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Document 31990R3571

Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

ABl. L 353 vom 17.12.1990, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0492

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3571/oj

31990R3571

Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0010 - 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3571/90 DES RATES vom 4. Dezember 1990 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

DER RAT EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Es empfiehlt sich, bestimmte Übergangsvorschriften zu erlassen, die die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erleichtern.

Die Eingliederung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinsame Fischereipolitik kann zusätzliche Maßnahmen in den Bereichen Produktion, Vertrieb, Einschränkung der Fischereitätigkeit, Umstrukturierung der Flotte und der Industrie, Kontrolle zur Erhaltung der Fischbestände und internationale Beziehungen erforderlich machen.

Die Gemeinschaft übernimmt die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Fischereiabkommen und sonstigen internationalen Verpflichtungen gegenüber Drittländern und internationalen Organisationen. Die sich für die Gemeinschaft aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Abkommen in ihrer derzeitigen Form vorläufig weitergeführt werden, längstens jedoch bis zu ihrem Auslaufen unberührt, es sei denn, diese werden neu ausgehandelt.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2886/89(5), können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen

Beihilfen gewähren, um deren Gründung zu fördern und deren Tätigkeit zu erleichtern. Aufgrund der besonderen Situation im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sollte Deutschland ermächtigt werden, diese Beihilfen im Rahmen einer flexibleren Regelung allen nach dem 1. Juli 1990 gegründeten und innerhalb von drei Jahren nach der deutschen Einigung anerkannten Erzeugerorganisationen zu gewähren.

Im Hinblick auf die Maßnahmen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur(6) fallen und die im Laufe des Jahres 1991 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt werden, empfiehlt es sich, zum einen die Gesamtausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts höher, nämlich auf 830 Millionen ECU, zu veranschlagen und zum anderen unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bestimmte Gebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dieselben Merkmale aufweisen wie weniger entwickelte Gemeinschaftsgebiete, die Liste der weniger entwickelten Gebiete um die entsprechenden Gebiete in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu erweitern.

Die Abhängigkeit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik von Fremdressourcen erklärt den Umfang ihrer Hochseefischereiflotte, die angesichts der Unzulänglichkeit der Gemeinschaftsressourcen der Umstrukturierung bedarf.

Aufgrund der vorliegenden Angaben zur Lage der Fischerei in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann der Umfang der Anpassungen und der Abweichungen noch nicht endgültig bestimmt werden. Um der Entwicklung dieser Lage Rechnung tragen zu können, ist gemäß Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrages ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen, mit dem die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls angepasst und ergänzt werden können

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung

(EWG) Nr. 3796/81 wird Deutschland ermächtigt, den Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegründet und innerhalb von drei Jahren nach der deutschen Einigung anerkannt werden, die in dem genannten Absatz 1 vorgesehenen Beihilfen unter folgenden Bedingungen zu gewähren:

der jeweilige Betrag dieser Beihilfen macht im ersten Jahr höchstens 5 v. H., im zweiten Jahr höchstens 3 v. H. und im dritten Jahr höchstens 1 v. H. des Wertes der im Rahmen der Tätigkeit der Erzeugerorganisationen vermarkteten Produktion aus;

diese Beihilfen dürfen jedoch im ersten Jahr 80 v. H., im zweiten Jahr 70 v. H. und im dritten Jahr 60 v. H. der Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation nicht übersteigen;

auf diese Beihilfebeträge können an die Erzeugerorganisationen sofort nach deren Anerkennung, danach zu Beginn eines jeden Jahres, Pauschalvorschüsse gezahlt werden;

die Zahlung des endgültigen Betrags dieser Beihilfen erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung.

Artikel 2 Die Kommission prüft sorgfältig die Fischereiabkommen und die Verpflichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen internationaler Übereinkommen und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 1991 einen Bericht sowie entsprechende Vorschläge.

Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 wird wie folgt geändert:

a)In Artikel 40 Absatz 2 wird der Betrag von "800 Millionen ECU" ersetzt durch "830 Millionen ECU".

b)In Anhang II Abschnitt I.1 und Abschnitt II.1 sowie Anhang VI Nummer 1 wird nach "Veneto" angeführt: "Mecklenburg - Vorpommern".

Artikel 4 (1) Nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 kann beschlossen werden, Maßnahmen zur Anpassung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 3796/81, (EWG) Nr. 4028/86 und (EWG) Nr. 4042/89 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

(2) Diese Anpassungen sollen der einheitlichen Anwendung der genannten Verordnungen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung der besonderen Lage in diesem Gebiet und der besonderen Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Verordnungen dienen.

Dabei sind die Konzeption und die Grundsätze der genannten Verordnungen sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Ihre Anwendung ist ebenfalls auf diesen Termin begrenzt.

Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS

(1)ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 32, geändert am 25. Oktober 1990.

(2)Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 282 vom 2. 10. 1989, S. 1.

(6)ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7.

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