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Document 31991D0657

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrgenehmigung anzuwenden

ABl. L 357 vom 28.12.1991, pp. 98–99 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/03/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 392D0153

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/657/oj

31991D0657

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrgenehmigung anzuwenden (91/657/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 357 vom 28/12/1991 S. 0098 - 0099


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrgenehmigung anzuwenden (91/657/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaftsregeln für den Drittländerhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, gelten für die Insel Man gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972 und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 (1).

Die Viehhaltung ist eine angestammte Tätigkeit auf der Insel Man und spielt eine zentrale Rolle in der Landwirtschaft der Insel.

Vor Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch innerhalb der Gemeinschaft wandte die Insel Man als Teil ihrer örtlichen Marktorganisation bestimmte Mechanismen zur Kontrolle ihrer Schaffleischeinfuhren an, um die erforderliche Belieferung des Handels sicherzustellen und gleichzeitig nachteilige Auswirkungen auf die Struktur der Schaffleischerzeugung und indirekt der Rindfleischerzeugung auf der Insel und auf ihr eigenes System zur Stützung der Landwirtschaft abzuwenden.

Mit der Entscheidung 82/530/EWG (2) wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, der Regierung der Insel Man - unbeschadet der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (3) und in der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (4) vorgesehenen Maßnahmen für den Drittländerhandel - für einen am 31. Dezember 1991 endenden Neunjahreszeitraum zu gestatten, eine Regelung besonderer Einfuhrlizenzen für Schaf- und Rindfleisch mit Ursprung in Drittländern und in den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Die Kommission hat dem Rat vorgeschlagen, die Ermächtigung bis Ende 1995 zu verlängern; der Vorschlag erfolgte am 12. Dezember 1991. Der Rat ist deshalb nicht in der Lage, über diesen Vorschlag zu befinden. Damit keine Unterbrechung des Handels eintritt, sollte die derzeitige Regelung für eine begrenzte Zeit weitergelten.

Artikel 2

der Entscheidung 82/530/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 82/530/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. März 1992."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1973, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 12). (2) ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 7. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 88/504/EWG (ABl. Nr. L 273 vom 5. 10. 1988, S. 18). (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16). (4) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1741/91 (ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 41).

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