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Document 31991R0815

VERORDNUNG (EWG) Nr. 815/91 DER KOMMISSION vom 2. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 970/90 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

ABl. L 83 vom 3.4.1991, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/815/oj

31991R0815

VERORDNUNG (EWG) Nr. 815/91 DER KOMMISSION vom 2. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 970/90 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 -

Amtsblatt Nr. L 083 vom 03/04/1991 S. 0006 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0225
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0225


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 815/91 DER KOMMISSION vom 2 . April 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 970/90 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2377/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 des Rates vom 5 . März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 523/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Infolge des Beschlusses Nr . 4/90 des AKP-EWG-Ministerrates vom 23 . November 1990 wurde Namibia durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 297/91 des Rates ( 3 ) in das Verzeichnis der in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 genannten AKP-Staaten im Anhang I derselben Verordnung eingetragen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 970/90 der Kommission ( 4 ) sollte deshalb angepasst werden .

Die besonderen Anwendungsmodaliäten betreffend die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors sind in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2377/80 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 625/91 ( 6 ), enthalten .

Es ist notwendig, die besonderen Modalitäten für die Lizenzen anzupassen, die im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 erteilt worden sind .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 970/90 wird wie folgt geändert :

In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung :

"( 1 ) Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors mit Ursprung in Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia werden unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen und bis zu den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 in Tonnen entbeinten Fleischs festgelegten Hoechstmengen erteilt ." Artikel 2 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2377/80 wird wie folgt geändert :

Punkt 1 erhält in Teil I des Anhangs I folgende Fassung :

"1 . AKP/ÜLG-Erzeugnisse

( Gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 )

( in Tonnen entbeinten Rindfleisches ausgedrückt )

KN-Code Aus Madagaskar Botsuana Swasiland Kenia Simbabwe Namibia Code 370 391 393 346 382 389 0201

0206 10 95 110 0202

0206 29 91 120"

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 2 . April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 30 . 3 . 1990, S . 85 . ( 2 ) ABl . Nr . L 58 vom 5 . 3 . 1991, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 36 vom 8 . 2 . 1991, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 99 vom 19 . 4 . 1990, S . 8 . (5 ) ABl . Nr . L 241 vom 4 . 9 . 1980, S . 5 . ( 6 ) ABl . Nr . L 68 vom 15 . 3 . 1991, S . 29 .

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