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Dokument 31990R2839
Commission Regulation (EEC) No 2839/90 of 27 September 1990 amending Regulation (EEC) No 3579/85 on air transport transport costs to be included in customs value
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2839/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3579/85 UEBER DIE IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHENDEN LUFTFRACHTKOSTEN
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2839/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3579/85 UEBER DIE IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHENDEN LUFTFRACHTKOSTEN
ABl. L 273 vom 3.10.1990, str. 1–50
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Ne velja več, Datum konca veljavnosti: 01/01/1993
| Povezava | Akt | Opomba | Zadevni pododdelek | Od | do |
|---|---|---|---|---|---|
| sprememba | 31985R3579 | Änderung | Anhang | 03/10/1990 |
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2839/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3579/85 UEBER DIE IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHENDEN LUFTFRACHTKOSTEN
Amtsblatt Nr. L 273 vom 03/10/1990 S. 0001 - 0050
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2839/90 DER KOMMISSION vom 27. September 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3579/85 über die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 (2), insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ist der Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft für Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, der Ort, an dem die Landgrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschritten wird. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der obengenannten Verordnung bestimmt unter anderem: Werden Waren auf die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus befördert, so werden die Kosten des Beförderns im Verhältnis der Streckenteile ausserhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufgeteilt. Zur Erleichterung der Zollwertanmeldung sowie der Prüfung dieser Anmeldung durch die Zollstellen wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3579/85 (3) die Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Kosten der Beförderung auf dem Luftweg nach den verschiedenen Abflughäfen und Ankunftsflughäfen im voraus festgesetzt. Das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist künftig ein Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft; es ist deshalb erforderlich, die in diesem Gebiet gelegenen Flughäfen als Ankunftsflughäfen in die Liste der Prozentsätze aufzunehmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollwert - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Listen I bis VI im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3579/85 werden durch die dieser Verordnung beigefügten Listen ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. September 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 24. (3) ABl. Nr. L 347 vom 23. 12. 1985, S. 2. ANHANG IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHENDE LUFTFRACHTKOSTEN Einleitung 1. Die nachstehende Liste enthält eine Aufstellung: a) der Drittländer nach Erdteilen (Spalte 1), b) der Abflughäfen in den Drittländern (Spalte 2), c) der Ankunftsflughäfen in der Gemeinschaft und der Prozentsätze, welche den Teil der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten darstellen (Spalten 3 ff.). 2. Werden Waren von einem Abflughafen oder zu einem Ankunftsflughafen befördert, der in der nachstehenden Liste nicht aufgeführt ist, so ist - mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten Flughäfen - der für den nächstgelegenen Abflug- oder Ankunftsflughafen geltende Prozentsatz zugrunde zu legen. 3. Für die französischen überseeischen Departements (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Réunion), deren Flughäfen die Liste nicht enthält, sind die nachstehenden Vorschriften anzuwenden: a) Werden Waren von Drittländern aus direkt in diese Departements befördert, so sind die gesamten Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen. b) Werden Waren von Drittländern aus in den europäischen Teil der Gemeinschaft befördert und dabei in einem dieser Departements entladen oder umgeladen, so sind die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die entstanden wären, wenn die Waren nur bis zum Ort der Umladung oder der Entladung befördert worden wären. c) Werden Waren von Drittländern aus in diese Departements befördert und dabei auf einem Flughafen in dem europäischen Teil der Gemeinschaft entladen oder umgeladen, so sind die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die sich unter Anwendung der Prozentsätze der nachstehenden Liste auf die Kosten ergeben, die für die Beförderung der Waren vom Abflughafen bis zu dem Flughafen, auf dem die Waren entladen oder umgeladen werden, entstanden wären. Die Entladung oder Umladung ist von der in Betracht kommenden Zollstelle durch einen mit Dienststempelabdruck versehenen entsprechenden Vermerk auf dem Luftfrachtbrief oder einem sonstigen Luftfrachtpapier zu bescheinigen. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gelten die Vorschriften des Artikels 14 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80. Prozentsätze der zum Zollwert gehörenden Luftfrachtkosten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>