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Document 31989D0358

    89/358/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1989 mit Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 85/358/EWG des Rates

    ABl. L 151 vom 3.6.1989, p. 39–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/358/oj

    31989D0358

    89/358/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1989 mit Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 85/358/EWG des Rates

    Amtsblatt Nr. L 151 vom 03/06/1989 S. 0039 - 0041
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0058
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0058


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. Mai 1989

    mit Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 85/358/EWG des Rates

    (89/358/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/146/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 85/358/EWG ist es Aufgabe der Kommission, nach dem Verfahren des Artikels 10 Durchführungsbestimmungen zu erlassen für den Fall, daß die Befunde in einem Mitgliedstaat die Notwendigkeit von Ermittlungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Drittstaaten erkennen lassen.

    Die Mitgliedstaaten müssen sich und die Kommission über positive Befunde der Untersuchungen auf Rückstände hormonaler und thyreostatischer Stoffe unterrichten, sofern diese Befunde Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer haben. Die übermittelten Informationen müssen eine weitestgehende Identifizierung der betreffenden Tiere, Fleischpartien und Stoffe ermöglichen.

    Die Mitgliedstaaten müssen auf solche Informationen in der gleichen Weise reagieren wie auf die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet ermittelten Befunde und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen getroffenen Maßnahmen sowie deren Ergebnisse mitteilen.

    Bei Schwierigkeiten in einem Drittland muß die Kommission das betreffende Land davon unterrichten und Auskünfte über deren Ursachen sowie die gebotenen Vorbeugemaßnahmen verlangen.

    Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland Inspektionen durchzuführen, um zusätzliche Informationen einzuholen oder die Anwendung der gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen zu prüfen. Damit diese Inspektionen ihren Zweck erreichen, muß den Betreffenden die notwendige praktische Unterstützung zuteil werden.

    Die Ergebnisse der Ermittlung vor Ort sowie die entsprechende Aufforderung weitere Maßnahmen zu ergreifen, sind dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. Drittland so schnell wie möglich mitzuteilen.

    Es sind eine Reihe von Verwaltungsvorschriften für Inspektionsreisen von Veterinärsachverständigen festzulegen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Als »zuständige Behörde" im Sinne dieser Entscheidung gilt die von jedem einzelnen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (3) bevollmächtigte Zentralstelle.

    Artikel 2

    (1) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats teilt die Befunde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 85/358/EWG den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit.

    (2) Die unterrichtende Behörde gemäß Absatz 1 muß ihre Befunde und die Gründe für weitere Ermittlungen im einzelnen belegen und insbesondere folgende Angaben machen:

    - nachgewiesene Stoffe und Mengen;

    - Art und Datum der Probenahme;

    - Untersuchungsmethode und -zeitpunkt;

    - gegebenenfalls Tierarten sowie - falls bekannt - Geschlecht, Alter und Kennzeichnung;

    - einschlägige Angaben zur Ermittlung der Herkunft des betreffenden Stoffs.

    (3) Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Entscheidung, gleich in welcher Form, mitgeteilten Angaben sind vertraulich zu behandeln. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den die

    Gesetze des Empfängermitgliedstaats und die entsprechenden die Gemeinschaftsorgane betreffenden Vorschriften dafür vorsehen.

    Diese Angaben dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten bzw. den Drittländern oder innerhalb der Gmeeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen. Ausserdem dürfen sie nicht zu anderen als den in dieser Entscheidung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, die Behörde, die sie übermittelt hat, hat dieser Verwendung ausdrücklich zugestimmt, und die Vorschriften des Empfängermitgliedstaats bzw. der Behörde, die die Informationen erhält, stehen einer solchen Mitteilung und Verwendung nicht entgegen.

    (4) Absatz 3 steht der Verwendung der gemäß dieser Entscheidung übermittelten Angaben im Rahmen gerichtlicher Verfahren wegen der Nichteinhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.

    Die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaates, der diese Angaben übermittelt hat, wird über eine solche Verwendung unverzueglich unterrichtet.

    Artikel 3

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten behandeln die übermittelten Befunde in der gleichen Weise und mit dem gleichen Vorrang wie die von ihnen selbst ermittelten und verhalten sich entsprechend.

    (2) Deuten die gemäß Artikel 2 erhaltenen Befunde bei Tieren oder Fleisch auf

    - Rückstände verbotener Stoffe oder zugelassener Stoffe, die über die natürlichen physiologischen Hoechstwerte hinausgehen, oder

    - verbotene Stoffe, oder

    - die mißbräuchliche Verwendung zugelassener Stoffe,

    so leitet die zuständige Behörde unverzueglich eine Ermittlung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 85/358/EWG ein und wendet die einschlägigen Vorschriften aufgrund der Richtlinie an.

    (3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission

    - unverzueglich über die Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 im Anschluß an die übermittelten Befunde ergriffen wurden;

    - unmittelbar nach deren Vorliegen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse von Laboruntersuchungen.

    (4) Betreffen die Befunde nach Artikel 2 ein Drittland, so sind sie diesem von der Kommission unverzueglich zu übermitteln. Gleichzeitig macht die Kommission dem Drittland zur Auflage,

    - eine Ermittlung über die Herkunft der betreffenden Stoffe durchzuführen;

    - mit allen gebotenen Mitteln zu gewährleisten, daß weder Tiere noch Fleisch von Tieren, denen die betreffenden Stoffe verabreicht worden sein könnten, in die Gemeinschaft versandt werden;

    - die Kommission unverzueglich über die im einzelnen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die Kommission übermittelt diese Informationen umgehend den Mitgliedstaaten.

    Artikel 4

    (1) Die Kommission kann bei Bedarf auf Antrag des Mitgliedstaates, der Befunde nach Artikel 2 Absatz 2 übermittelt, oder von sich aus einen oder mehrere tierärztliche Sachverständige ihrer Wahl beauftragen, in den Mitgliedstaaten oder Drittländern Ermittlungen vor Ort im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen durchzuführen.

    (2) Der Mitgliedstaat, in dem Ermittlungen durchgeführt werden sollen, gewährleistet, daß den Sachverständigen jede zur Erfuellung des Besuchszwecks erforderliche Unterstützung und Erleichterung gewährt wird. Dazu gehört erforderlichenfalls das Recht auf Zugang zu Betriebsflächen oder -stätten sowie Fahrzeugen in Begleitung von Beamten der zuständigen Behörde zum Zwecke der Überprüfung der Anwendung der Richtlinie 85/358/EWG.

    Artikel 5

    (1) Die Sachverständigen führen die Ermittlungen vor Ort durch und erstatten der Kommission umgehend darüber Bericht.

    (2) Alsbald nach Erhalt des Ermittlungsberichts

    a) teilt die Kommission die Ermittlungsergebnisse dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland unmittelbar bzw. den übrigen Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses mit;

    b) verlangt sie, daß die aufgrund der Ermittlungsergebnisse etwa erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt werden.

    Artikel 6

    (1) Die Kommission erstellt anhand von Vorschlägen der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis tierärztlicher Sachverständiger, die zur Unterstützung des Veterinärsachverständigen der Kommission bei den Ermittlungen gemäß Artikel 5 bestellt werden können.

    (2) Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission tierärztliche Sachverständige mit Fachkenntnissen auf dem von dieser Entscheidung erfassten Gebiet vorschlagen. (3) Gelangt der Mitgliedstaat zu der Auffassung, daß ein von ihm vorgeschlagener Sachverständiger nicht mehr zur Mitarbeit bei den Ermittlungen bestellt werden sollte, so unterrichtet er die Kommission darüber und kann einen neuen Sachverständigen vorschlagen. Die Kommission hat das Verzeichnis schnellstmöglich zu ändern.

    Artikel 7

    (1) Tierärztliche Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, die von der Kommission gemäß dieser Entscheidung bestellt werden können, handeln nach Weisung der Kommission.

    (2) Sie dürfen die bei den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse keinesfalls zu persönlichen Zwecken gebrauchen oder an Personen ausserhalb der Kommission weitergeben.

    (3) Den tierärztlichen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten werden die Reisekosten und Spesen von der Kommission erstattet. Dabei gelten die Regeln für die Erstattung solcher Ausgaben an aussenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Mai 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46.

    (2) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16.

    (3) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

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