Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991D0163

BESCHLUSS DES RATES vom 21. März 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist (91/163/EWG)

ABl. L 80 vom 27.3.1991, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/163/oj

Related international agreement

31991D0163

BESCHLUSS DES RATES vom 21. März 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist (91/163/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1991 S. 0046


BESCHLUSS DES RATES vom 21 . März 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31 . Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist ( 91/163/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf den Beschluß Nr . 1/77 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 17 . Mai 1977 über neue Zugeständnisse bei der Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse in die Gemeinschaft, insbesondere auf Anhang IV,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31 . Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist, sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST : Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31 . Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen . Artikel 3

Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam . Geschehen zu Brüssel am 21 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

G . WOHLFART

Top