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Document 31990H0438

90/438/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. Juni 1990 zur Beschränkung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Kälteindustrie der Gemeinschaft

ABl. L 227 vom 21.8.1990, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1990/438/oj

31990H0438

90/438/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. Juni 1990 zur Beschränkung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Kälteindustrie der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 227 vom 21/08/1990 S. 0030 - 0032


*****

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 1990

zur Beschränkung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Kälteindustrie der Gemeinschaft

(90/438/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemeinsam mit allen Mitgliedstaaten hat die Gemeinschaft das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht unterzeichnet.

Gemeinsam mit allen Mitgliedstaaten hat die Gemeinschaft das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, unterzeichnet.

Der Rat hat am 14. Oktober 1988 die Entscheidung 88/540/EWG (1) über den Abschluß und die Ratifizierung des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls erlassen.

Am 14. Oktober 1988 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 (2) zur Durchführung des Montrealer Protokolls auf Gemeinschaftsebene erlassen.

Jüngste wissenschaftliche Untersuchungen haben bestätigt, daß ein Abbau der Ozonschicht bereits in einem gewissen Umfang eingetreten ist und daß sich die beobachteten Veränderungen ganz oder teilweise auf eine erhöhte Belastung der Atmosphäre mit Spurengasen, insbesondere mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen, zurückführen lassen.

Es ist wichtig, daß die Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Anhang I und die Halone in allen Bereichen ihrer Verwendung soweit irgend möglich ersetzt werden.

Einige Mitgliedstaaten haben mit Vertretern ihrer Kälteindustrie freiwillige Vereinbarungen über eine schrittweise Verringerung im Hinblick auf eine etwaige Beseitigung der in Anhang I aufgeführten Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus diesen Erzeugnissen getroffen.

In der Entschließung des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Begrenzung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen (3) wird die Kommission aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Gespräche über freiwillige Vereinbarungen auf Gemeinschaftsebene mit allen betroffenen Industriezweigen aufzunehmen, damit in allen Fällen, in denen dies möglich ist, die in Anhang I aufgeführten FCKW und Halone in Erzeugnissen, Geräten oder Arbeitsprozessen ersetzt werden.

Die im Europäischen Ausschuß der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC) vertretenen FCKW-Hersteller haben erklärt, daß sie - soweit technisch möglich - die verwendeten FCKW zurückgewinnen und wiederverwerten wollen.

Die Kälteindustrie der Gemeinschaft hat einen Verhaltenskodex (4) ausgearbeitet, der den Entwurf, die Aufstellung, die Wartung und die Reparatur von kältetechnischen Geräten sowie die Abfallentsorgung mit dem Ziel der Einschränkung der Emission von FCKW in die Atmosphäre betrifft.

Solange es noch keine alternativen Stoffe mit einem Ozonabbaupotential (ODP) von 0 und umweltverträglichen Eigenschaften auch in anderer Hinsicht gibt, werden die in Ziffer I Nummer 2 genannten Einschränkungen von der kommerziellen Verfügbarkeit und Verwendung alternativen Stoffe abhängen, die ein positives, aber relativ geringes Ozonabbaupotential besitzen.

In einigen Zweigen der Kälteindustrie, wie beispielsweise bei den Kühlanlagen in privaten Haushalten, kann der Verbrauch von kontrollierten Stoffen nur geringfügig eingeschränkt werden, solange noch keine alternativen Kältemittel im Handel erhältlich sind.

Der Ministerrat kam am 2. März 1989 zu dem Schluß, daß der gegenwärtige Umfang der Produktion und Verwendung der unter das Montrealer Protokoll fallenden FCKW so bald wie möglich um mindestens 85 % eingeschränkt werden müsse mit dem Ziel, diese Stoffe schrittweise bis zum Ende des Jahrhunderts vollständig abzuschaffen. Das Montrealer Protokoll müsste entsprechend verschärft werden -

EMPFIEHLT:

I. allen Zweigen der Kälte- und Klimaindustrie in der Gemeinschaft, einschließlich den Herstellern, den Installateuren und den für die Wartung von kälte- und klimatechnischen Anlagen zuständigen Personen, sowie allen Benutzern dieser Anlagen im kommerziellen, industriellen und öffentlichen Sektor,

1. den Verbrauch der in Anhang I aufgeführten durchhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die in der Kältetechnik als Kältemittel verwendet werden, einzuschränken mit dem Ziel, diese Stoffe schrittweise bis zum Ende dieses Jahrhunderts abzuschaffen;

2. den Verbrauch von durchhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen im Vergleich zum Verbrauch 1986 bis Ende 1991 um mindestens 25 % und bis Ende 1993 um mindestens 50 % zu verringern. 1986 lag der Verbrauch der in Anhang I aufgeführten Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Kältetechnik in der Gemeinschaft bei 28 800 Tonnen, gewichtet nach dem Ozonabbaupotential (ODP). Weitere Einschränkungen können anhand der jährlichen Verkaufszahlen für die in Anhang I aufgeführten Stoffe, die die Hersteller in der Gemeinschaft veröffentlichen, überwacht werden;

3. alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die gebrauchten Kältemittel - dort, wo dies technisch möglich ist - wiederzugwinnen und an die Lieferanten oder an andere geeignete Stellen zurückzuführen;

II. den in Anhang II aufgeführten Verbänden,

1. sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, daß die Kälteindustrie in der Gemeinschaft die Verwendung kontrollierter Stoffe auf ein Mindestmaß reduziert und die in Ziffer I Nummer 2 genannten Einschränkungen durchführt;

2. der Kommission ab 1989 einen Jahresbericht über die erzielten Fortschritte im Hinblick auf die obengenannten angestrebten Einschränkungen vorzulegen, der - soweit möglich - auch statistische Angaben enthalten soll;

III. den Mitgliedstaaten, sich nach besten Kräften darum zu bemühen,

1. in Zusammenarbeit mit ihrer Industrie Anforderungen für die Unterweisung von Bedienungspersonal und Technikern im sicheren Umgang mit Kältemitteln - mit dem Ziel der Ausstellung eines Befähigungsnachweises - festzulegen und auf dem Weg über ihre Fachorgane die beruflichen Qualifikationen des Bedienungspersonals und der Techniker sowie die Fachkompetenz der Betriebe genau festzulegen;

2. die Forschung und Entwicklung von Ausrüstungen für die Wiedergewinnung von FCKW zu fördern;

3. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von FCKW-Einwegbehältern schrittweise einzustellen;

4. die Rückgewinnung und Wiederverwertung zu fördern und die Bemühungen um eine Ausbildung von qualifiziertem Personal zu unterstützen;

5. daß die Ziele der Empfehlung durch entsprechende Mithilfe auf ihrem Hoheitsgebiet erreicht werden.

Brüssel, den 27. Juni 1990

Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 31. 10. 1988, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 297 vom 31. 10. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 285 vom 9. 11. 1988, S. 1.

(4) CECOMAF GTI-00l: Beschränkung der Fluorchlorkohlenwasserstoffemissionen von Kühlanlagen.

ANHANG I

Unter diese Empfehlung fallende Stoffe

1.2 // // // Stoff // Ozonabbaupotential // // // CFC13 (CFC- 11) // 1,0 // CF2C12 (CFC- 12) // 1,0 // C2F3C13 (CFC-113) // 0,8 // C2F4C12 (CFC-114) // 1,0 // C2F5C1 (CFC-115) // 0,6 // //

ANHANG II

1.2 // 1. AREA: // Air Conditioning & Refrigeration European Association (Europäische Vereinigung für Klima- und Kältetechnik) // 2. CECED: // European Committee of Manufacturers of Electrical Domestic Equipment // // (Europäischer Verband der Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten) // 3. CECOMAF: // European Committee of Manufacturers of Refrigeration Equipment // // (Europäisches Komitee der Hersteller von kältetechnischen Anlagen) // 4. RIB: // Refrigeration Industry Board (RIB/CECOMAF) // // (Verband der Kälteindustrie)

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