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Document 31990R3817

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3817/90 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1990 MIT VORSCHRIFTEN FUER DIE ANWENDUNG DES ERGAENZENDEN HANDELSMECHANISMUS AUF FUER PORTUGAL BESTIMMTE UND AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDE ERZEUGNISSE DES EIER- UND GEFLUEGELFLEISCHSEKTORS

ABl. L 366 vom 29.12.1990, p. 36–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3817/oj

31990R3817

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3817/90 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1990 MIT VORSCHRIFTEN FUER DIE ANWENDUNG DES ERGAENZENDEN HANDELSMECHANISMUS AUF FUER PORTUGAL BESTIMMTE UND AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDE ERZEUGNISSE DES EIER- UND GEFLUEGELFLEISCHSEKTORS

Amtsblatt Nr. L 366 vom 29/12/1990 S. 0036 - 0038


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3817/90 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1990

mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse des Eier- und Gefluegelfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 251 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal (3), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3296/88, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3659/90 des Rates (4) enthält das Verzeichnis der Erzeugnisse, die Gegenstand des stufenweisen Übergangs sind und ab Beginn der zweiten Stufe des Beitritts Portugals dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 wird der ergänzende Handelsmechanismus gemäß Artikel 249 und 252 der Beitrittsakte bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Spanien angewandt.

Die Richtplafonds für Einfuhren bestimmter im Anhang dieser Verordnung aufgeführter Erzeugnisse des Eier- und Gefluegelfleischsektors nach Portugal werden auf der Grundlage der nach Artikel 251 der Beitrittsakte erstellten Vorbilanz, namentlich unter Berücksichtigung des herkömmlichen Volumens der Einfuhren nach Portugal und der erforderlichen schrittweisen Öffnung des portugiesischen Marktes, berechnet.

Es sollte festgelegt werden, daß Marktteilnehmer aus der Gemeinschaft bestimmte Erzeugnisse des Eier- und

Gefluegelfleischsektors nur unter bestimmten einschränkenden Bedingungen, namentlich hinsichtlich des Zeitraums, in dem sie bereits im Eier- und Gefluegelfleischhandel tätig waren, nach Portugal ausführen dürfen. Damit Marktteilnehmer aus dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik die vorgenannten Erzeugnisse nach Portugal ausführen können, sollte 1991 für sie eine Ausnahme von dieser Vorschrift gemacht werden.

Zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für Anträge auf Erteilung von Lizenzen muß abgewichen werden von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1599/90 (6), und von der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtplafonds für bestimmte Erzeugnisse des Eier- und Gefluegelsektors, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und aus Spanien nach Portugal eingeführt werden dürfen, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

(1) EHM-Lizenzen sind erforderlich für aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführte Erzeugnisse,

- die unter eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder

-unter eine Gruppe von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur fallen,

die im Anhang angegeben sind.

(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 sind die aus der EHM-Lizenz erwachsenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 3

Abweichend von

a) Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gelten Anträge auf EHM-Lizenzen, die zwischen Montag und Freitag bis 13 Uhr gestellt werden, als gleichzeitig eingereicht;

b)Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Mittwoch vor 13 Uhr jeweils unter Angabe der Erzeugnisgruppe die Menge mit, für die in der vorangegangenen Woche Lizenzanträge gestellt wurden. Die Mitgliedstaaten erteilen am darauffolgenden Montag EHM-Lizenzen für die beantragten Mengen, sofern die Kommission keine besonderen Maßnahmen getroffen hat;

c)Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 wird das erste Exemplar dem Antragsteller ausgehändigt oder an die im Antrag angegebene Anschrift gesendet;

d)Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 muß die Lizenz weiterverwendet werden, wenn der einheitliche Verminderungsköffizient gilt.

Artikel 4

(1) Als Antragsteller kommen nur natürliche oder juristische Personen in Frage, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten im Eier- und Gefluegelfleischhandel mit Mitgliedstaaten und Drittländern tätig waren und die im amtlichen Handelsregister des Mitgliedstaats eingetragen sind. Bis zum 31. Dezember 1991 gelten diese Anforderungen jedoch nicht für Antragsteller, die seit mindestens zwölf Monaten im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen waren.

(2) Lizenzanträge werden nur geprüft, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er in keinem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der gegenwärtigen Antragstellung einen Lizenzantrag für das gleiche Erzeugnis eingereicht hat bzw. einzureichen gedenkt. Hat ein Antragsteller in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Anträge gestellt, so wird keiner der Anträge berücksichtigt.

(3) Alle Anträge eines Antragstellers werden als ein einziger Antrag behandelt.

Artikel 5

Die Summe der Mengen, die in den von einem bestimmten Marktteilnehmer in einer bestimmten Woche beantragten EHM-Lizenzen angegeben sind, darf bei den einzelnen im Anhang genannten Erzeugnisgruppen folgende Mengen nicht überschreiten.

- Gruppe 1: 20 Tonnen,

-Gruppe 2: 300 000 Bruteier bzw. 90 000 Küken,

-Gruppe 3: 300 000 Bruteier bzw. 90 000 Küken,

-Gruppe 4: 20 Tonnen,

-Gruppe 5: 20 Tonnen.

Artikel 6

Die in Artikel 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 569/86 vorgesehenen EHM-Lizenzen haben gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für alle im Anhang aufgeführten Erzeugnisse eine Gültigkeitsdauer von 18 Tagen ab dem Tag der Lizenzerteilung.

Artikel 7

Die Sicherheit für EHM-Lizenzen wird für jede der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen wie folgt festgesetzt:

- Gruppe 1: 3,5 ECU je 100 kg Eier in der Schale,

-Gruppe 2: 0,5 ECU je 100 Bruteier bzw. 0,6 ECU je 100 Küken,

-Gruppe 3: 2 ECU je 100 Bruteier bzw. 2,5 ECU je 100 Küken,

-Gruppe 4: 5 ECU je 100 kg Schlachtgewicht bzw. 3,5 ECU je 100 kg Lebendgewicht,

-Gruppe 5: 5 ECU je 100 kg Schlachtgewicht bzw. 3,5 ECU je 100 kg Lebendgewicht.

Artikel 8

(1) Portugal teilt der Kommission jeweils binnen 45 Tagen nach Ablauf eines Quartals die in diesem Quartal tatsächlich eingeführten und nach Erzeugnissen aufgeschlüsselten Mengen mit.

(2) Portugal übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres die Produktions- und Verbrauchsprognosen für das kommende Jahr.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106.

(2) ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 38.

(5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 29.

(7) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1.

ANHANG

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