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Document 31988R3875

    Verordnung (EWG) Nr. 3875/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

    ABl. L 346 vom 15.12.1988, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/06/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3875/oj

    31988R3875

    Verordnung (EWG) Nr. 3875/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

    Amtsblatt Nr. L 346 vom 15/12/1988 S. 0003 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0004
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0004


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3875/88 DES RATES

    vom 12. Dezember 1988

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 (4), ist eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung des Zusammenschlusses der Erzeuger in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt worden, um das Angebot der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu konzentrieren und die Erzeugung an die Markterfordernisse anzupassen. Bei der Annahme dieser gemeinsamen Maßnahme wurde die Möglichkeit erwogen, die betreffende Regelung auf andere Gebiete auszudehnen, in denen ähnliche Bedürfnisse wie in den berücksichtigten Gebieten bestehen.

    In Irland sind in mehreren Sektoren schwerwiegende Mängel der Angebotsstruktur festgestellt worden. Im Getreidesektor ist das Angebot infolge der Vielzahl von Kleinerzeugern stark gestreut, und nur 2,3 % der Erzeugung werden von Erzeugergemeinschaften abgesetzt, die im Hinblick auf die Vermarktung gebildet wurden. In den Sektoren Kartoffeln, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch bestehen solche Erzeugergemeinschaften praktisch nicht, oder sie vermarkten nur einen geringfügigen Prozentsatz der Erzeugung.

    In Frankreich sind solche strukturellen Mängel in bestimmten südlichen Regionen bei Wein aus frischen Weintrauben festgestellt worden.

    Mit der letzten Änderung der gemeinsamen Maßnahme durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 sollte insbesondere die Beihilferegelung zugunsten der Erzeugergemeinschaften ohne gleichzeitige Änderung der entsprechenden Finanzvorschriften angepasst werden. Folglich sind die betreffenden Vorschriften anzupassen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3491/88 (6), wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1988 eine Kombinierte Nomenklatur der Waren auf der Grundlage der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt.

    Folglich sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 enthaltenen Warenbezeichnungen und Tarifcode gemäß der Kombinierten Nomenklatur abzufassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt:

    »- das gesamte irische Hoheitsgebiet."

    2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 3

    (1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens und Portugals gilt diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit sie in diesen Ländern hergestellt werden:

    - die im Anhang II des Vertrages aufgeführten Ackerbau- und Viehzuchterzeugnisse mit Ausnahme:

    - der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/88 (2),

    - von Hopfen (KN-Code 1210),

    - von Seidenraupen (KN-Code 0106 00 99),

    - die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

    (2) Im Falle der französischen Regionen gilt die Verordnung für:

    - Wein aus frischen Weintrauben und teilweise gegorener Traubenmost, auch stumm gemacht, einschließlich Mistellen (KN-Code 2204 10, 2204 21, 2204 29 und 2204 30 10) in Languedoc-Roussillon, Provence-Côte d'Azur, d'Azur, Midi-Pyrénées und Korsika,

    - Riechmittelpflanzen einschließlich Lavendel (KN-Code ex 1211) in dem Gebiet Provence-Côte d'Azur sowie in den Departements Drôme und Ardèche,

    - Tafeloliven (KN-Code 0710 80 10) in Languedoc-Roussillon, Provence-Côte d'Azur, Korsika sowie im Departement Drôme,

    - tropische Früchte (KN-Code 0803 00, 0804 30 00 und 0804 40), lebende Rinder (KN-Code 0102) und Rindfleisch (ganze Tierkörper und Viertel von Rindern) (KN-Code ex 0201 und ex 0202) in den überseeischen Departements,

    - Olivenöl (KN-Code 1509) in den in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich genannten Gebieten des Mutterlandes.

    (3) Im Falle Belgiens gilt diese Verordnung für:

    - Getreide (KN-Code 1001 bis 1005, 0709 90 60 und 0712 90 19),

    - lebende Rinder (KN-Code 0102, unter Ausschluß von KN-Code 0102 90 90),

    - Ferkel (KN-Code ex 0103),

    - Luzerne (KN-Code ex 1214).

    (4) Im Falle Irlands gilt diese Verordnung für:

    - Getreide (KN-Code 1001, 1003 und 1004),

    - Kartoffeln (KN-Code 0701 90),

    - lebende Rinder (KN-Code 0102, unter Ausschluß von KN-Code 0102 90 90) und Rindfleisch (ganze Tierkörper und Viertel von Rindern) (KN-Code ex 0201 und ex 0202),

    - lebende Schafe und Ziegen (KN-Code 0104) und Schaf- und Ziegenfleisch (ganze Tierkörper) (KN-Code ex 0204)."

    Die folgenden Fußnoten sind am Seitenende anzufügen:

    »(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 1."

    3. In Artikel 10 Absatz 4 wird die Bezugnahme auf »Absätzen 2 und 3" ersetzt durch die Bezugnahme auf »Absätzen 2, 2a und 3".

    4. In Artikel 11 Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich erste Einrückung folgende Fassung:

    »- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als drei Jahren bestehen bzw. im Falle Griechenlands, Spaniens und Portugals am Tage des Beitritts und im Falle Irlands zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3875/88 (1) bestehen."

    Folgende Fußnote ist anzufügen:

    »(1) ABl. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988, S. 3.".

    5. In Artikel 14:

    i) wird in Absatz 1 Unterabsatz 1 die Bezugnahme auf »Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3" ersetzt durch die Bezugnahme auf »Artikel 10 Absätze 1, 2, 2a und 3";

    ii) wird in Absatz 3 Unterabsatz 1 die Bezugnahme auf »Artikel 10 Absätze 2 und 3" ersetzt durch die Bezugnahme auf »Artikel 10 Absätze 2, 2a und 3".

    6. Der Anhang erhält folgende Fassung:

    »ANHANG

    Liste der Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Absatz 1

    1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // // // Fleisch: // ex 0201 ex 0202 // - von Rindern, in Form von Vierteln // ex 0203 // - von Schweinen, in Form von halben Tierkörpern // ex 0204 // - von Schafen, in Form von ganzen Tierkörpern // ex 0205 00 00 // - von Pferden // // // ex 0206 // Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen und Schafen // // // ex 0207 mit Ausnahme von 0207 31 00 0207 39 90 und 0207 50 // Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgefluegel des KN-Code 0105 (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren // // // 0207 31 00 0207 39 0207 50 0210 90 71 0210 90 79 // Gefluegellebern, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake // // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 0208 10 10 // Fleisch von Kaninchen // // // 0406 // Käse und Quark // // // ex 1214 10 00 ex 1214 90 90 // Getrocknetes Futter // // // 1509 1510 00 // Olivenöl // // // 2204 30 10 // Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht // // // 2204 10 2204 21 2204 29 // Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stumm gemachter Most aus frischen Weintrauben (einschließlich Mistellen)" // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Y. POTTAKIS

    (1) Stellungnahme vom 18. November 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Stellungnahme vom 27. Oktober 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 18.

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