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Document 31991L0633

    Richtlinie 91/633/EWG des Rates vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung der Richtlinie 89/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten

    ABl. L 339 vom 11.12.1991, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2000; Aufgehoben durch 32000L0012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/633/oj

    31991L0633

    Richtlinie 91/633/EWG des Rates vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung der Richtlinie 89/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 11/12/1991 S. 0033 - 0034
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0087
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0087


    RICHTLINIE DES RATES vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung der Richtlinie 89/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten (91/633/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 89/299/EWG werden die Eigenmittel von Kreditinstituten definiert und die Berechnungsmethode für die Gesamtsumme dieser Eigenmittel festgelegt.

    Da die Zurechnung des Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (2) nicht endgültig geregelt war, wurde in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/299/EWG vorgesehen, daß die Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 8 vorschlägt, ob der Fonds für allgemeine Bankrisiken endgültig den Basiseigenmitteln oder den ergänzenden Eigenmitteln zugerechnet wird.

    Nach Stellungnahme des Beratenden Bankenausschusses und unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Beratungen in internationalen Gremien sowie in Übereinstimmung mit der Behandlung des Fonds für allgemeine Bankrisiken auf internationaler Ebene soll dieser Fonds den Basiseigenmitteln zugerechnet werden.

    Die Richtlinie 89/299/EWG ist entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 6 der Richtlinie 89/299/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 unter den Ziffern 3 und 5 bis 8 aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

    a) Die Summe der Bestandteile 3 und 5 bis 8 ist auf höchstens 100 v. H. der Summe der Bestandteile 1, 2 und 4 abzueglich der Bestandteile 9, 10 und 11 beschränkt;

    b) die Summe der Bestandteile 7 und 8 ist auf höchstens 50 v. H. der Summe der Bestandteile 1, 2 und 4 abzueglich der Bestandteile 9, 10 und 11 beschränkt;

    c) die Summe der Bestandteile 12 und 13 wird von der Summe aller Bestandteile abgezogen."

    2. Absatz 2 wird gestrichen.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich in Kenntnis.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1991. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. de VRIES

    (1) ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16. (2) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1.

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