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Document 31988R4073

    Verordnung (EWG) Nr. 4073/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands

    ABl. L 359 vom 28.12.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4073/oj

    31988R4073

    Verordnung (EWG) Nr. 4073/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands

    Amtsblatt Nr. L 359 vom 28/12/1988 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0046
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0046


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4073/88 DES RATES vom 19 . Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1975/82 zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Griechische Republik hat das mit der Entscheidung 83/387/EWG der Kommission ( 5 ) genehmigte Programm der Arbeiten und anderen Maßnahmen für die Entwicklung der Berggebiete und benachteiligten Gebiete in 22 Bezirken des Landes gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1975/82 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3157/87 ( 4 ), in die Wege geleitet .

    In Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung ist vorgesehen, daß der Rat vor Ende der Durchführung der gemeinsamen Maßnahme auf Vorschlag der Kommission darüber beschließt, ob die Maßnahme verlängert werden soll .

    Bei der Abwicklung des Programms sind Schwierigkeiten aufgetreten, die insbesondere mit Schwerpunktverlagerungen, der schwierigen Haushaltslage des betreffenden Mitgliedstaats und verwaltungstechnischen Problemen zusammenhingen . Die Durchführung des Programms wurde dadurch erheblich verzögert .

    Infolgedessen wurde eine Überarbeitung des ursprünglichen Programms unerläßlich; sie wurde mit der Entscheidung 88/425/EWG der Kommission ( 6 ) genehmigt .

    Es hat sich jedoch herausgestellt, daß diese Überarbeitung nicht ausreichen würde, die bei der Abwicklung des Programms eingetretenen Verzögerungen aufzuholen und die Programmfinanzierung zu sichern . Es empfiehlt sich daher, die Dauer der gemeinsamen Maßnahme bis zum 31 . Dezember 1989 zu verlängern und den Satz der Gemeinschaftsbeteiligung zu erhöhen, damit die Programmziele soweit wie möglich erreicht werden, zumal in Anbetracht der Reform der Strukturfonds die Gebiete der Gemeinschaft mit Entwicklungsrückstand besonders gefördert werden müssen .

    Es ist angezeigt, die Erhöhung des Satzes der gemeinschaftlichen Beteiligung zu staffeln unter Berücksichtigung des Bedarfs der einzelnen Sektoren, denen das Programm zugute kommt, und der gemeinschaftlichen Prioritäten . Es erscheint daher zweckmässig, diesen Satz in bezug auf die ländliche Infrastruktur, die Förderung der Rinder -, Schaf - und Ziegenhaltung sowie die forstlichen Maßnahmen auf 70 v. H . und in bezug auf die Bewässerung, die Verbesserung der Einrichtungen für die landwirtschaftliche Ausbildung und die Bodenmelioration auf 60 v . H . zu erhöhen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1975/82 wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

    ( 1 ) Die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme beginnt mit der Genehmigung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 4 und endet am 31 . Dezember 1989 ." 2 . Artikel 18 wird wie folgt geändert :

    i ) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt :

    Der Fonds erstattet der griechischen Regierung ihre ab dem 29 . Juli 1988 getätigten tatsächlichen Ausgaben unter Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten erstattungsfähigen Hoechstbeträge jedoch wie folgt :

    - 70 v . H . für die in Artikel 4 genannten Arbeiten . Dieser Betrag darf jedoch 60 v . H . der Gesamtkosten der Investition nicht übersteigen;

    - 70 v . H . für die in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Maßnahmen und Arbeiten;

    - 60 v . H . für die in den Artikeln 6 und 8 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Arbeiten und Maßnahmen ." ii ) Absatz 2a erhält folgende Fassung :

    ( 2a ) Bei der Genehmigung einer Anpassung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 4 nach dem Verfahren des Artikels 21 kann die Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Grenzen ändern; die voraussichtlichen Kosten gemäß Artikel 16 Absatz 3 dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

    Im Namen des Rates Der Präsident Y . POTTAKIS ( 1 ) ABl . Nr . C 294 vom 18 . 11 . 1988, S . 5 .

    ( 2 ) Stellungnahme vom 16 . Dezember 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

    ( 3 ) ABl . Nr . L 214 vom 22 . 7 . 1982, S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 301 vom 24 . 10 . 1987, S . 3 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 222 vom 13 . 8 . 1983, S . 43 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 208 vom 2 . 8 . 1988, S . 28 .

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