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Document 31989L0194

    RICHTLINIE DES RATES vom 13. Maerz 1989 zur Aenderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich der Ausnahmeregelung fuer das Koenigreich Daenemark bei der Regelung ueber Steuerbefreiungen bei Einfuhren von Reisenden (89/194/EWG)

    ABl. L 73 vom 17.3.1989, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/03/1994; Stillschweigend aufgehoben durch 391L0191 und 394L0004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/194/oj

    31989L0194

    RICHTLINIE DES RATES vom 13. Maerz 1989 zur Aenderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich der Ausnahmeregelung fuer das Koenigreich Daenemark bei der Regelung ueber Steuerbefreiungen bei Einfuhren von Reisenden (89/194/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 17/03/1989 S. 0047 - 0048
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0009
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0009


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 13. März 1989

    zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich der Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark bei der Regelung über Steuerbefreiungen bei Einfuhren von Reisenden

    (89/194/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere auf Artikel 99,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für das Königreich Dänemark gilt bis zum 31. Dezember 1988 eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 69/169/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/664/EWG (5), in bezug auf die Einfuhren bestimmter Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt in einem anderen Land von weniger als 48 Stunden. Ausserdem wendet das Königreich Dänemark eine verminderte Freimenge für nichtschäumende Weine an.

    Für das Königreich Dänemark gilt ferner eine Ausnahmeregelung von derselben Richtlinie, um Waren, deren Wert pro Einheit über 310 ECU liegt, von der Freigrenze für Reisende von 390 ECU auszunehmen.

    Diese Ausnahmeregelung muß im Rahmen des Artikels 8 a des Vertrages gesehen werden, der den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen definiert, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist und wonach der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise verwirklicht werden soll.

    Die Regierung des Königreichs Dänemark hat angekündigt, daß sie sich an der Erarbeitung einer befriedigenden gemeinschaftlichen Lösung im Rahmen der Angleichung der indirekten Besteuerung innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf den Binnenmarkt beteiligen wird. Unter Berücksichtigung dessen hat Dänemark erklärt, daß die besonderen Verbrauchsteuern auf elektronische Geräte und Elektrohaushaltsgeräte ermässigt oder beseitigt werden und daß die gegenwärtigen Sätze der besonderen Verbrauchsteuern auf Zigaretten, Tabakwaren und alkoholische Getränke nicht geändert werden. Ausserdem hat Dänemark zugesagt, daß bestimmte verwaltungsmässige Praktiken bei der Kontrolle von aus anderen Mitgliedstaaten nach Dänemark einreisenden Personen beseitigt werden.

    In Anbetracht dessen, daß die sofortige Beseitigung von einigen der gegenwärtigen Ausnahmeregelungen wirtschaftliche Schwierigkeiten für Dänemark verursachen würde, sollte ihre Anwendung in abgeänderter Weise bis zum 31. Dezember 1990 verlängert werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 69/169/EWG wird folgender Satzteil angefügt:

    »bezueglich des Königreichs Dänemark können ab 1. Januar 1990 von der Befreiung Waren ausgenommen werden, deren Wert pro Einheit über 340 ECU liegt".

    Artikel 2

    Artikel 7c der Richtlinie 69/169/EWG erhält folgende Fassung:

    »Artikel 7c

    In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 wird das Königreich Dänemark ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1990 die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt in einem anderen Land von weniger als 48 Stunden eingeführt werden:

    1.2 // - Zigaretten // 80 // oder // // - Rauchtabak, bei dem die Tabakfasern weniger als 1,5 mm breit sind (Feinschnitt) // 150 g // - Destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol // keine".

    Artikel 3

    Spätestens am 30. Juni 1990 überprüft die Kommission die Lage und legt einen Vorschlag bezueglich der Verlängerung der betreffenden Ausnahmeregelung - gegebenenfalls in geänderter Form - vor.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 1989 nachzukommen.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften mit, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 13. März 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. SOLCHAGA CATALAN

    (1) ABl. Nr. C 26 vom 1. 2. 1989, S. 12.

    (2) Stellungnahme vom 17. Februar 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 25. Januar 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

    (5) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 41.

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