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Document 31991R2194

    Verordnung (EWG) Nr. 2194/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Übergangszeit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen Spanien und Portugal einerseits und den anderen Mitgliedstaaten andererseits

    ABl. L 206 vom 29.7.1991, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2194/oj

    31991R2194

    Verordnung (EWG) Nr. 2194/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Übergangszeit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen Spanien und Portugal einerseits und den anderen Mitgliedstaaten andererseits

    Amtsblatt Nr. L 206 vom 29/07/1991 S. 0001 - 0001
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0045
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0045


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2194/91 DES RATES vom 25. Juni 1991 zur Übergangszeit für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen Spanien und Portugal einerseits und den anderen Mitgliedstaaten andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 2 und auf

    Artikel 216 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 56 Absatz 1 und in Artikel 216 Absatz 1 der Beitrittsakte ist ein Zeitraum vorgesehen, in dem hinsichtlich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer abweichende Maßnahmen aufrechterhalten werden können, was Spanien und Portugal zum einen und die übrigen Mitgliedstaaten zum anderen betrifft. Als Ende dieser Frist wurde der 31. Dezember 1992 festgesetzt, ausgenommen in den Beziehungen zwischen Spanien und Portugal zum einen und Luxemburg zum anderen, für die das entsprechende Datum in Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Artikel auf den 31. Dezember 1995 festgelegt worden ist.

    Gemäß Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 216 Absatz 2 der Beitrittsakte hat der Rat den Bericht der Kommission über das Ergebnis der Anwendung der in Absatz 1 dieser Artikel bezeichneten abweichenden Maßnahmen geprüft.

    Bei dieser Prüfung stellte sich heraus, daß die Verwirklichung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten keine Verschlechterung der Lage auf den verschiedenen einzelstaatlichen Arbeitsmärkten zur Folge haben wird.

    Es ist daher angebracht, auf der Grundlage der neuen Gegebenheiten eine Anpassung der in Artikel 56 Absatz 1 und in Artikel 216 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehenen abweichenden Maßnahmen vorzunehmen.

    In Luxemburg weist der Arbeitsmarkt besondere Merkmale auf -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    (1) Die abweichenden Maßnahmen gemäß Artikel 56 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 sowie Artikel 216 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sind nach dem 31. Dezember 1991 nicht mehr anwendbar.

    (2) Die abweichenden Maßnahmen gemäß Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sind nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr anwendbar.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1991.

    Im Namen des Rates Der Präsident J. C. JUNCKER

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