der Rebsorten einzustufen, die für diese französischen Verwaltungseinheiten empfohlen sind.

    Die Erfahrung hat ferner gezeigt, daß Weine, die aus einer für bestimmte griechische Verwaltungseinheiten zugelassenen Keltertrauben-Rebsorte gewonnen wurden, in der Regel als von guter Qualität gewertet werden können. Es empfiehlt sich daher, diese Sorten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 in die Klasse der Rebsorten einzustufen, die für diese griechischen Verwaltungseinheiten empfohlen sind.

    Es gilt, Versäumtes nachzuholen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 bestimmte Rebsorten, die für die Tafelweinherstellung verwendet werden, für einen Teil einer französischen Verwaltungseinheit und für bestimmte griechische Verwaltungseinheiten in die Klasse der zugelassenen Rebsorten aufzunehmen.

    Es ist angezeigt, die Klassifizierung von Rebsorten von Kelter- und Tafeltrauben zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind in die für bestimmte italienische, deutsche und griechische Verwaltungseinheiten zugelassenen beziehungsweise empfohlenen Klassen von Rebsorten bestimmte Sorten aufzunehmen, die seit mindestens fünf Jahren in der Klassifizierung für eine unmittelbar benachbarte Verwaltungseinheit aufgeführt sind und somit die Bedingung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 erfuellen.

    Die neuen deutschen Bundesländer können als Verwaltungseinheiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 in Anhang XII Teil IV der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 eingetragen werden.

    Die Anbaueignung bestimmter Rebsorten von Keltertrauben wurde nach Prüfung der Anbaueignung für bestimmte deutsche Verwaltungseinheiten als zufriedenstellend anerkannt. Für diese Verwaltungseinheiten sollten die Keltertraubensorten in die Klasse der Rebsorten eingestuft werden, die nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 vorübergehend zugelassen sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 6. (3) ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1. (4) ABl. Nr. L 146 vom 11. 6. 1991, S. 7. (5) ABl. Nr. L 248 vom 1. 11. 1972, S. 53. (6) ABl. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 13. (7) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 1. (8) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.

    ANHANG

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 wird wie folgt geändert:

    I. In Titel 1 erster Untertitel wird Ziffer "IV. FRANKREICH" wie folgt geändert (die Einfügung der Rebsorten erfolgt an der angegebenen Stelle in alphabetischer Reihenfolge):

    4. Departement Alpes de Haute-Provence

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Marselan N (*) und Viognier B (*) aufgenommen.

    6. Departement Alpes-Maritimes

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Pinot N aufgenommen;

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Marselan N (*) und Viognier B (*) aufgenommen; die Sorte Pinot N wird aus dieser Klasse gestrichen.

    7. Departement Ardèche

    unter B

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Chatus N (*) und Marselan N (*) aufgenommen.

    9. Departement Ariège

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen.

    11. Departement Aude

    unter A

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Colombard B (*), Gros Manseng B (*) und Marselan N (*) aufgenommen;

    unter B

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen.

    12. Departement Aveyron

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen.

    13. Departement Bouches-du-Rhône

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Pinot N aufgenommen;

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Marselan N (*) und Viognier B (*) aufgenommen; die Sorte Pinot N wird aus dieser Klasse gestrichen.

    20. Departement Haute-Corse und Corse du Sud

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Gentile Bianco B (*), Marselan N (*) und Viognier B (*) aufgenommen.

    26. Departement Drôme

    unter B

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen.

    30. Departement Gard

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen.

    31. Departement Haute-Garonne

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen.

    48. Departement Lozère

    unter A

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen.

    66. Departement Pyrénées-Orientales

    - Die Bestimmung "mit Ausnahme der Sorte Viognier B " wird gestrichen.

    81. Departement Tarn

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen.

    83. Departement Var

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Marselan N (*) und Viognier B (*) aufgenommen.

    84. Departement Vaucluse

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Pinot N (*) aufgenommen;

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Marselan N (*) aufgenommen; die Sorte Pinot N wird aus dieser Klasse gestrichen.

    II. In Titel I erster Untertitel wird Ziffer " V. ITALIEN" wie folgt geändert (die Einfügung der Rebsorten erfolgt an der angegebenen Stelle in alphabetischer Reihenfolge):

    24. Provinz Padua

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Malbech N, Refosco dal pedunculo rosso N und Malvasia Istriana B aufgenommen.

    27. Provinz Venetien

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Franconia N und Marzemino N aufgenommen.

    29. Provinz Vicenza

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Malvasia Istriana B aufgenommen.

    44. Provinz Grosseto

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Cabernet franc N und Cabernet Sauvignon N aufgenommen.

    92. Provinz Nuoro

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B (*) aufgenommen.

    III. In Titel I erster Untertitel wird Ziffer "II. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" wie folgt geändert (die Einfügung der Rebsorten erfolgt an der angegebenen Stelle in alphabetischer Reihenfolge):

    2. Regierungsbezirk Trier

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Dornfelder N und Müllerrebe N aufgenommen.

    5. Saarland

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B aufgenommen.

    18. Sachsen

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Goldriesling B (*), Traminer Rs (*), Mario Muscat B (*), Saint Laurent N (*) und Trollinger N (*) aufgenommen;

    - in die Klasse der vorübergehend zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Perle von Zala B (*) aufgenommen.

    IV. In Titel I erster Untertitel wird Ziffer "III. GRIECHENLAND" wie folgt geändert (die Einfügung der Rebsorten erfolgt an der angegebenen Stelle in alphabetischer Reihenfolge):

    5. Nomos Kavalas (Kavalas)

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Athiri (Athiri) B (*) aufgenommen.

    6. Nomos Serron (Serron)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Cinsaut N aufgenommen;

    - aus der Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Cinsaut N gestrichen.

    8. Nomos Thessalonikis (Thessalonikis)

    - In die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Malagoyzia (Malagouzia) B (*) aufgenommen.

    23. Nomos Magnisias (Magnisias)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten werden die Sorten Mandilaria (Mandilaria) N und Ugni blanc B aufgenommen;

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Cinsaut N, Monemvasia (Monemvassia) B (*), Mpatiki (Batiki) B, Xynomavro (Xynomavro) N und Syrah N aufgenommen.

    24. Nomos Larisis (Larissis)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten werden die Sorten Cabernet Sauvignon N und Merlot N aufgenommen;

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Grenache Rouge (*) aufgenommen; die Sorte Merlot N wird aus dieser Klasse gestrichen.

    25. Nomos Trikalon (Trikalon)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten werden die Sorten Cinsaut N, Mpatiki (Batiki) B, Zalovitiko (Zalovitiko) N und Xynomanro (Xynomavro) N aufgenommen;

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Ntempina (Debina) B aufgenommen; die Sorten Cinsaut N, Mpatiki (Batiki) B, Zalovitiko (Zalovitiko) N und Xynomanro (Xynomavro) N werden gestrichen.

    28. Nomos Fthiotidos (Fthiotidos)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Cabernet Sauvignon N aufgenommen.

    31. Nomos Voiotias (Viotias)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten werden die Sorten Athiri (Athiri) B und Cabernet Sauvignon N aufgenommen;

    - aus der Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Athiri (Athiri) B gestrichen.

    35. Nomos Korinthias (Korinthias)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Assyrtiko (Assyrtiko) B aufgenommen.

    36. Nomos Achaias (Achaïas)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten werden die Sorten Grenache rouge N, Malagoyzia (Malagouzia) B und Refosko (Refosco) N aufgenommen.

    37. Nomos Ileias (Ilias)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten werden die Sorten Manrodafni (Mavrodafni) N und Refosko (Refosco) N aufgenommen;

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Zakynthino) (Zakynthino) B aufgenommen; die Sorte Refosko (Refosco) N wird aus dieser Klasse gestrichen.

    38. Nomos Messinias (Messinias)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Assyrtiko (Assyrtiko) B, Cinsaut N, Mandilaria (Mandilaria) N, Moschofilero (Moschofilero) Rs und Tempranillio N aufgenommen;

    - aus der Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Cinsaut N, Mandilaria (Mandilaria) N und Tempranillio gestrichen.

    50. Nomos Irakleioy (Irakliou)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten werden die Sorten Cabernet Sauvignon N, Chardonnay B und Grenache Rouge N aufgenommen;

    - aus der Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Cabernet Sauvignon N, Chardonnay B und Grenache Rouge N gestrichen.

    V. In Titel II wird Ziffer "II. GRIECHENLAND" wie folgt geändert (die Einfügung der Rebsorten erfolgt an der angegebenen Stelle in alphabetischer Reihenfolge):

    2. Nomos Kavalas (Kavalas)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Victoria B aufgenommen.

    4. Nomoi Imathias (Imathias), Pellis (Pellis), Florinis (Florinis), Kastorias (Kastorias), Kozanis (Kozanis), Grevenon (Grevenon)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Italia B aufgenommen.

    6. Nomoi Magnisias (Magnissias), Karditsis (Karditsis), Trikalon (Trikalon), Fthiotidos (Fthiotidos)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Victoria B aufgenommen.

    12. Nomoi Lasithioy (Lassithiou), Irakleioy (Irakiliou), Rethymnis (Rethymnis), Chanion (Chanion)

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten wird die Sorte Victoria B aufgenommen;

    - aus der Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Victoria B gestrichen.

    VI. Die Fußnote (59) wird gestrichen.

    (*) In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 ab 31. Dezember 1991 in die Klassifizierung aufgenommene Rebsorte.

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