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Document 31989R1458

Verordnung (EWG) Nr. 1458/89 der Kommission vom 26. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 über die Durchführungsvorschriften zur Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven

ABl. L 144 vom 27.5.1989, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 31979R1963

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1458/oj

31989R1458

Verordnung (EWG) Nr. 1458/89 der Kommission vom 26. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 über die Durchführungsvorschriften zur Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven

Amtsblatt Nr. L 144 vom 27/05/1989 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0088


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1458/89 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 über die Durchführungsvorschriften zur Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1225/89 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 591/79 des Rates vom 26. März 1979 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3788/85 (4), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird für das zur Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven verwendete Olivenöl eine Erzeugungserstattung gewährt. Diese soll es den Begünstigten ermöglichen, auf dem Gemeinschaftsmarkt Olivenöl zu Preisen zu kaufen, die möglichst nahe bei den Weltmarktpreisen liegen. Die Erzeugungserstattung sollte daher auf der Basis des veränderlichen Bestandteils der Abschöpfung festgesetzt werden, die auf die Einfuhr von Olivenöl erhoben wird, das aus naturreinem Olivenöl gewonnen wurde.

Die Gewährung der Erzeugungserstattung wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 393/87 (6), geregelt.

Der Beitritt Spaniens und Portugals hatte - insbesondere wegen der bestehenden Preisunterschiede - eine abgestufte Berechnung der Erzeugungserstattung zur Folge. Zum Ausgleich dieser Preisunterschiede wurden die Beitrittsausgleichsbeträge eingeführt. Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 591/79 wird die Erzeugungserstattung um den bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern in Spanien bzw. Portugal geltenden Beitrittsausgleichsbetrag berichtigt.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 296/86 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1981/88 (8), kann im Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und den anderen Mitgliedstaaten der aktive Veredelungsverkehr angewandt werden.

Wird das in der Gemeinschaft erzeugte und zur Herstellung von bestimmten Konserven verwendete Olivenöl im aktiven Veredelungsverkehr gehandelt, um die im Verarbeitungsland geltende Erzeugungserstattung zu erlangen, so muß diese um den nicht erhobenen Beitrittsausgleichsbetrag gekürzt werden. Zum besseren Verständnis sollten diese Bestimmung genauer gefasst und die Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 entsprechend geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 wird nachstehender Artikel 4a eingefügt:

»Artikel 4a

Die Erzeugungserstattung für in der Gemeinschaft erzeugtes und zur Herstellung von bestimmten Konserven beigemischtes Olivenöl, das im aktiven Veredelungsverkehr gehandelt wird, wird um den nicht erhobenen Beitrittsausgleichsbetrag berichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 78 vom 30. 3. 1979, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 227 vom 9. 9. 1979, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 40 vom 10. 2. 1987, S. 9.

(7) ABl. Nr. L 36 vom 12. 2. 1986, S. 5.

(8) ABl. Nr. L 174 vom 6. 7. 1988, S. 28.

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