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Document 31990R1589

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1589/90 DES RATES vom 11. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 ueber technische Massnahmen zur Erhaltung der Fischbestaende in der Antarktis

    ABl. L 151 vom 15.6.1990, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 392R2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1589/oj

    31990R1589

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1589/90 DES RATES vom 11. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 ueber technische Massnahmen zur Erhaltung der Fischbestaende in der Antarktis

    Amtsblatt Nr. L 151 vom 15/06/1990 S. 0005 - 0007


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1589/90 DES RATES

    vom 11. Juni 1990

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 werden die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele erforderlich sind, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

    Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nachstehend »Übereinkommen" genannt, wurde durch den Beschluß 81/691/EWG (2) genehmigt. Es ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

    Die durch das Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Antarktis-Kommission) hat auf Empfehlung ihres wissenschaftlichen Ausschusses Erhaltungsmaßnahmen beschlossen, die im Gebiet um Südgeorgien folgendes vorsehen: Eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von 8 000 Tonnen für Champsocephalus gunnari und 12 000 Tonnen für Patagonotothen brevicauda guntheri im Fischwirtschaftsjahr 1989/90, ein Verbot der gezielten Fischerei auf Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus, Pseudochänichthys georgianus und Notothenia squamifrons im gesamten Fischwirtschaftsjahr 1989/90 und auf Champsocephalus gunnari vom 20. November 1989 bis 15. Januar 1990 und 1. April 1990 bis 4. November 1990 sowie eine Begrenzung der Beifänge an Notothenia rossii, Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus und Pseudochänichthys georgianus auf 300 Tonnen und eine Begrenzung der Beifänge einer dieser Arten je Hol auf 5 % sowie eine Fangmelderegelung für das Wirtschaftsjahr 1989/90.

    Diese Erhaltungsmaßnahmen wurden den Mitgliedern der Antarktis-Kommission am 29. November 1989 notifiziert. Da diese keine Einwände erhoben haben, werden sie gemäß Artikel IX Absatz 6 des Übereinkommens am 29. Mai 1990 verbindlich.

    Die Mitglieder der Antarktis-Kommission haben sich bereit erklärt, diese Erhaltungsmaßnahmen vorläufig anzuwenden, ohne den Zeitpunkt ihrer verpflichtenden Wirkung abzuwarten, zumal die Gesamtfangmenge für Champsocephalus gunnari und Patagonotothen brevicauda guntheri sowie das Verbot des gezielten Fangs von Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus, Pseudochänichthys georgianus und Notothenia squamifrons für das am 1. Juli 1989 begonnene Fischwirtschafsjahr 1989/90 festgesetzt wurden und die Schonzeit von Champsocephalus gunnari am 20. November 1989 begonnen hat.

    Daher sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die von der Antarktis-Kommission angenommenen Erhaltungsmaßnahmen für die Fischer der Gemeinschaft in Kraft zu setzen.

    Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 muß der Rat die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandsgruppe, den Anteil der Gemeinschaft hieran sowie die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit festlegen.

    Die von der vorliegenden Verordnung betroffenen Fangtätigkeiten unterliegen den Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (4).

    Die von der Antarktis-Kommission beschlossene Gesamtfangmenge für Champsocephalus gunnari und Patagonotothen brevicauda guntheri umfasst das gesamte Fischwirtschaftsjahr 1989/90. Daher ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten auch die von ihren Schiffen zwischen dem 1. Juli 1989 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung getätigten Fänge der Kommission melden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1271/89 (6), ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 2, 2a und 2b der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 erhalten folgende Fassung:

    »Artikel 2

    Fangverbote (*)

    (1) Der gezielte Fang von Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus, Pseudochänichthys georgianus und Notothenia squamifrons im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis (Südgeorgien) ist vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 verboten.

    (2) Der gezielte Fang von Notothenia rossii ist verboten in den Gebieten

    - um die Halbinsel (FAO-Untergebiet 48.1 Antarktis),

    - um die südlichen Orkaden (FAO-Untergebiet 48.2 Antarktis),

    - um Südgeorgien (FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis).

    In diesen Gebieten sind Beifänge von Notothenia rossii beim gezielten Fang anderer Arten auf einen Umfang beschränkt, der eine optimale Auffrischung des Bestands gewährleistet.

    (3) Der gezielte Fang von Champsocephalus gunnari im Gebiet um Südgeorgien (FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis) ist vom 1. April 1990 bis 4. November 1990 verboten.

    Während dieser Schutzzeiten ist der Fang von Champsocephalus gunnari, Notothenia rossii, Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus, Pseudochänichthys georgianus und Notothenia squamifrons ausser zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis verboten.

    Artikel 2a

    Fangbeschränkungen (*)

    (1) Die Fänge von Patagonotothen brevicauda guntheri im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis werden vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 auf eine Gesamtfangmenge von 12 000 Tonnen beschränkt.

    (2) Die Fänge von Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis werden vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 auf eine zulässige Gesamtfangmenge von 8 000 Tonnen beschränkt.

    (3) Bei der Fischerei auf Champsocephalus gunnari sind die Beifänge von Notothenia rossii, Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus und Pseudochänichthys georgianus im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis für jede Art auf 300 Tonnen beschränkt.

    (4) Der Fischfang im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis wird eingestellt, wenn die Beifänge einer der in Absatz 3 genannten Arten 300 Tonnen oder die Gesamtfangmengen an Champsocephalus gunnari 8 000 Tonnen erreicht haben, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

    (5) Unverzueglich nach Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Antarktis-Kommission setzt die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 den Zeitpunkt fest, zu dem die Gesamtfangmenge nach den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels durch die Fänge von Schiffen der Gemeinschaft und anderen betroffenen Schiffen als ausgeschöpft gilt.

    (6) Nach dem gemäß Absatz 5 festgesetzten Zeitpunkt ist der Fang der betreffenden Arten ausser zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis verboten und die Schiffe der Gemeinschaft dürfen Fänge dieser Arten nicht mehr an Bord halten, umladen oder anlanden, sofern sie in diesem Gebiet nach dem genannten Zeitpunkt getätigt wurden.

    (7) Übersteigt bei der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari der Beifang einer der in Absatz 3 genannten Arten in einem Hol 5 %, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen Fangplatz innerhalb des FAO-Untergebiets 48.3 Antarktis.

    (8) Die Verwendung von Grundschleppnetzen beim gezielten Fischfang von Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis ist untersagt.

    Artikel 2b

    Fangmeldungen (*)

    (1) Die Fänge von Patagonotothen brevicauda guntheri, Champsocephalus gunnari, Notothenia rossii, Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus und Pseudochänichthys georgianus im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis unterliegen der Meldepflicht nach diesem Artikel, unbeschadet der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87.

    (2) Die Gesamtfänge jedes Schiffes der Gemeinschaft in dem Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum Ende des ersten Monats nach dem Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung werden der Kommission durch die betreffenden Flaggen- bzw. Registriermitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums gemeldet.

    (3) Zur Meldung der Fänge nach dem in Absatz 2 genannten Zeitraum wird jeder Kalendermonat in sechs Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B, C, D, E und F vom 1. bis zum 5. Tag, vom 6. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 15. Tag, vom 16. bis zum 20. Tag, vom 21. bis zum 25. Tag und vom 26. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens drei Tage nach jedem Meldezeitraum die Gesamtfänge jedes seine Flagge führenden oder in seinem Hoheitsgebiet registrierten Schiffes vom vorhergehenden Meldezeitraum unter Angabe des entsprechenden Monats und Meldezeitraums.

    (4) Anhand der Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 meldet die Kommission zum Ende jedes Meldezeitraums der Antarktis-Kommission die Gesamtfänge der Schiffe der Gemeinschaft in dem vorangegangenen Meldezeitraum.

    (*) Die Abgrenzung der in dieser Verordnung genannten FAO-Gebiete ist in der Mitteilung der Kommission 85/C 335/02 (ABl. Nr. C 335 vom 24. 12. 1985, S. 2) enthalten."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. REYNOLDS

    (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 252 vom 5. 9. 1981, S. 26.

    (3) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

    (5) ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 2.

    (6) ABl. Nr. L 127 vom 11. 5. 1989, S. 7.

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