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Document 31989R0158
Commission Regulation (EEC) No 158/89 of 23 January 1989 fixing for the 1988/89 marketing year the special levy applicable to imports of olive oil originating in Tunisia
VERORDNUNG (EWG) Nr. 158/89 DER KOMMISSION vom 23. Januar 1989 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien anwendbaren Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1988/89
VERORDNUNG (EWG) Nr. 158/89 DER KOMMISSION vom 23. Januar 1989 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien anwendbaren Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1988/89
ABl. L 19 vom 24.1.1989, p. 12–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1989
VERORDNUNG (EWG) Nr. 158/89 DER KOMMISSION vom 23. Januar 1989 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien anwendbaren Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1988/89 -
Amtsblatt Nr. L 019 vom 24/01/1989 S. 0012 - 0012
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 158/89 DER KOMMISSION vom 23. Januar 1989 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien anwendbaren Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1988/89 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das am 26. Mai 1987 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls wird jedes Wirtschaftsjahr zwischen dem Inkrafttreten dieses Protokolls und dem 31. Dezember 1990 auf bis zu einer Menge von 46 000 Tonnen nicht behandeltes Olivenöl der KN-Code 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine Sonderabschöpfung erhoben, die dem Unterschied zwischen dem Schwellen- und dem Freigrenzepreis entspricht. Es empfiehlt sich, diesen letzteren Preis anhand der in Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Kriterien zu bestimmen und die Höhe der Sonderabschöpfung festzusetzen. Überdies sollte vorgesehen werden, daß der Freigrenzepreis und die Abschöpfung nur im Fall einer erheblichen Änderung der Berechnungsbestandteile geändert werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 4 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik genannte Freigrenzepreis beträgt 182,71 ECU/100 kg. Die in Artikel 4 Absatz 1 desselben Protokolls genannte Abschöpfung beträgt 6,72 ECU/100 kg. Artikel 2 Diese Beträge werden im Fall einer erheblichen Änderung der gemäß Artikel 4 des Zusatzprotokolls berücksichtigten Berechnungsbestandteile geändert. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Januar 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 36.