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Document 31989R2389

    Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten

    ABl. L 232 vom 9.8.1989, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000; Aufgehoben durch 399R1493

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2389/oj

    31989R2389

    Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten

    Amtsblatt Nr. L 232 vom 09/08/1989 S. 0001 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0051
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0051


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2389/89 DES RATES vom 24 . Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1236/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Infolge der zahlreichen Kodifizierungen, die die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Weinsektor bereits erfahren haben, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung ( EWG ) Nr . 347/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3805/85 ( 4 ), zu kodifizieren und dabei die darin enthaltenen Verweisungen anzupassen .

    Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung ( EWG) Nr . 822/87 bestimmt, daß der Rat die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten erlässt, die in der Gemeinschaft angebaut werden dürfen . Dabei ist insbesondere eine Klassifizierung in empfohlene, zugelassene und vorübergehend zugelassene Rebsorten nach Verwaltungseinheiten oder nach Teilen von Verwaltungseinheiten vorzunehmen .

    Eine solche Klassifizierung ist besonders geeignet, die Weinbauern in der Gemeinschaft durch eine Orientierung ihrer Sortenwahl zu einer Qualitätserzeugung zu veranlassen . Die Klassifizierung der Rebsorten nach der Qualität der erbrachten Weine gestattet eine Förderung der Anpflanzung der Rebsorten, die Weine von anerkannt guter Qualität liefern, für die eine recht beständige oder zunehmende Nachfrage auf dem Markt besteht . Sie trägt so auf lange Sicht dazu bei, die Entstehung struktureller Überschüsse auf dem Weinmarkt zu verhindern . Bei der Verwendung der geernteten Trauben aus zu klassifizierenden Sorten kann je nach der Kategorie des

    daraus gewonnenen Erzeugnisses unterschieden werden, so zum Beispiel Tafelwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, einschließlich Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete und Qualitätstafelwein bestimmter Anbaugebiete, ferner Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Likörwein, Perlwein, Branntwein aus Wein, Traubensaft, getrocknete Trauben .

    Es empfiehlt sich, bei der Klassifizierung der Rebsorten nach der Verwendung der erzeugten Weintrauben zu unterscheiden . Es ist angebracht, bei der Klassifizierung nach Verwaltungseinheiten die Besonderheiten der Produktionsverhältnisse zu berücksichtigen .

    Werden Trauben einer Rebsorte auch noch zu anderen als dem in der Klassifizierung der betreffenden Rebsorte angegebenen Zweck verwendet, insbesondere Früchte einer Tafeltraubensorte zur Weinherstellung, so darf dies einer Klassifizierung dieser Rebsorte nach dem hauptsächlichen Verwendungszweck nicht entgegenstehen .

    Die Identifizierung der in der Gemeinschaft angebauten Rebsorten ist unbedingt erforderlich, damit die Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über den Anbau der Rebsorten überwacht werden kann . Aus diesem Grund können in die Klassifizierung nur die Rebsorten aufgenommen werden, deren Vermehrungsgut in mindestens einem Mitgliedstaat nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Anerkennung oder zur Kontrolle als Standardvermehrungsgut zugelassen worden ist .

    Bei den Keltertraubensorten, die zur Zeit in der Gemeinschaft für die Erzeugung von Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angebaut werden, waren die von interspezifischen Kreuzungen abstammenden Rebsorten nicht voll zufriedenstellend . Sie sollen daher nicht als empfohlene Rebsorte eingestuft werden . Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Keltertraubensorten, die nach dem 19 . Juli 1970 durch interspezifische Kreuzungen gewonnen werden und deren Anbaueignung als zufriedenstellend anerkannt wird, von vornherein von den empfohlenen Rebsorten auszuschließen . Es ist jedoch zweckmässig, nicht nach der Abstammung der Keltertraubensorten zu bestimmen, ob diese Sorten als zugelassene oder vorübergehend zugelassene Rebsorten eingestuft werden sollen .

    Da Tafeltrauben auch noch zur Weinherstellung verwendet werden, ist die Klassifizierung auf die Tafeltraubensorten

    auszudehnen, die im Rahmen der gemeinsamen Qualitätsnormen für Tafeltrauben nach der Verordnung Nr . 58 der Kommission über die Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für bestimmte Erzeugnisse des Anhangs I B der Verordnung Nr . 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 920/89 ( 6 ), zugelassen sind . Ausschlaggebend für die Klassifizierung dieser Sorten ist, ob sie sich zu ihrem normalen Verwendungszweck eignen .

    Da für die Bezeichnung der gleichen Rebsorte verschiedene Namen verwendet werden, empfiehlt es sich, im Rahmen

    der Klassifizierung eine Liste der bekannten, im Handel gebräuchlichen Synonyme anzulegen . Ausserdem kann eine Liste der Homonyme in den Fällen nützlich sein, in denen die gleiche Bezeichnung für mehrere Rebsorten verwendet wird .

    Wie die Erfahrung gezeigt hat, muß als mögliche Änderung der Klassifizierung der Rebsorten die Aufnahme einer Rebsorte in die Klasse der empfohlenen, der zugelassenen und der vorübergehend zugelassenen Rebsorten vorgesehen werden . Für eine solche Aufnahme in die Klassifizierung ist in bestimmten Fällen und insbesondere im Fall einer Neuzuechtung vorzusehen, daß die Anbaueignung dieser Sorte auf der Grundlage der von dem betreffenden Mitgliedstaat bei Anbaueignungsprüfungen eingeholten Angaben festgestellt wird . Ferner erweist es sich als notwendig, die Möglichkeit einer Herabstufung von Rebsorten vorzusehen, deren Anbau nicht restlos befriedigt . In die Klasse der zugelassenen Rebsorten sollten Rebsorten, die bis zum 31 . Mai 1974 nicht in der Klassifizierung geführt wurden, nach Prüfung ihrer Anbaueignung zunächst nur provisorisch aufgenommen werden . Erst nach Ablauf einer Beobachtungszeit sollte endgültig über die betreffende Sorte entschieden werden .

    Es sind die Bedingungen für die Höherstufung einer Sorte aus der Klasse der zugelassenen Rebsorten in die Klasse der empfohlenen Rebsorten sowie die Bedingungen für eine Herabstufung festzulegen .

    Für eine als zugelassene Rebsorte eingestufte Rebsorte, die in die Klasse der empfohlenen Rebsorten für die gleiche Verwaltungseinheit angehoben wird, braucht die Anbaueignung nicht mehr geprüft zu werden, da sie bereits aufgrund der Erfahrung und aufgrund der durch den betreffenden Mitgliedstaat eingeholten Angaben bekannt ist .

    Die Aufnahme der Unterlagensorten in die Klassifizierung ist aus Gründen der Kontrolle wünschenswert . Angesichts ihrer geringen Anzahl können diese Sorten wie auch die Traubensorten für besondere Verwendungszwecke für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft klassifiziert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Die Klassifizierung der Rebsorten erstreckt sich auf alle Rebsorten der Gattung Vitis - einschließlich interspezifi -

    scher Kreuzungen -, die in der Gemeinschaft zum Anbau zugelassen und zur Erzeugung von Trauben oder von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmt sind .

    Artikel 2 ( 1 ) Die Rebsorten werden nach der normalen Verwendung der erzeugten Trauben klassifiziert .

    ( 2 ) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet :

    a ) Keltertraubensorte : eine Rebsorte, die in der Regel zur Erzeugung frischer Trauben für die Herstellung von Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angebaut wird;

    b ) Tafeltraubensorte : eine Rebsorte, die im Rahmen der nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 des Rates vom 18 . Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1119/89 ( 8 ), festgelegten gemeinsamen Qualitätsnormen für Tafeltrauben zugelassen ist und in der Regel zur Erzeugung von Trauben angebaut wird, die zum Verzehr in frischem Zustand bestimmt sind;

    c ) Traubensorte für besondere Verwendungszwecke : eine Rebsorte, die in der Regel zu anderen als den unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Verwendungszwecken angebaut wird, beispielsweise

    - zur Erzeugung von Branntwein aus Wein,

    - zur Erzeugung von Traubensaft,

    - zur Erzeugung von Trauben, die in der Regel in der Konservenindustrie verwendet werden,

    - zur Erzeugung von Trauben, die zum Trocknen bestimmt sind .

    d ) Unterlagensorte : eine Rebsorte, die zur Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben angebaut wird und den unterirdischen Teil der Rebe liefert .

    Artikel 3 ( 1 ) Die Keltertraubensorten und die Tafeltraubensorten werden für jede folgende Verwaltungseinheit oder jeden Teil der folgenden Verwaltungseinheiten klassifiziert :

    - für Deutschland : Regierungsbezirk,

    - für Frankreich : Departement,

    - für Italien : Provinz,

    - für Griechenland : Nomos,

    - für Spanien : Provinz und Region,

    - für Portugal : Region,

    - für alle übrigen Mitgliedstaaten : das gesamte Hoheitsgebiet .

    ( 2 ) Die Traubensorten für besondere Verwendungszwecke und die Unterlagensorten werden für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft klassifiziert . Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann jedoch ein Teil oder die Gesamtheit dieser Sorten für eine oder mehrere Verwaltungseinheiten dieses Mitgliedstaats klassifiziert werden .

    Artikel 4 ( 1 ) Die gleiche Keltertraubensorte kann je nach Verwaltungseinheit oder Teil einer Verwaltungseinheit unterschiedlich klassifiziert werden .

    ( 2 ) Die gleiche Rebsorte kann in Ausnahmefällen bei den Tafeltraubensorten und den Keltertraubensorten zugleich geführt werden .

    ( 3 ) Die gleiche Sorte kann unterschiedlich klassifiziert werden, je nachdem, ob sie für die Erzeugung von

    - Tafelwein,

    - Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, einschließlich Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete,

    - anderem Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Likörwein oder Perlwein als dem unter dem zweiten Gedankenstrich genannten,

    - Branntwein aus Wein,

    - Traubensaft,

    - getrockneten Trauben

    verwendet wird .

    Artikel 5 ( 1 ) Für jede Verwaltungseinheit oder jeden Teil einer Verwaltungseinheit sowie gegebenenfalls das Gebiet der Gemeinschaft werden die Rebsorten in eine der folgenden Klassen eingeordnet : empfohlene Rebsorten, zugelassene Rebsorten und vorübergehend zugelassene Rebsorten .

    ( 2 ) In die Klassifizierung können nur solche Rebsorten aufgenommen werden, deren Vermehrungsgut in mindestens einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9 . April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben ( 9 ) zur Anerkennung oder zur Kontrolle als Standardvermehrungsgut zugelassen worden ist .

    Artikel 6 ( 1 ) Bei den Keltertrauben gehören

    a ) zu den empfohlenen Rebsorten die Sorten,

    - die zur Zeit in der Gemeinschaft angebaut werden und zur Art Vitis vinifera ( L .) zählen oder

    - die von interspezifischen Kreuzungen stammen, deren Anbaueignung nach dem 19 . Juli 1970 gemäß Artikel 12 als zufriedenstellend anerkannt wird,

    und aus denen normalerweise Wein von anerkannt guter Qualität hergestellt wird;

    b ) zu den zugelassenen Rebsorten die Sorten, aus denen normalerweise Wein von handelsüblicher Beschaffenheit hergestellt wird, der von annehmbarer, aber geringerer Qualität als der unter Buchstabe a ) genannte Wein ist;

    c ) zu den vorübergehend zugelassenen Rebsorten die Sorten,

    - die den Kriterien nach den Buchstaben a ) und b ) nicht entsprechen, jedoch für die betreffende Verwaltungseinheit oder den betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit noch von gewisser wirtschaftlicher Bedeutung sind, oder

    - die Anbaumängel aufweisen .

    ( 2 ) Die Qualität wird gegebenenfalls anhand der Ergebnisse der Prüfungen in bezug auf die Anbaueignung der betreffenden Rebsorten und der Ergebnisse der analytischen und organoleptischen Prüfungen der betreffenden Weine beurteilt .

    Artikel 7 Bei den Tafeltraubensorten gehören

    a ) zu den empfohlenen Rebsorten die Sorten, die zur Erzeugung der Tafelweintrauben angebaut werden, für die auf dem Markt eine starke Nachfrage besteht;

    b ) zu den zugelassenen Rebsorten die Sorten,

    - aus denen Trauben gewonnen werden, die von annehmbarer, aber geringerer Qualität als die unter Buchstabe a ) genannten Trauben sind, oder

    - die Anbaumängel aufweisen;

    c ) zu den vorübergehend zugelassenen Rebsorten die Sorten,

    - bei denen eine Entfernung der Trauben vom Markt wegen ihrer unzureichenden Qualität wünschenswert ist oder

    - die erhebliche Anbaumängel aufweisen .

    Artikel 8 ( 1 ) Bei den Traubensorten für besondere Verwendungszwecke gehören

    a ) zu den empfohlenen Rebsorten die Sorten, die zu der Art Vitis vinifera ( L .) zählen oder von interspezifischen Kreuzungen abstammen, wenn diese Rebsorten normalerweise eine besondere Eignung für die betreffenden Verwendungszwecke aufweisen;

    b ) zu den zugelassenen Rebsorten die Sorten,

    - bei denen die Qualität der hergestellten Erzeugnisse zwar annehmbar, aber geringer als die Qualität der aus den Rebsorten unter Buchstabe a ) hergestellten Erzeugnisse ist oder

    - deren Trauben sich für die betreffenden Verwendungszwecke im Vergleich zu den unter Buchstabe a ) genannten Rebsorten weniger eignen;

    c ) zu den vorübergehend zugelassenen Rebsorten die Sorten,

    - die den Kriterien nach den Buchstaben a ) und b ) nicht entsprechen, jedoch für das Gebiet der Gemeinschaft bzw . die betreffende oder betreffenden Verwaltungseinheiten noch von gewisser wirtschaftlicher Bedeutung sind, oder

    - die Anbaumängel aufweisen .

    ( 2 ) Die Qualität wird gegebenenfalls anhand der Ergebnisse der Prüfungen in bezug auf die Anbaueignung der betreffenden Rebsorten und der Ergebnisse der analytischen und organoleptischen Prüfungen der betreffenden Endprodukte beurteilt .

    Artikel 9 Bei den Unterlagensorten gehören

    a ) zu den empfohlenen Rebsorten die Sorten, die zur Gewinnung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben angebaut werden und erfahrungsgemäß eine zufriedenstellende Anbaueignung haben;

    b ) zu den vorübergehend zugelassenen Rebsorten die Sorten, deren Anbaueignung unzureichend ist .

    Artikel 10 ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 5d Absatz 3 der Richtlinie 68/193/EWG wird im Rahmen der Klassifizierung eine Liste der Synonyme der in der Klassifizierung geführten Rebsorten angelegt, sofern diese Synonyme

    a ) im Handel für die Bezeichnung der Weine der betreffenden Rebsorten verwendet werden und

    b ) hinlänglich bekannt sind .

    ( 2 ) Es kann auch eine Liste der Homonyme der in Absatz 1 genannten Rebsorten angelegt werden .

    Artikel 11 ( 1 ) Die Aufnahme einer Rebsorte, die für eine Verwaltungseinheit, einen Teil einer Verwaltungseinheit oder gegebenenfalls für das Gebiet der Gemeinschaft nicht in der Klassifizierung geführt wird,

    a ) in die Klassen der empfohlenen oder der zugelassenen Rebsorten kann nur erfolgen :

    - bei Keltertraubensorten und Tafeltraubensorten, wenn die Sorte schon seit mindestens fünf Jahren für eine Verwaltungseinheit oder einen Teil einer Verwaltungseinheit, die ( der ) an das Gebiet der Verwaltungseinheit oder des Teils einer Verwaltungseinheit unmittelbar angrenzt, für die ( den ) die Zulassung zur Klassifizierung erwogen wird, in der Klassifizierung geführt wurde,

    - bei Unterlagensorten, wenn die Sorte bereits auf ihre Anbaueignung geprüft worden ist und diese als zufriedenstellend anerkannt wurde;

    b ) in die Klasse der zugelassenen Rebsorten kann nur vorübergehend erfolgen, wenn die Anbaueignung dieser Rebsorte geprüft worden ist und als zufriedenstellend anerkannt wurde, das Ergebnis dieser Prüfung aber noch keine endgültige Beurteilung der Klassifizierung der betreffenden Sorte zulässt .

    ( 2 ) Die Änderung der Klasse der Rebsorte für die gleiche Verwaltungseinheit, den gleichen Teil derselben oder gegebenenfalls für das Gebiet der Gemeinschaft kann nur erfolgen durch :

    a ) Höherstufung in die Klasse der empfohlenen Rebsorten

    - bei einer Rebsorte, die am 31 . Mai 1974 für die Verwaltungseinheit oder einen Teil derselben, für die ( den ) die Aufnahme beantragt wird, oder gegebenenfalls für das Gebiet der Gemeinschaft in der Klasse der zugelassenen Rebsorten geführt wurde,

    - bei einer Rebsorte, die nach dem 31 . Mai 1974 für die Verwaltungseinheit oder einen Teil derselben, für die ( den ) die Aufnahme beantragt wird, oder gegebenenfalls für das Gebiet der Gemeinschaft in die Klasse der zugelassenen Rebsorten eingetragen und dort seit mindestens fünf Jahren geführt wurde;

    b ) Herabstufung einer Rebsorte, wenn

    - die Erfahrung gezeigt hat, daß die Anforderungen für die Klasse, in der die betreffende Sorte geführt wird, nicht erfuellt sind oder

    - das Qualitätsniveau des aus ihr gewonnenen Erzeugnisses es erfordert oder

    - die Anbaufläche der Sorte sehr klein ist und noch weiter abnimmt .

    ( 3 ) Eine Rebsorte wird aus der Klassifizierung gestrichen, wenn ihre Anbaueignung als nicht zufriedenstellend beurteilt wird .

    ( 4 ) Bei dem in Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Fall wird in der Klassifizierung vermerkt, daß die Aufnahme vorübergehend erfolgt . Frühestens fünf und längstens sieben Jahre nach der vorläufigen Aufnahme in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird anhand der Erfahrung und der gemäß Artikel 12 durchgeführten Anbaueignungsprüfungen entschieden, ob die betreffende Rebsorte

    - endgültig in der Klasse der zugelassenen Rebsorten verbleibt,

    - in die Klasse der empfohlenen Rebsorten aufgenommen wird,

    - in die Klasse der vorübergehend zugelassenen Rebsorten aufgenommen wird oder

    - aus der Klassifizierung gestrichen wird .

    Sofern nach sieben Jahren keine Entscheidung getroffen wurde, gilt die betreffende Rebsorte als aus der Klassifizierung gestrichen .

    ( 5 ) Die Prüfung der Anbaueignung ist nicht erforderlich für die Aufnahme einer Rebsorte, die in der Klasse der empfohlenen Rebsorten für die gleiche Verwaltungseinheit oder einen gleichen Teil derselben oder gegebenenfalls für das Gebiet der Gemeinschaft zugelassen ist, wenn die Anbaueignung in geeigneter Weise nachgewiesen werden kann .

    ( 6 ) Die Herabstufung einer Rebsorte in die Klasse der vorübergehend zugelassenen Rebsorten hat zur Folge, daß vom Tag des Wirksamwerdens dieser Herabstufung an die betreffende Rebsorte nicht mehr angepflanzt, veredelt oder umveredelt werden darf .

    ( 7 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die in Absatz 4 erster Unterabsatz genannten Entscheidungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 erlassen .

    Artikel 12 ( 1 ) Die Anbaueignung einer Rebsorte wird anhand von Angaben festgestellt, die der betreffende Mitgliedstaat in Prüfung mit Anbauversuchen erhalten hat, die in den betreffenden Verwaltungseinheiten oder Teilen derselben, in unmittelbar benachbarten Verwaltungseinheiten oder gegebenenfalls im Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt wurden .

    Die Anbaueignung einer Rebsorte kann nur dann als zufriedenstellend anerkannt werden, wenn die genannte Rebsorte im Vergleich zu den anderen in der Klassifizierung geführten Rebsorten mindestens für eine Verwaltungseinheit oder einen Teil einer Verwaltungseinheit durch die Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften eine deutliche Verbesserung für den Anbau oder für die Verwertung der daraus gewonnenen Trauben oder des daraus gewonnenen Vermehrungsguts darstellt .

    ( 2 ) Die Kommission kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Wein von dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Rebsorte verlangen .

    ( 3 ) Die in Absatz 1 genannte Feststellung wird nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 getroffen .

    Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel, insbesondere die Maßnahmen zur Prüfung der Anbaueignung, werden nach dem gleichen Verfahren erlassen .

    Artikel 13 ( 1 ) Die Anpflanzung, auch zum Ersatz von Fehlstellen, die Standortveredlung und die Umveredlung

    - von Rebsorten, die nicht in der Klassifizierung geführt werden,

    - von vorübergehend zugelassenen Rebsorten

    sind untersagt .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch zu folgenden Zwecken Abweichungen von Absatz 1 erster Gedankenstrich zulassen :

    - Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte, die nicht in der Klassifizierung für die betreffende Verwaltungseinheit, den betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit oder das Gebiet der Gemeinschaft geführt wird,

    - wissenschaftliche Untersuchungen,

    - Kreuzungs - und Selektionsarbeiten,

    - Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen ist, sofern geeignete Kontrollen der Erzeugung durchgeführt werden .

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission

    a ) die Liste der Rebsorten nach Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

    sowie

    b ) die Bestimmungen mit, die sie zur Kontrolle dieser Erzeugung anwenden .

    Sie teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 1 . Oktober die in dieser Liste vorzunehmenden Änderungen mit .

    ( 3 ) Lässt ein Mitgliedstaat Abweichungen nach Absatz 2 zu, so stellt er in jedem Jahr eine systematische Kontrolle der Rebflächen sicher, deren Bepflanzung genehmigt wurde, und trägt Sorge dafür, daß eine eventuelle Weitergabe von Vermehrungsgut nicht für andere als die vorgenannten Zwecke stattfindet . Zwischen den von den Mitgliedstaaten zu benennenden Behörden und den natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die eine Rebsorte anzubauen beabsichtigen, die nicht in der Klassifizierung für die betreffende Verwaltungseinheit, den betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit oder das Gebiet der Gemeinschaft geführt wird, werden individuelle Anbauverträge geschlossen .

    ( 4 ) Die Erzeugnisse von Rebsorten, bei denen die in Absatz 2 genannten Prüfungen der Anbaueignung, wissenschaftlichen Untersuchungen oder Kreuzungs - und Selektionsarbeiten im Gang sind, werden den Erzeugnissen gleichgestellt, die aus zugelassenen Rebsorten hervorgegangen sind .

    Artikel 14 ( 1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 347/79 wird aufgehoben .

    ( 2 ) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung .

    Artikel 15

    Diese Verordnung tritt am 1 . September 1989 in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1989 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H . NALLET

    ( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 128 vom 11 . 5 . 1989, S . 31 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S . 75 .

    ( 4 ) ABl . Nr. L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 39.(5 ) ABl . Nr . 56 vom 7 . 7 . 1962, S . 1606/62 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 97 vom 11 . 4 . 1989, S . 19.(7 ) ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972, S . 1 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 118 vom 29 . 4. 1989, S . 12.(9 ) ABl . Nr . L 93 vom 17 . 4 . 1968, S . 15 .

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