Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988R0222

    Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung verschiedener Rechtsakte im Sektor Milch und Milcherzeugnisse infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur

    ABl. L 28 vom 1.2.1988, p. 1–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/222/oj

    31988R0222

    Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung verschiedener Rechtsakte im Sektor Milch und Milcherzeugnisse infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 028 vom 01/02/1988 S. 0001 - 0053
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0003


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 222/88 DER KOMMISSION vom 22 . Dezember 1987 zur Änderung verschiedener Rechtsakte im Sektor Milch und Milcherzeugnisse infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3904/87(2 ), insbesondere auf Artikel 30,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates(3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3985/87(4 ), wurde ein Harmonisiertes System für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführt . Infolge der Einführung der neuen Kombinierten Nomenklatur sind substantielle Anpassungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 erforderlich, die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3904/87 des Rates vorgenommen wurden . Folglich müssen verschiedene andere Verordnungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angepasst werden . Angesichts der Art dieser Anpassungen ist es angezeigt, gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3904/87 nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 vorzugehen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Artikel 7a der Verordnung ( EWG ) Nr . 985/68 des Rates vom 15 . Juli1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3466/87(6 ), erhält folgende Fassung :

    "Artikel 7a Bei den Erzeugnissen der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur, die sich in Lagerbeständen der öffentlichen Hand befinden und im Verlauf eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden können, prüft die Kommission die Lage . Die geeigneten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 erlassen ." Artikel 2 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1073/68 der Kommission vom 24 . Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der Preise frei Grenze sowie zur Festsetzung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse(7 ) wird wie folgt geändert :

    1.Artikel 2 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 2 Die Preise frei Grenze werden unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten im internationalen Handel der in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 genannten Erzeugnisse festgelegt, ausgenommen gekoppelte Erzeugnisse, deren Abschöpfung nicht gleich der des Leiterzeugnisses ist ." 2.Artikel 9 wird gestrichen .

    3.In Artikel 11 wird die Angabe "der Verordnung ( EWG ) Nr . 823/68" durch "der Verordnung ( EWG ) Nr . 2915/79" ersetzt .

    Artikel 3 In Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1098/68 der Kommission vom 27 . Juli 1968 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Milch und Milcherzeugnissen(8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3812/85(9 ), erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung :

    "( 1 ) Für gezuckerte Milcherzeugnisse ist die Erstattung gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag zur Berücksichtigung der Menge Milcherzeugnisse,

    b)einem Teilbetrag zur Berücksichtigung der Menge zugesetzter Saccharose .

    Dieser Teilbetrag wird jedoch nur in Rechnung gestellt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geernetem Zuckerrohr hergestellt worden ist .

    ( 2 ) Hinsichtlich der eingedickten gezuckerten Milcherzeugnisse mit einem Fettgehalt von 9,5 GHT oder weniger wird der in Absatz 1 Buchstabe a ) genannte Teilbetrag für 100 Kilogramm Gesamterzeugnis festgesetzt .

    Hinsichtlich der anderen in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird der in Absatz 1 Buchstabe a ) genannte Teilbetrag berechnet, indem der Grundbetrag mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen multipliziert wird .

    Der in vorstehendem Unterabsatz genannte Grund - betrag ist die festzusetzende Erstattung für 1 kg der Milcherzeugnisse, die in dem Erzeugnis enthalten sind ." Artikel 4 Die Verordnung ( EWG) Nr . 1216/68 der Kommission vom 9 . August 1968 über die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den aus dritten Ländern eingeführten Mischfuttermitteln(10 ) wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 1 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 1 Die Methode zur Bestimmung des Gehalts der unter die Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse an Laktose wird im Anhang be - stimmt ." 2.Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung :

    "Analysemethode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den Erzeugnissen der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur" Artikel 5 In Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 210/69 der Kommission vom 31 . Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(11 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2686/87(12 ), erhält Absatz 1 folgende Fassung :

    "( 1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich vor 18.00 Uhr für die in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 genannten Erzeugnisse die Mengen, für die bis zum Tag der Mitteilung Ausfuhrlizenzen nach Artikel 14 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3183/80 beantragt worden sind, getrennt nach Erzeugniskategorien unter Angabe der jeweiligen Codenummer gemäß den Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden, mit .

    In den Mitteilungen über die Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisse der Unterpositionen 0402 10 19, 0402 21 17, 0402 21 19, 0402 21 99 und der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur ist zwischen Ausfuhrlizenzen nach Artikel 4 Absatz 1 und Ausfuhrlizenzen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ( EWG Nr . 2729/81 ( mit oder ohne Vorausfestsetzung der Erstattung ) zu unterscheiden .

    Bei den in den vorstehenden Unterabsätzen vorgesehenen Mitteilungen geben die Mitgliedstaaten folgendes an :

    a)die in Feld 13 des Ausfuhrlizenzantrags eingetragene Bestimmung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2729/81 unter Hinzufügung des geographischen Codex gemäß dem Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3431/85 der Kommission vom 5 . Dezember 1985 zur jährlichen Aktualisierung des Länderverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten sowie b)die betreffende(n ) Menge(n ) je Bestimmung ." Artikel 6 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1411/71 des Rates vom 29 . Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse(13 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 566/76(14 ), wird wie folgt geändert :

    1.Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung :

    "Verordnung ( EWG ) Nr . 1411/71 des Rates vom 29 . Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch" 2.Artikel 1 erhält folgende Fassung :

    Artikel 1 Diese Verordnung gilt für nachstehende Erzeugnisse :

    KN-CodeWarenbezeichnungex 0401Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmittelnex 0403 10 11 ex 0403 10 13 ex 0403 10 19 ex 0403 90 51 ex 0403 90 53 ex 0403 90 59Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch ( einschließlich Rahm ), weder eingedickt noch aromatisiert, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao Artikel 7 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2730/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über Glukose und Laktose(15 ) wird wie folgt geändert :

    1.Artikel 1 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 1 Die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 1702 30 91, 1702 30 99 und 1702 40 90 der Kombinierten Nomenklatur eingeführte Regelung wird auf Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 1702 30 51 und 1702 30 59 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt ." 2.Artikel 2 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 2 Die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für Laktose und Laktosesirup der Unterposition 1702 10 90 der Kombinierten Nomenklatur eingeführte Regelung wird auf Laktose und Laktosesirup der Unterposition 1702 10 10 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt ." 3.Artikel 3 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 3 Wenn die Regelung für Glukose und Glukosesirup oder für Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 1702 30 91, 1702 30 99 und 1702 40 90 sowie 1702 10 90 der Kombinierten Nomenklatur aufgrund von Artikel 43 des Vertrages oder nach den in Durchführung des genannten Artikels festgelegten Verfahren geändert wird, werden diese Änderungen jeweils auch auf Glukose und Glukosesirup bzw . Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 1702 30 51 und 1702 30 59 sowie 1702 10 10 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt, es sei denn, daß nach denselben Verfahren andere Maßnahmen getroffen werden, welche eine Harmonisierung der Regelung für diese Erzeugnisse mit der Regelung für die obengenannten Erzeugnisse erlauben ." Artikel 8 Artikel 19 der Verordnung ( EWG ) Nr . 368/77 der Kommission vom 23 . Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Tiere ausser jungen Kälbern(16 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1413/87(17 ), erhält folgende Fassung :

    "Artikel 19 ( 1 ) Die in Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 vorgesehene Beihilfe wird nicht für Magermilchpulver gewährt, das gemäß dieser Verordnung verkauft wird .

    ( 2 ) Für das gemäß dieser Verordnung verkaufte Magermilchpulver, das -unverarbeitet in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird, wird der gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 974 /71 festgesetzte Währungsausgleichsbetrag für die Erzeugnisse der Unterposition 0402 10 19 der Kombinierten Nomenklatur mit dem in An - hang I Teil 5 unter der entsprechenden Anmerkung der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge aufgeführten Koeffizienten multipliziert;

    -nach Denaturierung oder nach Beimischung zu Mischfutter in einen Mitgliedstaat versandt oder in Drittländer ausgeführt wird, werden die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 974/71 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse der Unterpositionen -2309 10 15 und 2309 90 35,

    -2309 10 19 und 2309 90 39,

    -2309 10 39 und 2309 90 49,

    -2309 10 59 und 2309 90 59,

    -2309 10 70 und 2309 90 70 der Kombinierten Nomenklatur mit dem in An - hang I Teil 5 unter der entsprechenden Anmerkung der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge aufgeführten Koeffizienten multipliziert .

    Falls erforderlich, kann die Kommission diese Koeffizienten berichtigen ." Artikel 9 Artikel 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1844/77 der Kommission vom 10 . August 1977 über die Gewährung einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern(18 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1650/85(19 ) und ausgesetzt durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2224/85(20 ), erhält folgende Fassung :

    "Artikel 17 Für das gemäß Artikel 9 Absatz 2 denaturierte Magermilchpulver, das -nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder -nach Drittländern ausgeführt wird,

    werden die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 974/71 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse der Unterpositionen -2309 10 15 und 2309 90 35,

    -2309 10 19 und 2309 90 39,

    -2309 10 39 und 2309 90 49,

    -2309 10 59 und 2309 90 59,

    -2309 10 70 und 2309 90 70 der Kombinierten Nomenklatur mit dem in Anhang I Teil 5 unter der entsprechenden Anmerkung der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge aufgeführten Koeffizienten multipliziert .

    Falls erforderlich, kann die Kommission diesen Koeffizienten berichtigen ." Artikel 10 In Ziffer 1 des Abkommens der Verordnung ( EWG ) Nr . 2042/77 des Rates vom 13 . September 1977 über den Abschluß des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten(21 ) erhält Buchstabe c ) folgende Fassung :

    c)bei der Einfuhr nachfolgender Käse, aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen jene, die vorstehend unter den Buchstaben a ) und b ) erfasst sind, wird Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer anerkannten Qualitäts - und Ursprungsbescheinigung begleitet sind, folgende Einfuhrabgaben erheben :

    Nummer/Unternehmer des österreichischen Zolltarifs WarenbezeichnungEinfuhrabgabe in Schilling für 100 kgex 0406 10 A 1 b ex 0406 10 A 2 b ex 0406 90 A 1 d ex 0406 90 A 1 e ex 0406 90 A 1 f ex 0406 90 A 2 d ex 0406 90 A 2 e ex 0406 90 A 2 f Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent 500 Artikel 11 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 776/78 der Kommission vom 18 . April 1978 betreffend die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen und zur Aufhebung oder Änderung bestimmter Verordnungen(22 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3812/85(23 ), wird wie folgt geändert :

    1.Anhang I wird durch den folgenden Anhang I ersetzt :

    ANHANG I KN-CodeWarenbezeichnungBestimmungsgebietex 040630 31 Käse und Quark Österreich ex 0406 30 31 ex 0406 30 39 ex 0406 30 90 Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform Schweiz ex 040630 90 Käse des Anhangs II B der Verordnung ( EWG ) Nr . 1953/82 Schweiz 2.Anhang II wird durch den folgenden Anhang II ersetzt :

    ANHANG II KN-CodeWarenbezeichnungBestimmungs - gebietex 0401Zone E ( 1)Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0402Zone E (¹) Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ex 0403Zone E ( 1)Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch ( einschließlich Rahm ), weder eingedickt noch aromatisiert, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao 0404Zone E ( 1)Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0405Zone E ( 1)Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 2309Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art :

    2309 10-Hunde - und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf :

    --Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend :

    ---Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaldend :

    ----keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger :

    2309 10 15-----mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 2309 10 19-----mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr 2309 10 70---weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend 2309 90Zone E ( 1)-andere :

    2309 90 10--Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren --andere :

    ---Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse :

    ----Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend :

    -----keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger :

    2309 90 35------mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 2309 90 39------mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr 2309 90 70----weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend ( 1)Siehe Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 1098/68 .

    Artikel 12 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79 der Kommission vom 12 . Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(24 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1291/86(25 ), wird wie folgt geändert :

    1.In Artikel 4 :

    a)erhalten die Ziffern 1 und 2 ( Formeln A und B ) jeweils folgende Fassung :

    "1.Formel A :

    a)Erzeugnisse der Unterpositionen 1905 20, 1905 30, 1905 90 40, 1905 90 50, 1905 90 60 und 1905 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;

    b)Erzeugnisse, die für den Verkauf im Einzelhandel fertiggestellt sind :

    -Zuckerwaren der Unterpositionen 1704 90 51, 1704 90 75 und 1704 90 99der Kombinierten Nomenklatur,

    -Zuckerwaren der Unterposition 1806 90 50 der Kombinierten Nomenklatur,

    -Füllungen, die für den Verkauf im Einzelhandel fertiggestellten Schokoladenwaren der Unterpositionen 1806 31 00, 1806 90 11, 1806 90 19 und 1806 90 31 der Kombinierten Nomenklatur beigemischt sind,

    -andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Unterpositionen 1806 20, 1806 31 00, 1806 32, 1806 90 39, 1806 90 60, 1806 90 70 und 1806 90 90 der Kombinierten Nomenklatur als Schokolade und Schokoladenwaren .

    Der Milchfettgehalt in der Trockenmasse der unter Buchstabe b ) genannten Erzeugnisse bzw . der Bestandteile dieser Erzeugnisse, die in den Genuß der Beihilfe gelangen, beträgt 4 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteile . Dieser Gehalt muß auf den Aussenverpackungen angegeben werden .

    2.Formel B :

    a)Speiseeis der Unterpositionen 2105 00 91 und 2105 00 99 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Milchfettgehalt von mindestens 5 und höchstens 20 Gewichtshundertteilen oder b)Zubereitungen - ausgenommen Joghurt und Joghurt in Pulverform -für die Herstellung von Speiseeis der Unterpositionen 1806 20 90, 1806 90 90, 1901 90 90 und 2106 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, mit einem Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mindestens 10 und höchstens 33 Gewichtshundertteilen, die einen oder mehrere Aromastoffe sowie Emulgatoren oder Stabilisatoren enthalten und die ohne einen andern Arbeitsgang als die eventuelle Hinzufügung von Wasser, die eventuell erforderlichen mechanischen Behandlungen und die Gefrierung verbrauchsfertig sind ." b)unter Ziffer 3 ( Formel C ):

    aa)erhält der diese Ziffer einleitende Satz folgende Fassung :

    "Erzeugnisse der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 90 der Kombinierten Nomenklatur";

    bb)unter Buchstabe a ) werden die Angaben "19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "1905 der Kombinierten Nomenklatur" ersetzt .

    cc)unter Buchstabe b ) werden unter aa ) die Angaben "19.02" durch "1901" ersetzt .

    dd)unter Buchstabe b ) erhält der Wortlaut unter bb ) folgende Fassung :

    "bb)unbeschadet der Bestimmungen unter dd ) darf die Verarbeitung in die unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 90 der Kombinierten Nomenklatur nurin Betrieben erfolgen, die gemäß Artikel 9 von dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dessen Gebiet die Verarbeitung stattfindet;" c)unter Ziffer 4 ( Formel D ) werden die Angaben "16.04 und 16.05 des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur" ersetzt .

    2.Anhang IV erhält folgende Fassung :

    "ANHANG IV 1.,Chocolate crumb ':

    Zusammensetzung ( Gehalt ) -an Milchfett : mehr als 6,5 Gewichtshundertteile und weniger als 11 Gewichtshundertteile,

    -an Kakao : mehr als 6,5 Gewichtshundertteile und weniger als 15 Gewichtshundertteile,

    -an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ): mehr als 50 Gewichtshundertteile und weniger als 60 Gewichtshunderteile,

    -an fettfreiem Trockenstoff der Milch : mehr als 17 Gewichtshundertteile und weniger als 30 Gewichtshundertteile,

    -an Wasser : mehr als 0,5 Gewichtshundertteile und weniger als 3,5 Gewichtshundertteile .

    2.Überzuege von Kleingebäck und Kuchen :

    Zusammensetzung ( Gehalt ) -an Milchfett : mehr als 4,0 Gewichtshundertteile und weniger als 6 Gewichtshundertteile,

    -an Kakao : höchstens 55 Gewichtshundertteile,

    -an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ): weniger als 50 Gewichtshundertteile .

    3.Backrahm in Pulverform :

    Zusammensetzung ( Gehalt in Gewichtshundert - teilen ) -Milchfett : mindestens 4 Gewichtshundertteile und weniger als 8 Gewichtshundertteile,

    -Magermilchpulver : mindestens 8 Gewichtshundertteile und weniger als 15 Gewichtshundertteile,

    -an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ): mindestens 45 Gewichtshundertteile und weniger als 55 Gewichtshundertteile,

    -an aufgeschlossener Stärke : mindestens 20 Gewichtshundertteile und weniger als 25 Gewichtshundertteile,

    -an Emulgatoren, Stabilisatoren, Aromastoffen und Salzen : weniger als 5 Gewichtshundert - teile ." Artikel 13 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2915/79 des Rates vom 18 . Dezember 1979 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif(26 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2346/87(27 ), wird wie folgt geändert :

    1.Der Titel erhält folgende Fassung :

    "Verordnung ( EWG ) Nr . 2915/79 des Rates vom 18 . Dezember 1979 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse" 2.Die Artikel 1 bis 16 werden durch folgende Artikel 1 bis 12 ersetzt :

    "Artikel 1 Die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 erwähnten Erzeugnisgruppen und das zu jeder Gruppe gehörige Leiterzeugnis werden in Anhang I bestimmt .

    Artikel 2 Die Abschöpfung je 100 Kilogramm eines Erzeugnisses der Gruppe Nr . 1, das 1.unter die Unterposition 0404 10 19 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten uckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbe - trag;

    2.unter der Unterposition 0404 10 91 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Abschöpfung für das Leiterzeugnis, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht des in dem Erzeugnis enthaltenen Milchtrockenstoffes und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt;

    3.unter die Unterposition 0404 10 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 2 berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 1 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag .

    Artikel 3 Die Abschöpfung je 100 Kilogramm eines Erzeugnisses der Gruppe Nr . 2, das 1.unter die Unterpositionen 0402 10 11, 0403 90 11, 0404 90 11 und 0404 90 31 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 7,25 ECU;

    2.unter die Unterpositionen 0402 10 91 und 0403 90 31 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 3 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 7,25 ECU,

    c)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbe - trag;

    3.unter die Unterpositionen 0402 10 99, 0404 90 51 und 0404 90 91 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbe - trag;

    4.unter die Position ex 2309 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag, der nur anzuwenden ist, wenn der Stärkegehalt des betreffenden Erzeugnisses 10 v . H . übersteigt, in Höhe des Durchschnitts der Abschöpfungen je 100 Kilogramm Mais, multipliziert mit folgenden Koeffizienten :

    -0,16 bei Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 39 und 2309 90 49,

    -0,50 bei Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 59 und 2309 90 59 .

    Der Durchschnitt der Abschöpfungen je 100 Kilogramm Mais ist gleich dem Durchschnitt der Abschöpfungen, der für die ersten 25 Tage des dem Einfuhrmonat vorausgehenden Monats errechnet und gegebenenfalls gemäß dem im Einfuhrmonat geltenden Schwellenpreis berichtigt wurde;

    b)einem Teilbetrag gleich der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 2, multipliziert mit folgenden Koeffizienten :

    -0,75 bei Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 19 und 2309 90 35,

    -0,98 bei Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 19, 2309 90 39, 2309 10 70 und 2309 90 70,

    -0,90 bei Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 39 und 2309 90 49,

    -0,70 bei Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 59 und 2309 90 59;

    c)einem Teilbetrag gleich 2,42 ECU .

    Artikel 4 Die Abschöpfung je 100 Kilogramm eines Erzeugnisses der Gruppe Nr . 3, das 1.unter die Unterpositionen 0402 21 11, 0403 90 13, 0404 90 13 und 0404 90 33 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 7,25 ECU;

    2.unter die Unterpositionen 0402 21 91, 0403 90 19, 0404 90 19 und 0404 90 39 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der nach Ziffer 3 berechneten Abschöpfung,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 7,25 ECU;

    3.unter die Unterposition 0402 21 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis,

    b)einem Teilbetrag, bei dessen Festsetzung der grössere Wert eines Erzeugnisses dieser Unterposition im Verhältnis zum Leiterzeugnis einen Fettgehalt von 80 Gewichtshundertteilen hat, oder, wenn festgestellt wurde, daß Erzeugnisse mit einem höheren Fettgehalt vermarktet werden, mit dem Wert des Erzeugnisses mit einem höheren Fettgehalt;

    4.unter die Unterpositionen 0402 29 11, 0402 29 15 und 0403 90 33 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 6 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 7,25 ECU,

    c)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbe - trag;

    5.unter die Unterpositionen 0402 29 91, 0403 90 39, 0404 90 59 und 0404 90 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 7 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 7,25 ECU,

    c)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbe - trag;

    6.unter die Unterposition 0402 29 19 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbe - trag;

    7.unter die Unterposition 0402 29 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der nach Ziffer 3 berechneten Abschöpfung, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbe - trag .

    Artikel 5 Die Abschöpfung je 100 Kilogramm eines Erzeugnisses der Gruppe Nr . 4, das unter die Unterpositionen 0402 91 31 und 0402 91 39 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Abschöpfung für das Leit - erzeugnis, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,25 .

    Artikel 6 Die Abschöpfung je 100 Kilogramm eines Erzeugnisses der Gruppe Nr . 6, das 1.unter die Unterposition 0401 10 10 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 2, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,0938,

    b)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,0119,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 3,63 ECU;

    2.unter die Unterposition 0401 10 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 1 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 1 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 2,42 ECU;

    3.unter die Unterposition 0401 20 11 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 2, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,0990,

    b)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,0358,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 3,63 ECU;

    4.unter die Unterposition 0401 20 19 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 3 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 3 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 2,42 ECU;

    5.unter die Unterposition 0401 20 91 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 2, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,0677,

    b)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,0717,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 3,63 ECU;

    6.unter die Unterposition 0401 20 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 5 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 5 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 2,42 ECU;

    7.unter die Unterposition 0401 30 11 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 2, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,0771,

    b)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,2508,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 3,63 ECU;

    8.unter die Unterposition 0401 30 19 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 7 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 7 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 2,42 ECU;

    9.unter die Unterpositionen 0401 30 31 und 0402 91 51 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 2, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,0573,

    b)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,5374,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 3,63 ECU;

    10.unter die Unterpositionen 0401 30 39 und 0402 91 59 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 9 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 9 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 2,42 ECU;

    11.unter die Unterpositionen 0401 30 91 und 0402 91 91 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,9554,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 3,63 ECU;

    12.unter die Unterpositionen 0401 30 99 und 0402 91 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 11 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 2,42 ECU;

    13.unter die Unterposition 0402 99 31 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe von der nach Zif - fer 9 Buchstaben a ) und b ) berechneten Abschöpfung, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Milchbestandteile und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 3,63 ECU;

    14.unter die Unterposition 0402 99 39 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 13 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 13 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 2,42 ECU;

    15.unter die Unterposition 0402 99 91 der KombiniertenNomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der nach Ziffer 11 Buchstabe a ) berechneten Abschöpfung, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Milchbestandteile und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 3,63 ECU;

    16.unter die Unterposition 0402 99 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 15 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b )einem nach Ziffer 15 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 2,42 ECU;

    17.unter die Unterpositionen 0403 10 11 und 0403 90 51 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 3 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 3 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 6,04 ECU;

    18.unter die Unterpositionen 0403 10 13 und 0403 90 53 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 5 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 5 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 6,04 ECU;

    19.unter die Unterpositionen 0403 10 19 und 0403 90 59 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem nach Ziffer 7 Buchstabe a ) berechneten Teilbetrag,

    b)einem nach Ziffer 7 Buchstabe b ) berechneten Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 6,04 ECU;

    20.unter die Unterpositionen 0403 10 31 und 0403 90 61 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der nach Ziffer 17 Buchstaben a ) und b ) berechneten Abschöpfung, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Milchbestandteile und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 6,04 ECU;

    21.unter die Unterpositionen 0403 10 33 und 0403 90 63 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der nach Ziffer 18 Buchstaben a ) und b ) berechneten Abschöpfung, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Milchbestandteile und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 6,04 ECU;

    22.unter die Unterpositionen 0403 10 39 und 0403 90 69 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der nach Ziffer 19 Buchstaben a ) und b ) berechneten Abschöpfung, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen dem Gewicht der in dem Erzeugnis enthaltenen Milchbestandteile und dem Gewicht des Erzeugnisses selbst ausdrückt,

    b)einem der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragenden Teilbetrag,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 6,04 ECU;

    23.unter die Unterposition 0405 00 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Abschöpfung für das Leiterzeugnis, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,22 .

    Artikel 7 Die Abschöpfung je 100 Kilogramm eines Erzeugnisses der Gruppe Nr . 11, das 1.unter die Unterpositionen 0406 10 10, 0406 90 71, 0406 90 91 und 0406 90 93 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 11,

    b)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,18;

    2.unter die Unterpositionen 0406 10 90, 0406 90 97 und 0406 90 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 11,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 96,72 ECU;

    3.unter die Unterpositionen 0406 30 10 und 0406 30 39 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 11, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,60,

    b)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,24,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 12,09 ECU;

    4.unter die Unterposition 0406 30 31 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 11, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,80,

    b)einem Teilbetrag in Höhe der Abschöpfung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr . 6, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,05,

    c)einem Teilbetrag in Höhe von 12,09 ECU;

    5.unter die Unterposition 0406 30 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe der nach Ziffer 3 berechneten Abschöpfung,

    b)einem Teilbetrag in Höhe von 96,72 ECU .

    Artikel 8 Unbeschadet des Artikels 12 entspricht die Abschöpfung für 100 Kilogramm der Erzeugnisse der Gruppe Nr . 11 dem Schwellenpreis abzueglich :

    a)249,04 ECU je 100 Kilogramm, wenn es sich um ein Erzeugnis der Unterpositionen 0406 90 25 und 0406 90 27 der Kombinierten Nomenklatur, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 48 Gewichtshundertteilen oder weniger, handelt,

    b)249,04 ECU je 100 Kilogramm, zuzueglich eines Bestandteils von 24,18 ECU, wenn es sich um ein Erzeugnis der Unterpositionen 0406 90 25 und 0406 90 27, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mehr als 48 Gewichtshundertteilen, handelt,

    c)261,13 ECU je 100 Kilogramm, wenn es sich um ein Erzeugnis der Unterpositionen 0406 90 29, 0406 90 31 und 0406 90 50 handelt,

    unter der Bedingung, daß der bei der Einfuhr angewandte Preis nicht unter dem Betrag liegt, der vom Schwellenpreis abgezogen wird . Der bei der Einfuhr angewandte Preis für die unter Buchstabe c ) genannten Erzeugnisse darf jedoch nicht unter 243 ECU je Kilogramm liegen.

    Artikel 9 Solange festgestellt wird, daß der Preis eines gekoppelten Erzeugnisses, dessen Abschöpfung nicht derjenigen seines Leiterzeugnisses entspricht, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wesentlich unter dem Preis liegt, der in einem normalen Verhältnis zu dem Preis des Leiterzeugnisses steht, ist die Abschöpfung gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :

    a)einem Teilbetrag in Höhe des Betrages, der sich aus den Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 ergibt, die auf das betreffende gekoppelte Erzeugnis anwendbar sind;

    b)einem zusätzlichen Teilbetrag, der in einer Höhe festgesetzt wird, die es unter Berücksichtigung der Zusammensetzung und der Qualität der gekoppelten Erzeugnisse ermöglicht, das normale Preisverhältnis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wiederherzustellen .

    Artikel 10 Der der Menge des zugesetzten Zuckers oder anderer Süßmittel Rechnung tragende Teilbetrag ist gleich dem arithmetischen Mittel aus den Abschöpfungenfür 50 Kilogramm Weißzucker, die während der ersten 20 Tage desjenigen Monats gelten, der dem Monat vorausgeht, in dem die Abschöpfung für das betreffende Milcherzeugnis gilt .

    Artikel 11 ( 1 ) Der Gehalt an Milcherzeugnissen der in Artikel 3 Ziffer 4 genannten Erzeugnisse der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur wird bei der Einfuhr aus den Drittländern bestimmt, indem der Laktosegehalt je 100 Kilogramm des betreffenden Erzeugnisses mit dem Koeffizienten 2 multipliziert wird .

    ( 2) Die zur Bestimmung des Stärkegehalts der Erzeugnisse der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur anzuwendenden Methoden werden nach dem in Arti - kel 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 vorgesehenen Verfahren festgelegt .

    Artikel 12 Wird ein in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 aufgeführtes Milcherzeugnis aus einem Drittland im Rahmen eines zwischen diesem Land und der Gemeinschaft geschlossenen besonderen Abkommens im Rahmen eines im GATT vereinbarten Zugeständnisses oder im Rahmen eines autonomen Zugeständnisses eingeführt und wird für dieses Erzeugnis eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt, die gemäß den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Bedingungen erteilt worden ist, so wird eine Sonderabschöpfung angewandt .

    Die Durchführungsbestimmungen für die Sonderab - schöpfungen werden nach dem Verfahren des Arti - kels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 in Übereinstimmung mit dem Inhalt der besonderen Abkommen festgelegt ." 3.Anhang I wird durch den beiliegenden Anhang ersetzt :

    ANHANG Nummer der Erzeugnis - gruppeErzeugnisgruppe gemäß der Kombinierten NomenklaturLeiterzeugnis der jeweiligen Erzeugnisgruppe 10404 10 Molke, in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit einem Wassergehalt von weniger als 5 GHT, in handelsüblichen Verpackungen, mit einem Gewicht des Inhalts von 25 kg oder mehr 20402 10 0403 90 11 0403 90 31 0404 90 11 0404 90 31 0404 90 51 0404 90 91 2309 10 15 2309 10 19 2309 10 39 2309 10 59 2309 10 70 2309 90 35 2309 90 39 2309 90 49 2309 90 59 2309 90 70Milch, in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT und einem Wassergehalt von weniger als 5 GHT, in handelsüblichen Verpackungen, mit einem Gewicht des Inhalts von 25 kg oder mehr 30402 21 0402 29 0403 90 13 0403 90 19 0403 90 33 0403 90 39 0404 90 13 0404 90 19 0404 90 33 0404 90 39 0404 90 53 0404 90 59 0404 90 93 0404 90 99Milch, in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit einem Fettgehalt von 26 GHT und einem Wassergehalt von weniger als 5 GHT, in handelsüblichen Verpackungen, mit einem Gewicht des Inhalts von 25 kg oder mehr 40402 91 11 0402 91 19 0402 91 31 0402 91 39Kondensmilch, mit einem Fettgehalt von 7,5 GHT und einem Gehalt an Trockenstoff von 25 GHT, in Kisten oder Kartons zu 96 Dosen, mit einem Gewicht des Inhalts von 170 g je Dose 50402 99 11 0402 99 19Kondensmilch, gezuckert, mit einem Fettgehalt von 9 GHT und einem Gehalt an Milchtrockenstoff von 31 GHT, in Kisten oder Kartons zu 48 Dosen, mit einem Gewicht des Inhalts von 397 g je Dose 60401 0402 91 51 0402 91 59 0402 91 91 0402 91 99 0402 99 31 0402 99 39 0402 99 91 0402 99 99 0403 10 11 0403 10 13 0403 10 19 0403 10 31 0403 10 33 0403 10 39 0403 90 51 0403 90 53 0403 90 59 0403 90 61 0403 90 63 0403 90 69 0405 Butter mit einem Fettgehalt von 82 GHT, in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 25 kg oder mehr 70406 90 13 0406 90 15 0406 90 17Emmentaler, in Laiben, mit einer Reifezeit von 3 bis 4 Monaten, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 45 GHT, unverpackt 80406 40 Käse mit Schimmelbildung im Teig, in ganzen Formen, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 45 GHT, in handelsüblichen Verpackungen 90406 20 0406 90 19 0406 90 61 0406 90 63 0406 90 69Parmigiano-Reggiano, in Laiben, mit einer Reifezeit von 18 Monaten, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 32 GHT, unverpackt 100406 90 11 0406 90 21Cheddar, in ganzen Formen, mit einer Reifezeit von 3 Monaten, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT und einem Wassergehalt der fettfreien Käsemasse von mehr als 50 bis einschließlich 57 GHT, unverpackt 110406 10 0406 30 0406 90 23 0406 90 25 0406 90 27 0406 90 29 0406 90 31 0406 90 33 0406 90 35 0406 90 37 0406 90 39 11 ( Fortsetzung ) 0406 90 50 0406 90 71 0406 90 73 0406 90 75 0406 90 77 0406 90 79 0406 90 81 0406 90 83 0406 90 85 0406 90 89 0406 90 91 0406 90 93 0406 90 97 0406 90 99Käse in ganzen Formen, mit einer Reifezeit von 6 bis 8 Wochen, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 45 GHT, unverpackt 121702 10 90 2106 90 51Laktose, mit einem Reinheitsgrad von 98,5 GHT, in handelsüblichen Verpackungen 4.Anhang II wird gestrichen .

    Artikel 14 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2967/79 der Kommission vom 18 . Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verarbeitung bestimmter Käsesorten, denen eine bevorzugte Einfuhrbehandlung zugute kommt(28 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3812/85(29 ), wird wie folgt geändert :

    1.Artikel 1 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 1 Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt die Verordnung ( EWG ) Nr . 1535/77 für Käse der Unterposition 0406 90 11 der Kombinierten Nomenklatur, der im Rahmen der in Anhang I Buchstabe i ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1767/82 vorgesehenen Zollkontingente eingeführt worden ist ." 2.In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung :

    "( 1 ) Der in Artikel 1 genannte Käse gilt als verarbeitet, wenn er zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden ist ." Artikel 15 Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2968/79 der Kommission vom 20 . Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnischeUnterstützung bei der Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den Genuß einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann(30 ), erhält folgende Fassung :

    "Artikel 1 Für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten einschließlich Pürto Rico von Weichkäsen aus Kuhmilch, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden und der Begriffsbestimmung von Anhang I entsprechen, wird auf Antrag des Beteiligten eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Muster in Anhang II entspricht ." Artikel 16 Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1552/80 der Kommission vom 20 . Juni 1980 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuß einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können(31 ) erhält folgende Fassung :

    "Artikel 1 Für die Ausfuhr nach dem ,Commonwealth of Australia' von :

    -Weichkäse und ausschließlich aus Ziegenmilch hergestelltem Käse ( mit Ausnahme von Feta, Telemes und Kasseri ),

    -Roquefort - und Stilton-Käse,

    der in der Gemeinschaft erzeugt wurde und den Begriffsbestimmungen im Anhang I entspricht, wird auf Antrag der Beteiligten eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Muster in Anhang II entspricht ." Artikel 17 In Anhang II der Verordnung ( EWG ) Nr . 1932/81 der Kommission vom 13 . Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(32 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 453/85(33 ), erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung :

    "-Feld 106:1.letzte Frist für die Einreichung von Angeboten für die nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG ) Nr . 1932/81 berücksichtigte Einzelausschreibung,

    2.Art der erfolgten Beimischung, jeweils unter Verwendung einer der nachstehenden Formulierungen anzugeben :

    a)bei Butterreinfett oder dem Zwischenerzeugnis gemäß Anhang I Abschnitt V der Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79 zur Verarbeitung zu Erzeugnissen der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 90 oder der Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur :

    -,Erzeugnis 1901 20 00 und 1901 90 90 oder Erzeugnis 1905 ( Monoglyceride,

    Tocopherole/Önanthsäure oder Monoglyceride, Tocopherole/Stigmasterin )´;

    b)bei Butterreinfett oder dem Zwischenerzeugnis zur Verarbeitung zu Rohteig der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 90 oder zu Erzeugnissen der Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur :

    -,Erzeugnis 1901 20 00 und 1901 90 90 oder Erzeugnis 1905 ( Vanille/Önanthsäure oder Vanille/Stigmasterin )´ bei Erzeugnissen als Folge von Beimischungen gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EWG ) Nr . 262/79,

    -,Erzeugnis 1901 20 00 und 1901 90 90 oder Erzeugnis 1905 ( Karotin/Önanthsäure oder Karotin/Stigmasterin )´ bei Erzeugnissen als Folge von Beimischungen gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79,

    -,Erzeugnis 1901 20 00 und 1901 90 90 oder Erzeugnis 1905 ( Zucker/Önanthsäure oder Zucker/Stigmasterin )´ bei Erzeugnissen als Folge von Beimischungen gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79,

    -,Erzeugnis 1901 20 00 und 1901 90 90 oder Erzeugnis 1905 ( Magermilchpulver, Zucker/Önanthsäure oder Magermilchpulver, Zucker/Stigmasterin )´ bei Erzeugnissen als Folge von Beimischungen gemäß Anhang I Abschnitt IV der Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79;

    c)bei Butterreinfett oder dem Zwischenerzeugnis zur Verarbeitung zu Erzeugnissen der Unterpositionen 2105 00 91 und 2105 00 99 der Kombinierten Nomenklatur :

    -,Erzeugnis 2105 00 91 und 2105 00 99 ( Vanille/Sitosterin )´ bei Erzeugnissen als Folge von Beimischungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung ( EWG) Nr . 262/79,

    -,Erzeugnis 2105 00 91 und 2105 00 99 ( Karotin /Sitosterin )´ bei Erzeugnissen als Folge von Beimischungen gemäß Anhang II Abschnitt II der Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79,

    -,Erzeugnis 2105 00 91 und 2105 00 99 ( Zucker/Sitosterin )´ bei Erzeugnissen als Folge von Beimischungen gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79 ." Artikel 18 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2729/81 der Kommission vom 14 . September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse(34 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3812/85(35 ), wird wie folgt geändert :

    1.In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung :

    "( 1 ) Die Kaution für Einfuhrlizenzen und für Ausfuhrlizenzen beträgt je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses :

    -1,00 ECU für die Erzeugnisse der Positionen 0401 und 0403 der Kombinierten Nomenklatur,

    -3,00 ECU für die Erzeugnisse der Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur,

    -4,00 ECU für die Erzeugnisse der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur,

    -2,00 ECU für die anderen in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 genannten Erzeugnisse ." 2.In Artikel 2 erhält der Wortlaut des ersten Gedankenstrichs folgende Fassung :

    "-500 kg für Erzeugnisse der Position 0405 oder 0406 der Kombinierten Nomenklatur," 3.In Artikel 3 Ziffer 2 werden die Worte "der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch die Worte "der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur ".

    4.In Artikel 3a zweiter Gedankenstrich werden die Worte "die Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch die Worte "die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur," 5.In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung :

    "( 2 ) Ausserdem ist in dem Fall, in dem die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wird, für jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Erzeugnissen der Unterpositionen 0402 10 19, 0402 21 17, 0402 21 19, 0402 21 99, 0403 90 11, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 11, 0404 90 13, 0404 90 19, 0404 90 31, 0404 90 33, 0404 90 39 sowie der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich ." 6.In Artikel 5 werden die Worte "Tarifstellen" bzw . "Tarifstelle" und "im Gemeinsamen Zolltarif" bzw . "des Gemeinsamen Zolltarifs" jeweils ersetzt durch die Worte "Unterpositionen" bzw . "Unterposition" und "in der Kombinierten Nomenklatur" bzw . "der Kombinierten Nomenklatur ".

    7.In Artikel 6 erhält Absatz 1 erster Unterabsatz folgende Fassung :

    "( 1 ) Betrifft die Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung eines der Erzeugnisse der Unterpositionen 0402 10 11, 0402 10 19, 0402 21, 0403 90 11, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 11, 0404 90 13, 0404 90 19, 0404 90 31, 0404 90 33 und 0404 90 39 oder der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur, das aufgrund einer Verordnung ausgeführt werden soll, die die Gewährung einer Erstattung ausschließt, so tragen der Lizenzantrag und die Lizenz selbst in Feld 12 den Hinweis auf die betreffende Verordnung in Form einer der folgenden Angaben :" 8.In Artikel 8 Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung :

    "Falls jedoch gemäß Artikel 13 die Anträge auf Ausfuhrlizenzen nur die Vorausfestsetzung des Teilbetrags Zucker betreffen, der in einem der Erzeugnisse der Unterpositionen 0402 10 91, 0402 10 99, 0402 29, 0402 99, 0402 99 99, 0403 90 61, 0403 90 63, 0403 90 69, 0404 10 19, 0404 10 99 und 0404 90 51 bis 0404 90 99 der Kombinierten Nomenklatur enthalten ist, gilt der erste Unterabsatz betreffend den Donnerstag nicht ." 9.In Artikel 10 a)erhält Absatz 1 folgende Fassung :

    "( 1 ) Die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für Erzeugnisse der Unterpositionen 0402 10 19, 0402 21 17, 0402 21 19, 0402 21 99, 0403 90 11, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 11, 0404 90 13, 0404 90 19, 0404 90 31, 0404 90 33 und 0404 90 39 sowie der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur werden erst am fünften Werktag nach dem Tag der Einreichung des Antrags erteilt, sofern bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen worden sind .";

    b)erhält Absatz 3 folgende Fassung :

    "( 3 ) Bei Erzeugnissen der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur, die ausgeführt oder nach einer der in Artikel 5 oder Artikel 19b der Verordnun (EWG ) Nr . 2730/79 genannten Bestimmungen versandt werden, enthalten der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz in Feld 13 die Angabe ,Zone C 2´ oder die Angabe ,Zone C 1 oder andere Bestimmungen als die Zonen C 1 und C 2 ´. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr oder Versendung nach der angegebenen Bestimmung . Ausserdem enthalten der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz in Feld 13 zur Information die Angabe des Bestimmungsdrittlands oder der besonderen Bestimmung .

    Unter den Bestimmungszonen sind diejenigen zu verstehen, die in der Verordnung ( EWG)Nr . 1098/68 definiert sind .";

    c)werden in Absatz 4 die Worte "der Tarifnummer 04.03 des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch die Worte "der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur";

    d)erhält der erste Satz von Absatz 5 folgende Fassung :

    "( 5 ) Für die Zahlung der Erstattung bei den Erzeugnissen der Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur gelten folgende Sonderbestimmungen :" 10.In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "einer Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch die Worte "einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur ".

    11.In Artikel 13 erhält Absatz 1 folgende Fassung :

    "( 1 ) Für die Erzeugnisse der Unterpositionen 0402 10 91, 0402 10 99, 0402 29, 0402 99, 0403 90 31, 0403 90 33, 0403 90 39, 0403 90 61, 0403 90 63, 0403 90 69, 0404 10 19, 0404 10 99 und 0404 90 51 bis 0404 90 99 der Kombinierten Nomenklatur kann auf Antrag des Beteiligten die Vorausfestsetzung in der Ausfuhrlizenz -entweder für einen der beiden in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1098/68 genannten Teilbeträge -oder für beide Teilbeträge erfolgen ." 12.Anhang I wird durch den folgenden Anhang I ersetzt :

    ANHANG I Liste der Erzeugnisse und Bestimmungen, für die die Erstattung nicht im voraus festgesetzt werden kann KN-CodeWarenbezeichnungBestimmungex 0406 90 Österreich und Andorra ex 0406 90 Butterkäse, Danbo, Edamer, Elbo, Esrom, Fontal, Fontina, Fynbo, Galantine, Gouda, Havarti, Italico, Maribo, Molbo, Mimolette, Samsö, Saint-Paulin, Tilsiter, Tybo und andere Käsesorten mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 30 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 52 bis einschließlich 67 GHT Liechtenstein, Schweiz 13.Anhang II wird durch den folgenden Anhang II ersetzt :

    ANHANG II Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung GültigkeitsdauerKN-CodeWarenbezeichnungVerbindliche Bestimmung ( 1 ) a)dreissig Tage 0406 Käse und Quark Zone E und Kanada b)bis zum Ende des sechsten auf die Erteilung der Lizenz folgenden Monats die in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe a ) aufgeführten und zur Ausfuhr nach der unter Buchstabe a ) genannten Bestimmung vorgesehenen Erzeugnisse - ( 1)Siehe Artikel 11 Absatz 3 . Schließt jedoch Anhang I bestimmte Erzeugnisse und Bestimmungen von der Vorausfestsetzung der Erstattung aus, so verpflichtet die für diese Erzeugnisse erteilte Ausfuhrlizenz zur Ausfuhr nach einer anderen als der in Anhang I genannten Bestimmung .

    Artikel 19 Artikel 1 der Verordnung ( EWG) Nr . 3677/81 der Kommission vom 22 . Dezember 1981 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Käse, der bei der Einfuhr nach Finnland in den Genuß einer besonderen Behandlung kommen kann(36 ), erhält folgende Fassung :

    "Artikel 1 Für die Ausfuhr nach Finnland von in der Gemeinschaft erzeugtem Käse der Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur wird auf Antrag des Beteiligten eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Muster im Anhang entspricht ." Artikel 20 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1767/82 der Kommission vom 1 . Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse(37 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3048/87(38 ), wird wie folgt geändert :

    1.In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung :

    ( 1 ) Die Abschöpfungen für aus einem Drittland -gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2915/79,

    -gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung eingeführte Milcherzeugnisse sind in Anhang I dieser Verordnung festgesetzt .

    2.In Artikel 1 wird Absatz 3 gestrichen .

    3.Artikel 8 erhält folgende Fassung :

    Artikel 8 Bei der Überführung der in Anhang I Buchstaben b ), c ), d ), g ), h ), i ), j ), m ), n ), o ), p ) und s ) genannten Erzeugnisse in den freien Verkehr wird kein Währungsausgleichsbetrag angewandt.

    4.Folgender Artikel 8a wird eingefügt :

    Artikel 8a Hinsichtlich der Einfuhr von Käse nach Spanien und Portugal aus den Ländern der Europäischen Freihandelszone und der diesbezueglichen Sonderabschöpfungen sind die Bestimmungen der Zusatzabkommen anwendbar .

    5.Anhang I wird durch folgenden Anhang I ersetzt :

    ANHANG I KN-CodeWarenbezeichnungUrsprungs - landEinfuhrabschöpfung in ECU je 100 kg Nettogewicht, ohne sonstige Angabena)0402 29 11Milch zur Ernährung von Säuglingen ( 1 ), in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 27 GHTSchweiz36,27 b)0406 20 10 0406 90 19Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ), aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestelltSchweiz6 % des Zollwerts c)ex 0406 90 13 ex 0406 90 15 ex 0406 90 17Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens 18 Tagen für den Vacherin Mont d'Or und mindestens 2 Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens 3 Monaten für die anderen :

    -in Standard-Laiben mit Rinde ( 2 ) a ) und mit einem Frei-Grenze-Wert ( 3 ) für 100 kg Eigengewicht von 362,88 ECU oder mehr, jedoch weniger als 387,06 ECU;

    -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt ( 4 ), mit einer Rinde ( 2 ) a ) auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg, und mit einem Frei-Grenze-Wert ( 3 ) für 100 kg Eigengewicht von 387,06 ECU oder mehr, jedoch weniger als 411,24 ECUSchweiz18,13 d)ex 0406 90 13 ex 0406 90 15 ex 0406 90 17Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens 18 Tagen für den Vacherin Mont d'Or und mindestens 2 Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens 3 Monaten für die anderen :

    -in Standard-Laiben mit Rinde ( 2 ) a ) und mit einem Frei-Grenze -Wert ( 3 ) für 100 kg Eigengewicht von 387,06 ECU oder mehr;

    -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt ( 4 ), mit Rinde ( 4 ) a ) auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert ( 3 ) für 100 kg Eigengewicht von 411,24 ECU oder mehr;

    -in Stücken, vakuumverpackt, oder unter inertem Gas verpackt ( 4 ), mit einem Gewicht von 450 g oder weniger und einem Frei-Grenze-Wert ( 3 ) für 100 kg Eigengewicht von 445,09 ECU oder mehrSchweiz 9,07 e)ex 0406 90 13 ex 0406 90 15 ex 0406 90 17Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten:

    -in Standard-Laiben mit Rinde ( 2 ) a ) bis zu einem jährlichen Zollkontingent von 6 850 t einschließlich des unter Buchstabe r ) genannten Finlandia-Kontingents mit Ursprung in Finnland;

    Finnland18,13 e)ex 0406 90 13 ex 0406 90 15 ex 0406 90 17 ( Fortsetzung ) -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt ( 4 ), mit Rinde ( 2 ) a ) auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg, innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von 1 700 t mit Ursprung in Finland .

    Die im ersten und im zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Mengen sind bis zu 25 % der angeführten Mengen austauschbarFinnland18,13 f)ex 0406 90 13 ex 0406 90 15 ex 0406 90 17Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten:

    -in Standard-Laiben ( 2 ) a ),

    -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt ( 4 ), mit Rinde ( 2 ) a ) auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr,

    -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt ( 4 ), mit einem Eigengewicht von 450 g oder weniger,

    innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von 8 000 t mit Ursprung in ÖsterreichÖsterreich18,13 g)ex 0406 90 21Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt von mindestens 50 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens neun Monaten und einem Frei-Grenze-Wert ( 3 ) für 100 kg Eigengewicht von -293,86 ECU oder mehr bei ganzen Standardformen ( 2 ) b ),

    -312,00 ECU oder mehr bei Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr,

    -324,09 ECU oder mehr bei Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g,

    innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von 2 750 tKanada12,09 h)ex 0406 90 21Cheddar in ganzen Standardformen ( 2 ) a ) mit einem Fettgehalt von mindestens 50 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten, innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von 9 000 tAustralien Neuseeland15,00 i)ex 0406 90 11-Cheddar und -anderer Käse zur Verarbeitung bestimmt, innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von 3 500 tAustralien Neuseeland15,00 j)ex 0406 30 10Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ) verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf ( 5 ) mit einem Frei-Grenze-Wert ( 3 ) für 100 kg Eigengewicht von 243 ECU oder mehr und mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT oder wenigerSchweiz36,27 k)ex 0406 30 10Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ) verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf ( 5 ), und mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT oder weniger, innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von 700 t mit Ursprung in Finnland, einschließlich der unter Buchstabe t ) genannten Käsesorten Tilsiter, Turunmaa und LappiFinnland36,27 l)ex 0406 30Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Bergkäse oder ähnlicher Hartkäse verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf ( 5 ) und mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT oder weniger, innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von 3 750 t mit Ursprung in ÖsterreichÖsterreich36,27 m)ex 0406 90 25Tilsiter mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 48 GHT oder wenigerRumänien Schweiz77,70 n )ex 0406 90 25Tilsiter mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mehr als 48 GHTRumänien Schweiz101,88 o)ex 0406 90 29KashkavalBulgarien Ungarn Israel Rumänien Türkei Jugoslawien Zypern65,61 p)ex 0406 90 31 ex 0406 90 50Schaf - oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf - und ZiegenfellBulgarien Ungarn Israel Rumänien Türkei Zypern Jugoslawien65,61 q)ex 0406 40 00 ex 0406 90 23 ex 0406 90 25 ex 0406 90 27 ex 0406 90 35 ex 0406 90 89-Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform,

    -Tilsiter mit einer Reifezeit von mindestens einem Monat und Butterkäse,

    -Mondseer mit einem Mindestfettgehalt im Trockenstoff von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 GHT,

    -Alpentaler mit einem Mindestfettgehalt im Trockenstoff von 45 GHT und einem Wassergehalt von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT,

    -Edamer mit einem Mindestfettgehalt im Trockenstoff von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 GHT in Standard-Laiben mit einem Gewicht von 350 g oder weniger ( bekannt als ,Geheimratskäse ´),

    Österreich60,00 q)ex 0406 40 00 ex 0406 90 23 ex 0406 90 25 ex 0406 90 27 ex 0406 90 35 ex 0406 90 89 ( Fortsetzung ) -,Tiroler Graukäse´ mit einem Mindestfettgehalt im Trockenstoff von weniger als einem GHT und einem Wassergehalt von mehr als 60 GHT, jedoch nicht mehr als 66 GHT,

    -als ,Weißkäse nach Balkanart´ und ,Kefalotyri´ bekannter Käse aus Kuhmilch mit einem Fettgehalt von weniger als 48 GHT im Trockenstoff,

    innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 3 950 t mit Ursprung in Österreich .

    Für 1987 wurde dieses Kontingent auf 3 050 t festgesetzt Österreich60,00 r)ex 0406 90 37Finlandia mit einem Mindestfettgehalt von 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens 100 Tagen, in rechteckigen Blöcken, mit einem Eigengewicht von 30 kg oder mehr, mit Ursprung in Finnland, innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von 3 000 t . Die von diesem Erzeugnis nicht eingeführten Mengen können durch entsprechende Mengen der unter Buchstabe e ) erster Gedankenstrich genannten Käsesorten ersetzt werdenFinnland18,13 s)ex 0406 69 39 ex 0406 90 89 -Jarlsberg mit einem Mindestfettgehalt von 45 GHT im Trockenstoff und einem Mindestgehalt an Trockenstoff von 56 GHT, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten :

    -in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 8 bis 12 kg,

    -in rechteckigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger ( 4 ),

    -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 1 kg ( 4 ),

    -Ridder mit einem Mindestfettgehalt von 60 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens vier Wochen :

    -in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 1 bis 2 kg,

    -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr ( 4),

    mit Ursprung in Norwegen innerhalb eines jährlichen Zollkontingents von :

    -1 820 t für 1986,

    -1 920 t für 1987,

    -2 020 t für 1988Norwegen55,00 t)ex 0406 90 25 ex 0406 90 89Tilsiter, Turunmaa und Lappi, innerhalb des unter Buchstabe k ) genannten jährlichen Zollkontingents mit Ursprung in FinnlandFinnland60,00 ( 1)Als Milch zur Ernährung von Säuglingen gelten nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 ärobe lebensfähige Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten .

    ( 2)a)Als ganze Standardformen mit Rinde gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht :

    -Emmentaler : 60 bis einschließlich 130 kg,

    -Greyerzer : 20 bis einschließlich 45 kg,

    -Sbrinz : 20 bis einschließlich 50 kg,

    -Bergkäse : 20 bis einschließlich 60 kg,

    -Appenzeller 6 bis einschließlich 8 kg,

    -Freiburger Vacherin : 6 bis einschließlich 10 kg,

    -Tête-de-Moine:0,700 bis einschließlich 4 kg .

    -Vacherin Mont d'Or:0,400 bis einschließlich 3 kg .

    Für die Anwendung dieser Vorschriften wird die Rinde wie folgt bestimmt :

    ,Die Rinde dieser Käse ist der äussere Teil, die sich aus dem Käseteig gebildet hat, mit eindeutig höherer Festigkeit und offensichtlich dunklerer Farbe .' b)Für Cheddar gelten als ganze Standardformen :

    -die Laibe mit einem Eigengewicht von 33 bis einschließlich 44 kg,

    -die würfelförmigen oder parallelepipedförmigen Blöcke mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr .

    ( 3)Als Frei-Grenze-Wert gilt der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes oder der fob-Preis des Ausfuhrlandes, beide Preise zuzueglich eines Betrages, der den Kosten für Beförderung und Versicherung bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft entspricht .

    ( 4)Die rechteckigen Blöcke oder die vakuumverpackten oder unter inertem Gas verpackten Stücke fallen nur dann unter die Vergünstigung, wenn ihre Verpackungen mindestens folgende Angaben tragen :

    -die Bezeichnung des Käses,

    -den Fettgehalt als Gewicht des Trockenstoffs,

    -den verantwortlichen Verpacker,

    -das Ursprungsland des Käses .

    ( 5)Die Bezeichnung ,Käse in Aufmachung für den Einzelverkauf´ gilt nur für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Eigengewicht von 1 kg oder weniger, die Portionen oder Scheiben mit einem Eigengewicht von je 100 g oder weniger enthalten .

    6.Anhang II wird durch den folgenden Anhang II ersetzt :

    7.Anhang III wird durch den folgenden Anhang III ersetzt :

    ANHANG III Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen Ausser den Feldern 1 bis 6, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefuellt werden :

    A.Für Milch zur Ernährung von Säuglingen der Unterposition 0402 29 11 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld 7 mit der Angabe Milch zur Ernährung von Säuglingen, frei von pathogenen und toxikogenen Keimen, weniger als 10 000 ärobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthaltend;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch einheimischer Erzeugung;

    3.Feld Nr . 13 mit der Angabe mehr als 10, höchstens jedoch 27 Gewichtshundertteile .

    B.Für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller, Vacherin Mont d'Or, Freiburger Vacherin oder Tête de Moine der Unterpositionen ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und ex 0406 90 17 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe, je nach Fal, Em - mentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller, Freiburger Vacherin, Vacherin Mont d'Or, oder Tête de Moine sowie je nach Fall :

    -in Standard-Laiben mit Rinde,

    -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg .

    -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 450 g oder weniger;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch einheimischer Erzeugung;

    3.Feld Nr . 11 mit der Angabe mindestens 45 %;

    4.die Felder Nr . 14 und Nr . 15; für die Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich und Finnland ist das Feld Nr . 15 jedoch nicht auszufuellen .

    C.Für Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ) der Unterposition 0406 30 19 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Glarner Käse ( sog . Schabziger ),

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich entrahmte Milch einheimischer Erzeugung mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern .

    D.Für den in Anhang I Buchstaben j ), k ) und l ) aufgeführten Schmelzkäse der Unterposition ex 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur;

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Schmelzkäse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 1 kg, die Einzelportionen oder Scheiben enthalten, deren Eigengewicht jeweils 100 g nicht überschreitet;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ) jeweils einheimischer Erzeugung bei den Erzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz und in Finnland;

    3.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Emmentaler, Bergkäse oder ähnlicher Hartkäse einheimischer Erzeugung bei den Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich;

    4.Feld Nr . 11 mit der Angabe nicht mehr als 56 Gewichtshundertteile;

    5.Feld Nr . 15; für die Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich und Finnland ist Feld Nr . 15 jedoch nicht auszufuellen .

    E.Für unter Buchstabe g ) des Anhangs I aufgeführten Cheddar-Käse der Unterposition 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit, je nach Fall, der Angabe :

    Cheddar in ganzen Standardformen,

    Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr,

    Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich nicht-pasteurisierte Kuhmilch einheimischer Erzeugung;

    3.Feld Nr . 11 mit der Angabe mindestens 50 %;

    4.Feld Nr . 14 mit der Angabe mindestens 9 Monate;

    5.die Felder Nr . 15 und Nr . 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt .

    F.Für den in Anhang I Buchstabe h ) aufgeführten Cheddar der Unterposition 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Cheddar in ganzen Standardformen;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch einheimischer Erzeugung;

    3.Feld Nr . 11 mit der Angabe mindestens 50 %;

    4.Feld Nr . 14 mit der Angabe mindestens drei Monate;

    5.Feld Nr . 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt .

    G.Für den in Anhang I Buchstabe i ) aufgeführten, zur Verarbeitung bestimmten Cheddar der Unterposition 0406 90 11 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Cheddar in ganzen Standardformen;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch einheimischer Erzeugung;

    3.Feld Nr . 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt .

    H.Für den in Anhang I Buchstabe i ) aufgeführten, zur Verarbeitung bestimmten anderen Käse als Cheddar der Unterposition 0406 90 11 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch einheimischer Erzeugung;

    2.Feld Nr . 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt .

    I.Für den in Anhang I Buchstaben m ), n ) und t ) aufgeführten Tilsiter, Butterkäse, Turunmaa und Lappi der Unterpositionen ex 0406 90 25 und ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Tilsiter oder Butterkäse oder Turunmaa bzw . Lappi;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch einheimischer Erzeugung;

    3.die Felder Nr . 11 und Nr . 12 .

    K.Für den in Anhang I Buchstabe o ) aufgeführten Kashkaval der Unterposition 0406 90 29 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Kashkaval;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung;

    3.die Felder Nr . 11 und Nr . 12 .

    L.Für den in Anhang I Buchstabe p ) aufgeführten Schaf - oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf - oder Ziegenfell der Unterpositionen ex 0406 90 31 und 0406 90 50 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Schafskäse bzw . Büffelkäse sowie in Behältern, die Salzlake enthalten bzw . in Beuteln aus Schaf - oder Ziegenfell;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung bzw . ausschließlich Büffelmilch einheimischer Erzeugung;

    3.die Felder Nr . 11 und Nr . 12 .

    M.Für den im Anhang I Buchstabe q ) aufgeführten Edamer der Unterpositionen ex 0406 90 23 und ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Edamer in Laiben mit einem Eigengewicht von 350 g oder weniger ( sog . Geheimratskäse );

    2.Feld Nr. 11 mit der Angabe mindestens 40 %, jedoch weniger als 48 %.

    N.Für die in Anhang I Buchstabe q ) aufgeführten Käse mit Schimmelbildung im Teig der Unterposition 0406 40 00 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform .

    O.Für den in Anhang I Buchstabe q ) aufgeführten, als Weißkäse nach Balkanart und Kefalotyri bekannten Käse der Unterposition ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe als Weißkäse nach Balkanart bekannter Käse bzw . als Kefalotyri bekannter Käse;

    2.Feld Nr . 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch einheimischer Erzeugung;

    3.Feld Nr . 11 mit der Angabe weniger als 48 .

    P.Für den in Anhang I Buchstabe r ) aufgeführten Käse Finlandia der Unterposition 0406 90 37 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe Käse Finlandia in rechteckigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 30 kg oder mehr;

    2.Feld Nr . 11 mit der Angabe mindestens 45 %;

    3.Feld Nr . 14 mit der Angabe mindestens 100 Tage .

    Q.Für den in Anhang I Buchstabe s ) aufgeführten Jarlsberg und Ridder der Unterpositionen 0406 90 39 und ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur :

    1.Feld Nr . 7 mit der Angabe :

    Jarlsberg und je nach Fall :

    -in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 8 bis 12 kg einschließlich;

    -in rechteckigen Blöcken, mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger oder -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 1 kg oder Ridder und je nachdem :

    -in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 1 bis 2 kg oder -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde zumindest auf einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr;

    2.Feld Nr . 11 mit der Angabe mindestens 45 % bzw . mindestens 60 %;

    3.Feld Nr . 14 mit der Angabe mindestens drei Monate oder mindestens vier Wochen .

    8.Anhang IV wird durch den folgenden Anhang II ersetzt :

    ANHANG IV DrittländerKN-Code und Bezeichnung der ErzeugnisseAusstellende StelleBezeichnungSitzex Australien0406 90 11Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter KäseDepartment of Primary IndustryCanberra Österreich0406 30 0406 40 00 0406 90 13 ex 0406 90 15 ex 0406 90 17 0406 90 23 0406 90 25 0406 90 27 0406 90 35 ex 0406 90 89Schmelzkäse Käse mit Schimmel - bildung im Teig Emmentaler Greyerzer Bergkäse Edamer Tilsiter Butterkäse Kefalotyri Alpentaler, Tiroler Graukäse, Mondseer, sog . Weißkäse nach BalkanartMilchwirtschaftsfond und Österreichische Hartkäse Export-Gesellschaft, zusammen oder getrennt tätigWien Innsbruck Bulgarien0406 90 29 0406 90 31 0406 90 50Kashkaval Schaf - oder BüffelkäseBulgarkontrolaSofia Kanada0406 90 21CheddarCanadian Dairy Commission Commission canadienne du laitOttawa Zypern0406 90 29 0406 90 31 0406 90 50Kashkaval Schaf - und BüffelkäseMinistère du Commerce et de l'IndustrieNikosia Finnland0406 90 13 ex 0406 90 15 0406 30 0406 90 25 0406 90 37 ex 0406 90 89Emmentaler Greyerzer Schmelzkäse Tilsiter Finlandia Turunmaa, LappiValtion Maitovalmisteiden TarkastuslaitosHelsinki Ungarn0406 90 29 0406 90 31 0406 90 50Kashkaval Schaf - oder BüffelkäseTejtermékek Magyar Allami Ellenörzö AllomasaBudapest Israel0406 90 29 0406 90 31 0406 90 50Kashkaval,

    Schaf - oder BüffelkäseMinistry of Industry and Trade Food divisionJesuralem Norwegen0406 30 0406 90 39 ex 0406 90 89Schmelzkäse Jarlsberg RidderO . Kavli A/S Norske MeierierBergen Oslo Neuseeland0406 90 11Cheddar und zur Verarbeitung bestimmter KäseNew Zealand Dairy BoardWellington Rumänien0406 90 25 0406 90 29 0406 90 31 0406 90 50Tilsiter Kashkaval Schaf - oder BüffelkäseOfficiul de Control al MarfurilorBukarest Schweiz0402 29 11Milch zur Ernährung von SäuglingenOffice fédéral de l'agriculture du département fédéral de l'économie publiqueBern ex 0406 90 17AppenzellerOffice commercial pour le fromage d'AppenzellSankt Gallen 0406 90 13 0406 90 15Emmentaler,

    Greyerzer, SbrinzUnion suisse du commerce de fromage S.A.Bern ex 0406 90 17Freiburger Vacherin, Vacherin Mont d'Or, Tête de MoineSociété suisse des fabricants de fromages à pâte molle et mi-dure SFPMBern 0406 20 10 0406 90 19Glarner KräuterkäseChambre de commerce glaronaise und Société suisse des fabricants de fromages aux herbes à r.l.Glarus 0406 30 SchmelzkäseUnion suisse du commerce de fromage SABern 0406 90 25TilsiterCentrale suisse du commerce du TilsitWeinfelden undOffice fédéral de l'agriculture du département fédéral de l'économie publiqueBern Türkeiex 0406 90 29 ex 0406 90 31 ex 0406 90 50Kashkaval Schaf - oder BüffelkäseT.C .

    Tarim BakanligiVertinärstellen des Tarim Bakanligi an verschienden Orten in der Türkei Jugoslawien0406 90 29 0406 90 31 0406 90 50Kashkaval Schaf - oder BüffelkäseFond ze Unapredjene Proizvodnje i Plasmana Stoke i Stocnih ProizvodaBelgrad Artikel 21 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1953/82 der Kommission vom 6 . Juli 1982 zur Einführung von Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach einigen Drittländern(39 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3812/85(40 ), wird wie folgt geändert :

    1.In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung :

    ( 2 ) Für die nach der Schweiz ausgeführten Schmelzkäsesorten der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur entspricht die Bescheinigung dem Muster gemäß Anhang II A .

    2.Anhang II B wird durch den folgenden Anhang II B ersetzt :

    ANHANG II B Käse, die bei ihrer Ausfuhr nach der Schweiz in der Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II C genannt werden können KN-CodeErzeugnisseex 0406Butterkäse Danbo Edam Elbo Esrom Fontal Fontina Fynbo Galantine Gouda Havarti Italico Maribo Molbo Mimolette Samsö Saint-Paulin Tilsit Tybo andere Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 52 bis 67 Gewichtshundertteilen Artikel 22 Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3305/82 der Kommission vom 9 . Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Käse, der bei der Einfuhr nach Norwegen in den Genuß einer besonderen Behandlung kommen kann(41 ) erhält folgende Fassung :

    Artikel 1 Für die Ausfuhr nach Norwegen von in der Gemeinschaft erzeugtem Käse der Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur wird auf Antrag des Beteiligten eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Muster im Anhang entspricht .

    Artikel 23 In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1842/83, des Rates vom 30 . Juni 1983 zur Einführung von Grundregeln für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen(42 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 232/87(43 ), erhalten Buchstabe c ) im ersten Unterabsatz und Buchstabe g ) im zweiten Unterabsatz jeweils folgende Fassung :

    a)c)Vollmilchjoghurt;

    b)g)Joghurt aus teilentrahmter Milch und Magermilchjoghurt sowie Joghurt mit Zucker, Kakao oder Früchten, wobei der Hoechstanteil dieser Erzeugnisse festzulegen ist;

    Artikel 24 Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2167/83 der Kommission vom 28 . Juli 1983 über die Durchführungsbestimmungen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen(44 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3443/86(45 ), wird durch den folgenden Anhang ersetzt :

    ANHANG Liste der Erzeugnisse, für die die Gemeinschaftsbeihilfe nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1842/83 gewährt werden kann -Kategorie I :

    a)Rohvollmilch :

    b)Vollmilch, pasteurisiert oder ultrahocherhitzt;

    c)Schokoladenvollmilch oder aromatisierte Vollmilch, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahocherhitzt, mit einem Gehalt von mindestens 90 Gewichtshundertteilen Vollmilch;

    d)Joghurt aus Vollmilch;

    e)Joghurt mit Zusatz von Zucker oder Kakao oder mit Fruchtbestandteilen aromatisiert, mit einem Gehalt von mindestens 85 Gewichtshundertteilen Vollmilch, oder mit Fruchtzubereitungen mit einem Gehalt von mindestens 80 Gewichtshundertteilen Vollmilch .

    -Kategorie II :

    a)Teilentrahmte Milch, pasteurisiert, sterelisiert oder ultrahocherhitzt;

    b)teilentrahmte Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahocherhitzt, mit einem Gehalt von mindestens 90 Gewichtshundertteilen teilentrahmter Milch;

    c)Joghurt aus teilentrahmter Milch;

    d)Joghurt mit Zusatz von Zucker oder Kakao oder mit Fruchtbestandteilen aromatisiert, mit einem Gehalt von mindestens 85 Gewichtshundertteilen teilentrahmter Milch, oder mit Fruchtzubereitungen mit einem Gehalt von mindestens 80 Gewichtshundertteilen teilentrahmter Milch .

    -Kategorie III :

    Buttermilch .

    -Kategorie IV :

    Frischkäse oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mindestens 40 Gewichtshundertteilen .

    -Kategorie V :

    Die übrigen Käsesorten mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mindestens 45 Gewichtshundertteilen .

    -Kategorie VI:

    Grana-Padano-Käse .

    -Kategorie VII :

    Parmigiano-Reggiano -Käse .

    Artikel 25 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3439/83 der Kommission vom 5 . Dezember 1983 zur Einführung von Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Australien(46 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 269/84(47 ), wird wie folgt geändert :

    1.Artikel 3 erhält folgende Fassung :

    Artikel 3 Bei den anderen Käsesorten als Käse mit Schimmelbildung im Teig und Cheddar enthält Feld 7 der Bescheinigung die Angabe Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47, jedoch nicht mehr als 62 Gewichtshundertteilen .

    2.Anhang I wird durch den folgenden Anhang I ersetzt :

    ANHANG I Verzeichnis der Käsesorten, für die eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II ausgestellt werden kann KN-CodeWarenbezeichnungex 0406 40Käse mit Schimmelbildung im Teig, ausgenommen Roquefort ex 0406 90 21Cheddar ex 0406 90Andere Käsesorten mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47, jedoch nicht mehr als 62 Gewichtshundertteilen, ausgenommen :

    -Kefalotyri, Kefalograviera und Kasseri, ausschließlich aus Schaf - und/oder Ziegenmilch hergestellt -Asiago, Caciocavallo, Montasio, Provolone, Ragusano, Butterkäse, Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Nectaire, Saint-Paulin, Taleggio, Ricotta, Feta -Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 19 Gewichtshundertteilen und einem Trockenstoffgehalt von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr -Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 19 oder mehr, jedoch nicht mehr als 39 Gewichtshundertteilen, und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtshundertteilen oder weniger Artikel 26 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 866/84 des Rates vom 31 . März 1984 über Sondermaßnahmen betreffend den Ausschluß der Milcherzeugnisse vom aktiven Veredelungsverkehr und von üblichen Behandlungen(48), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2254/87(49 ), erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung :

    Die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ist jedoch bis zum 31 . März 1988 für Molke der Unterposition 0404 10 91 der Kombinierten Nomenklatur zulässig, die zu Erzeugnissen der Unterpositionen 0404 10 11, 1702 10, 1901 10, 1901 90 90 und 2106 90 51 und zu Milchalbumin der Unterpositionen 3502 90 51 und 3502 90 59 verarbeitet wird .

    Artikel 27 In Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 896/84 der Kommission vom 31 . März 1984 mit ergänzenden Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen(50 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2881/84(51 ), erhält Absatz 3 folgende Fassung :

    ( 3 ) Bei den Erzeugnissen der Unterposition 0405 00 90 oder der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur kann der in Absatz 1 genannte Nachweis ergänzt oder gegebenenfalls ersetzt werden durch den Nachweis, daß -die Butter oder der Rahm, die den Rohstoff für die Herstellung der Erzeugnisse der Unterposition 0405 00 90 bildeten,

    -die Magermilch oder das Magermilchpulver, die den Erzeugnissen der Unterposition 2309 beigemischt wurden,

    in dem betreffenden Zeitraum hergestellt worden sind .

    Artikel 28 In Artikel 11 der Verordnung ( EWG) Nr . 1371/84 der Kommission vom 16 . Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68(52 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3331/87(53 ), erhält Absatz 2 folgende Fassung :

    ( 2 ) Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Milcherzeugnissen der Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen und sehen geeignete Kontrollen vor, um deren ordnungsgemäß buchmässige Erfassung im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 zu gewährleisten .

    Der Ausführer trägt bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten folgenden Vermerk in die Ausfuhrerklärung ein : im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 buchmässig erfasst durch ( Herrn ) ....

    Artikel 29 Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 2248/85 der Kommission vom 25 . Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die verwaltungsmässige Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann(54 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2651/85(55 ), wird durch den folgenden Anhang I ersetzt :

    ANHANG I Liste der in Artikel 1 genannten Käsesorten KN-CodeKäsesortenex 0406 90 13 ex 0406 90 89 ex 0406 90 77 ex 0406 90 89Emmentaler Maasdam Samsö Svenbo Artikel 30 In Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/85 des Rates vom 20 . Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal(56 ) wird die Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die dazu gehörende Warenbezeichnung wie folgt gefasst :

    KN-CodeWarenbezeichnungex 0406 ex 0406 30Käse und Quark :

    -Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform -andere :

    --weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 bis 72 GHT :

    ex 0406 90 21---Cheddar :

    -der Sorte Ilha ex 0406 90 23 ex 0406 90 77 ex 0406 90 89 ---andere :

    -der Sorte Holanda Artikel 31 In Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 3797/85 des Rates vom 20 . Dezember 1985 zur Festlegung der Einzelheiten für die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter der Regelung des stufenweisen Übergangs unterliegender landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Portugal(57 ) wird die Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die dazu gehörende Warenbezeichnung wie folgt gefasst :

    KN-CodeWarenbezeichnungProzentsatz ex 0406 Käse und Quark :

    ex 0406 30-Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform -andere :

    --weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 bis 72 GHT :

    ex 0406 90 21---Cheddar :

    -der Sorte Ilha ex 0406 90 23 ex 0406 90 77 ex 0406 90 89 ---andere :

    -der Sorte Holanda 2 % Artikel 32 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 491/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Festlegung der Einzelheiten der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Spanien(58 ) wird wie folgt geändert .

    1.Der Anhang I wird durch den folgenden Anhang I ersetzt :

    ANHANG I KN-CodeWarenbezeichnungex 0401Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmittelnex 0402Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:ex 0402 10 11 ex 0402 10 19 ex 0402 21-in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:-für den menschlichen Verzehr -in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:ex 0402 29 11-Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 27 GHTex 0403Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch ( einschließlich Rahm ), weder eingedickt noch aromatisiert, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakaöx 0405Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 2 .In Anhang II wird die Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die dazu gehörende Warenbezeichnug wie folgt gefasst :

    KN-CodeWarenbezeichnungProzentsatz ex 0406 Käse, ausschließlich Quark4 % ( 1 ) 3.Der Anhang III wird durch die Tarifnummer 04 .02 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die dazu gehörende Warenbezeichnung wie folgt gefasst :

    KN-CodeWarenbezeichnungex 0402Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:ex 0402 10 91 ex 0402 10 99 ex 0402 29 15 ex 0402 29 19 ex 0402 29 91 ex 0402 29 99-in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form :

    -ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln :

    -für den menschlichen Verzehr Artikel 33 Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 492/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Festsetzung des Ausgangskontingents für 1986 in Portugal für bestimmte Milcherzeugnisse mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985 ( 59 ) wird durch den folgenden Anhang ersetzt :

    ANHANG KN-CodeWarenbezeichnungAusgangskontingent für 1986 in Tonnen ex 0406 Käse und Quark :

    ex 0406 30-Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform -andere :

    --weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 bis 72 GHT :

    ex 0406 90 21---Cheddar :

    -der Sorte Ilha ex 0406 90 23 ex 0406 90 77 ex 0406 90 89 ---andere :

    -der Sorte Holanda 1 220 Artikel 34 Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 607/86 der Kommission vom 28 . Februar 1986 zur Festsetzung des Anfangskontingents für die Einfuhr von Käse aus Drittländern nach Portugal(60 ) erhält folgende Fassung :

    Artikel 1 Die Menge des Anfangskontingents 1986 für die Einfuhr von Käse gemäß Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 3797/85 aus Drittländern nach Portugal wird auf 431 Tonnen festgesetzt .

    Für die Zeit vom 1 . März bis zum 31 . Dezember 1986 wird diese Menge um ein Sechstel verringert .

    Artikel 35 Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 608/86 der Kommission vom 28 . Februar 1986 zur Festsetzung des Anfangskontingents für die Einfuhr von Käse aus Spanien nach Portugal(61 ) erhält folgende Fassung :

    Artikel 1 Das Anfangskontingent 1986 für die Einfuhr von Käse gemäß Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/85 aus Spanien nach Portugal wird auf 200 Tonnen festgesetzt .

    Für die Zeit vom 1 . März bis zum 31 . Dezember 1986 wird diese Menge um ein Sechstel verringert .

    Artikel 36 Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 609/86 der Kommission vom 28 . Februar 1986 zur Festsetzung der Kontingente für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus Drittländern nach Spanien(62 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2739/86(63 ), erhält folgende Fassung :

    Artikel 1 ( 1 ) Die Anfangskontingente 1986 für die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 491/86 aus Drittländern nach Spanien werden wie folgt festgesetzt :

    -Position 0401 und Unterpositionen 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 10 19, 0403 90 51, 0403 90 53, 0403 90 59 der Kombinierten Nomenklatur :

    363 Tonnen,

    -Unterpositionen ex 0402 10 11,

    ex 0402 10 19 und ex 0402 21, für den menschlichen Verzehr bestimmt, sowie 0402 29 11 der Kombinierten Nomenklatur :

    250 Tonnen,

    -Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur :

    150 Tonnen .

    (2 ) Die Anfangskontingente für Erzeugnisse der Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang II der Verordnung ( EWG ) Nr . 491/86 des Rates werden auf 5 100 Tonnen festgesetzt .

    ( 3) Das Anfangskontingent für Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0402 10 91, ex 0402 10 99,

    ex 0402 29 15, ex 0402 29 19, ex 0402 29 91 und ex 0402 29 99 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang III der Verordnung ( EWG ) nr . 491/86 für den menschlichen Verzehr bestimmt, wird auf 150 Tonnen festgesetzt .

    ( 4 ) Für die Zeit vom 1 . März bis 31 . Dezember 1986 werden die oben genannten Kontingente um ein Sechstel verringert .

    Artikel 37 Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 788/86 der Kommission vom 17 . März 1986 zur Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei - Grenze-Werte(64 ) zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2000/87(65 ), erhält folgende Fassung :

    Artikel 1 Die bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die von einer genehmigten Bescheinigung begleitet sind, anzuwendenden Frei-Grenze-Werte werden wie folgt bestimmt :

    WarenbezeichnungFrei-Grenze-Wert in ECU/100 kg EigengewichtEmmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen, der Unterpositionen ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und ex 0406 90 17 der Kombinierten Nomenklatur :

    -in Standard-Laiben mit Rinde und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens341,58 ( 1 ) -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg, und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens365,76 ( 1 ) Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen, der Unterpositionen ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und ex 0406 90 17 der Kombinierten Nomenklatur :

    WarenbezeichnungFrei-Grenze-Wert in ECU/100 kg Eigengewicht-in Standard-Laiben mit Rinde und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens365,76 ( 2) -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens389,94 ( 2 ) -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 450 g oder weniger und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens423,79 ( 2 ) Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ) aus entrahmter Milch mit Zusatz von feingemahlenen Kräutern hergestellt, der Unterpositionen 0406 20 10 und 0406 90 19 der Kombinierten Nomenklatur - Tilsiter mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 48 GHT oder weniger der Unterposition ex 0406 90 25 der Kombinierten Nomenklatur - Tilsiter mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 48 GHT der Unterposition ex 0406 90 25 der Kombinierten Nomenklatur - WarenbezeichnungFrei-Grenze-Wert in ECU/100 kg EigengewichtSchmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ) verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT oder weniger, der Unterposition 0406 30 10 der Kombinierten Nomenklatur, mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens243,00 ( 2 ) ( 1)Erzeugnisse, die den Erzeugnissen in Anhang I Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1767/82 der Kommission entsprechen .

    ( 2)Erzeugnisse, die den Erzeugnissen in Anhang I Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1767/82 entsprechen .

    Artikel 38 In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1898/87 des Rates vom 2 . Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung(66 ) erhält Buchstabe a ) folgende Fassung :

    a)für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1411/71 des Rates vom 29 . Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch, zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 566/76, standardisiert worden ist;

    Artikel 39 Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 1949/87 der Kommission vom 3 . Juli 1987 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel mit Spanien für das Wirtschaftsjahr 1987/88(67 ) erhält folgende Fassung :

    ANHANG Im Handel Spaniens anwendbare Beitrittsausgleichsbeträge ( Beträge, die vorbehaltlich anderer Angaben von Spanien bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt werden ) KN-CodeWarenbezeichnungAusgleichsbetrag in ECU/100 kg Eigengewicht ( wenn nicht anders angegeben)ex ex 0401Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ( ausgenommen Milch oder Rahm von Ziegen oder Schafen ):

    -mit einem Fettgehalt von 0,6 GHT oder weniger1,51 -mit einem Fettgehalt von mehr als 0,6 bis 6 GHT(1 ) -mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT(1 ) 0402Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln :

    ex 0402 10-in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger :

    -ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zum menschlichen Verzehr bestimmt ( 2)57,92 -andere ( mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln)0,5792 je kg ( 4 ) -in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT :

    0402 21--ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln :

    -mit einem Fettgehalt von 27 GHT oder weniger52,20 -mit einem Fettgehalt von mehr als 27 bis 45 GHT48,50 -mit einem Fettgehalt von mehr als 45 GHT39,76 0402 29--andere :

    -mit einem Fettgehalt von 27 GHT oder weniger :

    0402 29 11-Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Fettgehalt von mehr als 10 GHT0,5220 je kg ( 4 ) -andere0,5220 je kg ( 4 ) -mit einem Fettgehalt von mehr als 27 bis 45 GHT0,4850 je kg ( 4 ) -mit einem Fettgehalt von mehr als 45 GHT0,3976 je kg ( 4 ) -andere ( als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form ):

    0402 91--ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln :

    -mit einem Fettgehalt von 8 GHT oder weniger20,37 -mit einem Fettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT20,37 -mit einem Fettgehalt von mehr als 10 GHT(3 ) 0402 99--andere :

    -mit einem Fettgehalt von 9,5 GHT oder weniger15,45 ( 5 ) -mit einem Fettgehalt von mehr als 9,5 GHT(6 ) 0403Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch ( einschließlich Rahm ), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao :

    0403 10-Joghurt :

    --weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten oder Kakao :

    ---ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von :

    ----0,6 GHT oder weniger1,51 ----mehr als 0,6 GHT(1 ) ---andere( 6 ) 0403 90-andere :

    --weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten oder Kakao :

    ---in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form :

    ----ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von :

    -----0,6 GHT oder weniger1,51 -----mehr als 0,6 GHT(1 ) ----andere(6 ) 0404Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen :

    0404 10-Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln - 0404 90-andere :

    --ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt ( Stickstoffgehalt × 6,38 ) von :

    ---42 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von :

    0404 90 11 ----1,5 GHT oder weniger57,92 0404 90 13----mehr als 1,5 bis 27 GHT52,20 0404 90 19----mehr als 27 GHT48,50 ---mehr als 42 GHT und mit einem Milchfettgehalt von :

    0404 90 31----1,5 GHT oder weniger57,92 0404 90 33----mehr als 1,5 bis 27 GHT52,20 0404 90 39----mehr als 27 GHT48,50 --andere, mit einem Proteingehalt ( Stickstoffgehalt × 6,38 ) von :

    ---42 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von :

    0404 90 51----1,5 GHT oder weniger0,5792 je kg (%) 0404 90 53----mehr als 1,5 bis 27 GHT0,5220 je kg ( 4 ) 0404 90 59----mehr als 26 GHT0,4850 je kg ( 4 ) ---mehr als 42 GHT und mit einem Milchfettgehalt von :

    0404 90 91----1,5 GHT oder weniger0,5792 je kg ( 4 ) 0404 90 93----mehr als 1,5 bis 27 GHT0,5220 je kg ( 4 ) 0404 90 99----mehr als 27 GHT0,4850 je kg ( 4 ) 0405Butter und andere Fettstoffe aus der Milch :

    0405 00 10-mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger :

    -mit einem Fettgehalt von weniger als 80 GHT0,3707 ( 7 ) -mit einem Fettgehalt von :

    -80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT29,66 -82 GHT oder mehr, jedoch weniger als 84 GHT30,40 -84 GHT oder mehr0,3707 ( 7 ) 0405 00 90-andere0,3707 ( 7 ) 0406Käse und Quark :

    ex 0406 10-Frischkäse ( einschließlich Molkenkäse ), nicht fermentiert, und Quark ( ausgenommen ausschließlich aus Schaf - und Ziegenmilch hergestellter Käse)38,00 0406 20-Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform :

    0406 20 10--Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ), aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt22,00 0406 20 90--andere46,00 0406 30-Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform :

    0406 30 10--hergestellt aus einer Mischung unter ausschließlicher Verwendung von Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller, die als Zusatz Glarner Kräukerkäse ( sog . Schabziger enthalten kann, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT oder weniger35,13 0406 30 31--andere63,59 0406 30 39 0406 30 90 ex 0406 40 00-Käse mit Schimmelbildung im Teig ( ausgenommen ausschließlich aus Schaf - und Ziegenmilch hergestellter Käse)17,37 ex 0406 90-andere Käse, ausgenommen ausschschließlich aus Schaf - und Ziegenmilch hergestellter Käse :

    ex 0406 90 11--für die Verarbeitung63,59 --andere :

    ex 0406 90 13---Emmentaler35,13 ex 0406 90 15---Greyerzer, Sbrinz35,13 ex 0406 90 17 ---Bergkäse, Appenzeller, Freiburger Vacherin, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine35,13 ex 0406 90 19---Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ), aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt22,00 ex 0406 90 21---Cheddar63,59 ex 0406 90 23---Edamer40,85 ex 0406 90 25---Tilsit40,85 ex 0406 90 27---Butterkäse40,85 ex 0406 90 29---Kashkaval40,85 ---Feta :

    ex 0406 90 31----vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf - oder Ziegenfell - ex 0406 90 33----andere40,85 ex 0406 90 35---Kefalo-Tyri40,85 ex 0406 90 37---Finlandia40,85 ex 0406 90 39---Jarlsberg40,85 ---andere :

    0406 90 50----Schaf - odr Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf - oder Ziegenfell - ----andere :

    -----mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von :

    ------47 GHT oder weniger :

    0406 90 61-------Grana Padano, Parmigiano Reggiano - 0406 90 63-------Fire Sardo, Pecorino - ex 0406 90 69-------andere46,00 ------mehr als 47 bis 72 GHT40,85 ------mehr als 72 GHT :

    ex 0406 90 91-------Frischkäse, fermentiet35,00 ex 0406 90 93-------andere35,00 -----andere :

    ex 0406 90 97-------Frischkäse, fermentiert38,00 ex 0406 90 99-------andere38,00 1702Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma - oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert :

    1702 10-Laktose und Laktosesirup ( 9 ):

    1702 10 90--andere12,15 2106Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen :

    2106 90-andere :

    --Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt :

    ---andere :

    2106 90 51----Laktosesirup12,15 2309Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art :

    2309 10-Hunde - Und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf :

    --Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 der Kombinierten Nomenklatur oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend :

    ---Stärke, Glucose, Glusosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend :

    ----keine Stärke enthaltend oder mit einem gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger :

    2309 10 15-----mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT - 2309 10 19 -----mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr - ----mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT :

    2309 10 39-----mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr - ( 8 ) ----mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT :

    2309 10 59-----mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr - ( 8 ) 2309 10 70---weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend - 2309 90-andere :

    --andere :

    ---Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 der Kombinierten Nomenklatur oder Stärke oder Milcherzuegnisse enthaltend :

    ----Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend :

    -----keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger :

    2309 90 35------mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT - 2309 90 39------mit einem gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr - -----mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT :

    2309 90 49------mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr - ( 8 ) -----mit einem gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT :

    2309 90 59------mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr - ( 8 ) 2309 90 70----weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend - ( 1)Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe folgender Teilbeträge :

    -dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0429 ECU;

    -dem Betrag für die in kg angegebene Menge des fettfreien Milchanteils in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,015108 ECU .

    ( 2)Als für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse gelten die anderen als die denaturierten Erzeugnisse gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 1725/79 der Kommission ( ABl . Nr . L 199 vom 7 . 8 . 1979, S . 1 ) oder Verordnung ( EWG ) Nr . 3714/84 der Kommission ( ABL . Nr . L 341 vom 29 . 12 . 1984, S . 65 ) und die im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1624/76 der Kommission ( ABl . Nr . L 180 vom 6 . 7 . 1976, S . 9 ) nach Spanien eingeführten Erzeugnisse .

    ( 3)Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe folgender Teilbeträge :

    -dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0429 ECU;

    -dem Betrag für die in kg angegebene Menge der fettfreien Trockenmasse in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,166188 ECU .

    ( 4)Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe -des in kg angegebenen Betrages, multipliziert mit dem in 100 kg des Enderzeugnisses enthaltenen Milch - und Rahmgewichts und -eines Zusatzbetrags für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags .

    ( 5)Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe -des angegebenen Betrages und -eines Zusatzbetrags für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags .

    ( 6)Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe folgender Teilbeträge :

    -dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0429 ECU,

    -dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge der fettfreien Milchtrockenmasse in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,166188 ECU, und -dem Zusatzbetrag für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrgs .

    ( 7)Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht dem angegebenen Betrag, multipliziert mit dem in 100 kg des Enderzeugnisses enthaltenen Fettgewicht .

    ( 8)Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht :

    -bei Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 39 und 2309 90 49 der Kombinierten Nomenklatur dem Beitritts - ausgleichsbetrag für 100 kg Mais, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,16;

    -bei Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 59 und 2309 90 59 der Kombinierten Nomenklatur dem Beitritts - ausgleichsbetrag für 100 kg Mais, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,50 .

    Diese Beträge sind bei der Ausfuhr nach Spanien durch den Ausfuhrmitgliedstaat zu gewähren bzw . bei der Einfuhr aus Spanien durch den Einfuhrmitgliedstaat zu erheben .

    ( 9)Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 504/86 des Rates ( ABl . Nr . L 54 vom 1 . 3 . 1986, S . 54 ) ist der für die Erzeugnisse der Unterposition 1702 10 10 geltende Beitrittsausgleichsbetrag der, welcher auf die Erzeugnisse der Unterposition 1702 10 90 Anwendung findet .

    Anmerkung:Bei Milch und Rahm von Ziegen oder Schafen sowie bei ausschließlich aus diesen Erzeugnissen hergestelltem Käse -wird die analytische Kontrolle mit Hilfe immunochemischer und/oder elektrophoretischer Methoden, gegebenenfalls ergänzt durch Hochdruckfluessigkeitschromatographie ( HPLC ), durchgeführt;

    -hat der Zollbeteiligte bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben, daß die betreffende Milch bzw . der betreffende Rahm ausschließlich von Schafen oder Ziegen stammt, bzw . daß der betreffende Käse ausschließlich aus Schaf - bzw . Ziegenmilch hergestellt worden ist .

    Artikel 40 Im Beschluß 80/272/EWG des Rates vom 10 . Dezember 1979 über den Abschluß der bilateralen Vereinbarungen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 getroffen wurden(68 ), erhält der Anhang in dem Abschnitt Inhalt der Übereinkunft zwischen Kanada und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend Käse folgende Fassung :

    ANHANG I Wortlaut des Zugeständnisses der EWG für gereiften Cheddar KN-CodeWarenbezeichnungAutonome Zollsätze % oder Abschöpfung ( Ab)ex 0406 90 21 Cheddar :

    -Cheddar, hergestellt aus nichtpasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt von mindestens 59 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens 9 Monaten ( a ):

    -in ganzen Standardformen ( b ) und mit einem Frei-Grenz-Wert für 100 kg Eigengewicht von 170 ECU ( c ) ( Ab ) ( d ) -andere, mit einem Eigengewicht von :

    -500 g oder mehr und einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 185 ECU ( c ) ( Ab ) ( d ) -weniger als 500 g und einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 195 ECU oder mehr ( c ) ( Ab ) ( d ) ( a)Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

    ( b )Als ganze ,Standardform´ im Sinne der Unterposition 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur gelten :

    -Laibe von kreisrunder, abgeflachter Form mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg,

    -würfelförmige Blöcke oder Laibe mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr .

    ( c)Die Wertgrenzen werden automatisch unter Berücksichtigung der Änderungen angepasst, die sich in der Gemeinschaft bei den maßgeblichen Faktoren für die Preisbildung von Cheddar ergeben haben . Diese Anpassung erfolgt auf der Grundlage einer Erhöhung bzw . Senkung, die derjenigen des Schwellenpreises von Cheddar in der Gemeinschaft entspricht .

    ( d)10 ECU je 100 kg Eigengewicht in Rahmen eines von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 750 Tonnen .

    Artikel 41 Der Beschluß 84/560/EWG des Rates vom 22 . November 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Australiens über die Übereinkunft zwischen Australien und der Gemeinschaft betreffend Käse(69 ) wird wie folgt geändert :

    1.Anlage I unter Buchstabe A wird durch die folgende Anlage I ersetzt :

    Anlage I Zugeständnisse der EWG betreffend Cheddar KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmässiger Zollsatzex 0406 90 21 Cheddar in ganzen Standardformen ( a ), mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mindestens 50 GHT, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten ( b ) Abschöpfung ( c ) ( a)Als ,ganze Standardformen´ im Sinne der Unterposition 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur gelten :

    -Laibe von kreisrunder, abgeflachter Form mit einem Eigengewicht von 33 bis 44 kg,

    -würfelförmige Blöcke mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr .

    ( b)Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen .

    ( c)15 ECU je 100 kg Eigengewicht im Rahmen eines von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 9 000 Tonnen mit verringerter Abschöpfung .

    2.Anlage II unter Buchstabe A wird durch die folgende Anlage II ersetzt :

    Anlage II Zugeständnisse der EWG betreffend Cheddar und andere zur Verarbeitung bestimmte Käsesorten KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmässiger Zollsatzex 0406 90 11 Käse zu Verarbeitungszwecken :

    -Cheddar ( a ) ( b ) Abschöpfung ( c ) -andere ( a ) ( b ) Abschöpfung ( c ) ( a)Diese spezielle Endverwendung wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften kontrolliert .

    ( b)Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen behörden festzulegenden Voraussetzungen .

    ( c)15 ECU für 100 kg Eigengewicht im Rahmen eines von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 3 500 Tonnen mit verringerter Abschöpfung .

    3.Anlage I unter Buchstabe B wird durch die folgende Anlage I ersetzt :

    Anlage I Zugeständnisse der EWG betreffend Cheddar KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmässiger Zollsatzex 0406 90 21 Cheddar in ganzen Standardformen ( a ), mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mindestens 50 GHT, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten ( b ) Abschöpfung ( c ) ( a)Als ,ganze Standardformen´ im Sinne der Unterposition 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur gelten :

    -Laibe von kreisrunder, abgeflachter Form mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg,

    -würfelförmige Blöcke mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr .

    ( b)Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen .

    ( c)15 ECU je 100 kg Eigengewicht im Rahmen eines von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 9 000 Tonnen mit verringerter Abschöpfung .

    4.Anlage II unter Buchstabe B wird durch die folgende Anlage II ersetzt :

    Anlage II Zugeständnisse der EWG betreffend Cheddar und andere zur Verarbeitung bestimmte Käsesorten KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmässiger Zollsatzex 0406 90 11 Käse zu Verarbeitungszwecken :

    -Cheddar ( a ) ( b ) Abschöpfung ( c ) -andere ( a ) ( b ) Abschöpfung ( c ) ( a)Diese spezielle Endverwendung wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften kontrolliert .

    ( b)Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen .

    ( c)15 ECU für 100 kg Eigengewicht im Rahmen eines von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 3 500 Tonnen mit verringerter Abschöpfung . Artikel 42 Der Beschluß 84/561/EWG des Rates vom 22 . November 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Neuseelands zur Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen betreffend Käse(70 ) wird wie folgt geändert :

    1.Anlage I unter Buchstabe A wird durch die folgende Anlage I ersetzt :

    Anlage I Wortlaut der EWG-Zugeständnisse betreffend Cheddar KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmässiger Zollsatzex 0406 90 21 Cheddar in ganzen Standardformen ( a ), mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mindestens 50 GHT, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten ( b ) Abschöpfung ( c ) ( a )Als ,ganze Standardformen´ im Sinne der Unterposition 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur gelten :

    -Laibe von kreisrunder, abgeflachter Form mit einem Eigengewicht von 33 bis 44 kg,

    -würfelförmige Blöcke mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr .

    ( b)Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen .

    ( c)15 ECU je 100 kg Eigengewicht im Rahmen eines von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 9 000 Tonnen mit verringerter Abschöpfung .

    2.Anlage II unter Buchstabe A wird durch die folgende Anlage II ersetzt :

    Anlage II Zugeständnisse der EWG betreffend Cheddar und andere zur Verarbeitung bestimmte Käsesorten KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmässiger Zollsatzex 0406 90 11 Käse zu Verarbeitungszwecken :

    -Cheddar ( a ) ( b ) Abschöpfung ( c ) -andere ( a ) ( b ) Abschöpfung ( c ) ( a)Diese spezielle Endverwendung wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften kontrolliert .

    ( b)Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen .

    ( c)15 ECU für 100 kg Eigengewicht im Rahmen eines von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 3 500 Tonnen mit verringerter Abschöpfung . 3.Anlage I unter Buchstabe B wird durch die folgende Anlage I ersetzt :

    Anlage I Zugeständnisse der EWG betreffend Cheddar KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmässiger Zollsatzex 0406 90 21 Cheddar in ganzen Standardformen ( a ), mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mindestens 50 GHT, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten ( b ) Abschöpfung ( c ) ( a)Als ,ganze Standardformen´ im Sinne der Unterposition 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur gelten :

    -Laibe von kreisrunder, abgeflachter Form mit einem Eigengewicht von 33 bis 44 kg,

    -würfelförmige Blöcke mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr .

    ( b)Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen .

    ( c)15 ECU je 100 kg Eigengewicht im Rahmen eines von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 9 000 Tonnen mit verringerter Abschöpfung .

    4.Anlage II unter Buchstabe B wird durch die folgende Anlage II ersetzt :

    Anlage II Zugeständnisse der EWG betreffend Cheddar und andere zur Verarbeitung bestimmte Käsesorten KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmässiger Zollsatzex 0406 90 11 Käse zu Verarbeitungszwecken :

    -Cheddar ( a ) ( b ) Abschöpfung (c ) -andere ( a ) ( b ) Abschöpfung ( c ) ( a)Diese spezielle Endverwendung wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften kontrolliert .

    ( b)Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen .

    ( c)15 ECU für 100 kg Eigengewicht im Rahmen eines von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 3 500 Tonnen mit verringerter Abschöpfung .

    Artikel 43 Im Beschluß 85/569/EWG des Rates vom 20 . Dezember 1985 über den Abschluß der Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse(71 ) erhalten in der obengenannten Vereinbarung die Buchstaben a ) und b ) in Absatz 1 folgende Fassung :

    a)Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Käse der Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in und Herkunft aus Finnland, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist :

    Einfuhrabgabe ( ECU/100 kg)Menge ( in Tonnen)-Finlandia, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens 100 Tagen, in rechteckigen Blöcken, mit einem Eigengewicht von 30 kg oder mehr, der Unterposition ex 0406 90 37 der Kombinierten Nomenklatur 18,13 -Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten, der Unterpositionen ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und ex 0406 90 17 der Kombinierten Nomenklatur :

    -in Standard-Laiben 18,13 6 850 t ( 1 ) davon höchstens 3 000 t für die Kategorie Finlandia -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 18,13 1 700 t ( 1 ) -Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse ( sogenannter ,Schabziger ´) verwandt worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT oder weniger, der Unterposition 0406 30 10 der Kombinierten Nomenklatur 36,27 -Tilsiter, Turunmaa und Lappi der Unterpositionen 0406 90 25 und ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur 60 700 t b)Bei der Einfuhr nach Finnland Käse der Position 0406 des finnischen Zolltarifs, mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft, der von einer anerkannten Qualitäts - und Ursprungsbescheinigung begleitet ist :

    EinfuhrabgabeMenge0406 10 -Frischkäse ( einschließlich Molkenkäse ), nicht fermentiert, und Quark ²/3 der Abschöpfung 0406 20 -Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform Abschöpfung nach Art des Käses 0406 30 -Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform ¹/3 der Abschöpfung 0406 40 -Käse mit Schimmelbildung im Teig ¹/6 der Abschöpfung 0406 90 -andere Käse :

    --Käse vom Typ Emmentaler volle Abschöpfung --Käse vom Typ Edamer volle Abschöpfung --Molkenkäse ²/3 der Abschöpfung --andere Käse :

    ---Weichkäse ( 2 ) ¹/6 der Abschöpfung ---andere ¹/3 der Abschöpfung 1 500 Tonnen ohne Beschrän - kung in bezug auf Art und Qualität des Käses ( 1)Die für diese Käsesorten vorgesehenen Mengen sind bis zu 25 % der angegebenen Mengen austauschbar .

    ( 2)Weichkäse werden unter Verwendung von biologischen Zusatzstoffen wie Schimmelpilzen, Hefen und dergleichen behandelt oder zum Reifen gebracht; diese Zusatzstoffe führen zu einer sichtbaren Rinde auf der Oberfläche des Käses . Die Reifung muß sichtbar von aussen nach innen erfolgen . Der Fettgehalt beträgt mindestens 50 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse . Der Wassergehalt in der fettfreien Masse beträgt mindestens 65 Gewichtshundertteile . Dieser Begriffsbestimmung entsprechen beispielsweise folgende Käsesorten :

    BibreßCoulommiersMunster BrieEpoissePont-l'Évêque CamembertHerveReblochon CambréLimbourgSaint-Marcellin Carré de l'EstLivarotTaleggio ChaourceMaroilles Unter bestimmten Handelsmarken in den Handel gebrachte Käse wie z . B .:

    BoursaultDucs ( Suprême des ) Caprice des DieuxExplorateur .

    Artikel 44 Der Beschluß 86/8/EWG des Rates vom 20 . Januar 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse(72 ) wird wie folgt geändert :

    1.Unter Buchstabe A Absatz 1 erhält der erste Satz des Buchstabens a ) folgende Fassung :

    a)bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Käse der Unterpositionen 0406 90 39 und ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in und Herkunft aus Norwegen, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist(73 ):

    2.Unter Buchstabe B Absatz 1 erhält der erste Satz des Buchstabens a ) folgende Fassung :

    a)bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Käse der Unterpositionen 0406 90 39 und ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in und Herkunft aus Norwegen, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist(74 ):

    Artikel 45 Im Beschluß 87/370/EWG des Rates vom 26 . Mai 1987 über den Abschluß des Abkommens vom 14 . Juli 1986 zur Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über den beiderseitigen Handel mit Käse(75 ) erhält der Wortlaut des Abkommens unter Buchstabe A Ziffer 1 sowie unter Buchstabe B Ziffer 1 folgende Fassung :

    1.Ich bestätige Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft damit, daß die Aufschlüsselung der jährlich aus Norwegen eingeführten und für Spanien bestimmten Käsemengen ab 1 . April 1987 während der Übergangszeit, die in der Akte über den Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft vorgesehen ist, wie folgt geändert wird :

    Käse mit Ursprung in und Herkunft aus Norwegen, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist :

    Menge ( in Tonnen)Einfuhrabgabe ( ECU/100 kg)-Jarlsberg, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff und einem Trockenstoffgehalt von mindestens 56 GHT, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten, der Unterposition ex 0406 90 39 der Kombinierten Nomenklatur :

    -in Laiben mit Rinde ( 1 ), mit einem Gewicht von 8 bis 12 kg -in rechteckigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger ( 2 ) -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr und 1 kg oder weniger ( 2 ) -Ridder, mit einem Fettgehalt von mindestens 60 GHT im Trockenstoff und einer Reifezeit von mindestens 4 Wochen, der Unterposition ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur :

    -in Laiben mit Rinde ( 1 ), mit einem Gewicht von 1 bis 2 kg -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde ( 1 ) an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr ( 2 ) 82 55 -Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur 8 36,27 ( 1)Als ganze Standardformen mit Rinde gelten Käsesorten in Laiben . Im Sinne dieser Bestimmungen wird die Rinde wie folgt definiert : Die Rinde dieser Käsesorten ist der äussere Teil, der sich aus der Käsemasse geformt hat sowie von viel festerer Konsistenz und eindeutig dunklerer Farbe ist .

    ( 2)Die Angaben auf der Verpackung müssen es dem Verbraucher ermöglichen, diese Käsesorte zu identifizieren.

    Artikel 46 Im Beschluß 87/399/EWG des Rates vom 23 . Juli 1987 über den Abschluß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse(76 ) erhält der Wortlaut der Vereinbarung unter Ziffer 1 Buchstaben A und B folgende Fassung :

    1.Österreich und die Gemeinschaft vereinbaren, daß für die nachstehenden Handelsmengen an Käse die Einfuhrabgaben folgende Höhe nicht überschreiten dürfen :

    A.Bei der Einfuhr nach Österreich Nachfolgende Käse, aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft, die von einer anerkannten Qualitäts - und Ursprungsbescheinigung begleitet sind :

    Nummer/Unternummer des österreichischen Zolltarifs WarenbezeichnungEinfuhrabgabe in Schilling für 100 kg Jahresmenge in Tonnenex 0406 30 A 1 ex 0406 30 A 2 ex 0406 20 A 1 a ) ex 0406 20 A 2 a) Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform Schmelzkäse, gerieben oder in Pulverform 760 2 000 ex 0406 40 A 1 ex 0406 40 A 2 Käse mit Schimmelbildung im Teig 560 ex 0406 20 A 1 c ) ex 0406 20 A 2 c ) ex 0406 90 A 1 f ) ex 0406 90 A 2 f ) Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo, Fontal, Gouda, Havarti, Malbo, Maribo, Mimolette, Samsö, Tybo, auch gerieben oder in Pulverform 560 ex 0406 90 A 1 f ) ex 0406 90 A 2 f ) Tilsiter 460 ex 0406 20 A 1 c ) ex 0406 20 A 2 c ) ex 0406 90 A 1 f ) ex 0406 90 A 2 f ) Emmentaler und Greyerzer, auch gerieben oder in Pulverform 460 ex 0406 10 A 1 b) ex 0406 20 A 1 c ) ex 0406 20 A 2 b ) ex 0406 20 A 2 c ) ex 0406 90 A 1 d ) ex 0406 90 A 1 e ) ex 0406 90 A 1 f ) ex 0406 90 A 2 d) ex 0406 90 A 2 e ) ex 0406 90 A 2 f ) Butterkäse, Esrom, Italico, Kernheim, St . Nectaire, St . Paulin, Taleggio, Cheddar und andere vorstehend nicht erfasste Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtsprozent oder weniger, auch gerieben oder in Pulverform 560 3 000 Diese Käsesorten mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen nicht ohne die anerkannte Qualitäts - und Ursprungsbescheinigung nach Österreich eingeführt werden .

    B.Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Käse der Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist :

    1 . 2 . 88Nr . L 28 / Jahresmenge in Tonnen Einfuhrabgabe in ECU für 100 kg a)Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten, der Unterpositionen ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und ex 0406 90 17 der Kombinierten Nomenklatur :

    -in Standard-Laiben -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einer Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von mindestens 1 kg -in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von höchstens 450 g 8 000 18,13 b)Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Bergkäse oder ähnlicher Hartkäse verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT oder weniger, der Unterposition ex 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur 3 750 36,27 c)-Käse mit Schimmelbildung im Teig der Unterposition 0406 40 00 der Kombinierten Nomenklatur -Tilsiter mit einer Reifezeit von mindestens einem Monat und Butterkäse, der Unterpositionen ex 0406 90 25 und ex 0406 90 27 der Kombinierten Nomenklatur -Mondseer mit einem Fettgehalt von mindestens 40 und weniger als 48 GHT im Trockenstoff, der Unterposition ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur -Alpentaler, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff und einem Wassergehalt von mehr als 40, aber weniger als 45 GHT, der Unterposition ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur -Edamer, mit einem Fettgehalt von mindestens 40 und weniger als 48 GHT im Trockenstoff, in Laiben mit einem Eigengewicht von höchstens 350 g ( sogenannter Geheimratskäse ), der Unterpositionen ex 0406 90 23 und ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur -Tiroler Graukäse, mit einem Fettgehalt von weniger als 1 GHT im Trockenstoff und einem Wassergehalt von mehr als 60, aber weniger als 66 GHT, der Unterposition ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur -sogenannter Weißkäse nach Balkanart und Kefalotyri, aus Kuhmilch hergestellt, mit einem Fettgehalt von weniger als 48 GHT im Trockenstoff, der Unterpositionen ex 0406 90 35 und ex 0406 90 89 der Kombinierten Nomenklatur 3 950 60 Artikel 47 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1988 .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 22 . December 1987 Für die KommissionFrans ANDRIESSENVizepräsident ( 1)ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 .

    ( 2)ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1987, S. 1 .

    ( 3)ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 .

    ( 4)ABl . Nr . L 376 vom 31 . 12 . 1987, S . 1 .

    ( 5)ABl . Nr . L 169 vom 18 . 7 . 1968, S . 1 .

    ( 6)ABl . Nr . L 329 vom 20 . 11 . 1987, S . 8 .

    ( 7)ABl . Nr . L 180 vom 26 . 7 . 1968, S . 25 .

    ( 8)ABl . Nr . L 184 vom 29 . 7 . 1968, S . 10 .

    ( 9)ABl . Nr . L 368 vom 31 . 12 . 1985, S . 3 .

    ( 10)ABl . Nr . L 198 vom 10 . 8 . 1968, S . 13 .

    ( 11)ABl . Nr . L 28 vom 5 . 2 . 1969, S . 1 .

    ( 12)ABl . Nr . L 254 vom 5 . 9 . 1987, S . 3 .

    ( 13)ABl . Nr . L 148 vom 3 . 7 . 1971, S . 4 .

    ( 14)ABl . Nr . L 67 vom 15 . 3 . 1976, S . 23 .

    ( 15)ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 20 .

    ( 16)ABl . Nr . L 52 vom 24 . 2 . 1977, S . 19 .

    ( 17)ABl . Nr . L 135 vom 23 . 5 . 1987, S . 15 .

    ( 18)ABl . Nr . L 205 vom 11 . 8 . 1977, S . 11 .

    ( 19)ABl . Nr . L 159 vom 19 . 6 . 1985, S . 30 .

    ( 20)ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 24 .

    ( 21)ABl . Nr . L 237 vom 16 . 9 . 1977, S . 1 .

    ( 22)ABl . Nr . L 41 vom 16 . 2 . 1979, S . 1 .

    ( 23)ABl . Nr . L 114 vom 1 . 5 . 1986, S . 61 .

    ( 24)ABl . Nr . L 329 vom 24 . 12 . 1979, S . 1 .

    ( 25)ABl . Nr . L 213 vom 4 . 8 . 1987, S . 1 .

    ( 26)ABl . Nr . L 336 vom 29 . 12 . 1979, S . 23 .

    ( 27)ABl . Nr . L 368 vom 31 . 12 . 1985, S . 3 .

    ( 28)ABl . Nr . L 336 vom 29 . 12 . 1979, S . 25 .

    ( 29)ABl . Nr . L 153 vom 21 . 6 . 1980, S . 23 .

    ( 30)ABl . Nr . L 191 vom 14 . 7 . 1981, S . 6 .

    ( 31)ABl . Nr . L 52 vom 22 . 2 . 1985, S . 40 .

    ( 32)ABl . Nr . L 272 vom 26 . 9 . 1981, S. 19 .

    ( 33)ABl . Nr . L 368 vom 31 . 12 . 1985, S . 3 .

    ( 34)ABl . Nr . L 367 vom 23 . 12 . 1981, S . 12 .

    ( 35)ABl . Nr . L 196 vom 5 . 7. 1982, S . 1 .

    ( 36)ABl . Nr . L 289 vom 13 . 10 . 1987, S . 18 .

    (37)ABl . Nr . L 212 vom 21 . 7 . 1982, S . 5 .

    ( 38)ABl . Nr . L 368 vom 31 . 12 . 1985, S . 3 .

    ( 39)ABl . Nr . L 350 vom 10 . 12 . 1982, S. 11 .

    ( 40)ABl . Nr . L 183 vom 7 . 12 . 1983, S . 1 .

    ( 41)ABl . Nr. L 25 vom 28 . 1 . 1987, S . 4 .

    ( 42)ABl . Nr . L 206 vom 30 . 7 . 1983, S . 75 .

    ( 43)ABl . Nr . L 318 vom 13 . 11 . 1986, S . 16 .

    ( 44)ABl . Nr . L 340 vom 6 . 12 . 1983, S . 7 .

    ( 45)ABl . Nr . L 31 vom 2 . 2 . 1984, S . 12 .

    ( 46)ABl . Nr . L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 27 .

    ( 47)ABl . Nr . L 208 vom 30 . 7 . 1987, S . 3 .

    ( 48)ABl . Nr . L 91 vom 1 . 4 . 1984, S . 71 .

    ( 49)ABl . Nr . L 272 vom 13 . 10 . 1984, S. 16 .

    ( 50)ABl . Nr . L 132 vom 18 . 5 . 1984, S . 11 .

    ( 51)ABl . Nr . L 316 vom 6 . 11 . 1987, S . 18 .

    ( 52)ABl . Nr . L 210 vom 7 . 8 . 1985, S . 9 .

    ( 53)ABl . Nr . L 251 vom 20 . 9 . 1985, S . 40 .

    ( 54)ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 7 .

    ( 55)ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 23 .

    ( 56)ABl . Nr . L 54 vom 1 . 3 . 1986, S . 25 .

    ( 57)ABl . Nr . L 54 vom 1 . 3 . 1986, S . 29 .

    ( 58)ABl . Nr . L 58 vom 1 . 3 . 1986, S . 31 .

    ( 59)ABl . Nr . L 58 vom 1 . 3 . 1986, S. 32 .

    ( 60)ABl . Nr . L 58 vom 1 . 1 . 1986, S . 33 .

    ( 61)ABl . Nr . L 252 vom 4 . 9 . 1986, S . 20 .

    ( 62)ABl . Nr . L 74 vom 19 . 3 . 1986, S . 20 .

    ( 63)ABl . Nr . L 188 vom 8 . 7 . 1987, S . 34 .

    ( 64)ABl . Nr . L 182 vom 3 . 7 . 1987, S . 36 .

    ( 65)ABl . Nr . L 185 vom 4 . 7 . 1987, S . 58 .

    ( 66)ABl . Nr . L 71 vom 17 . 3 . 1980, S . 129 .

    ( 67)ABl . Nr . L 308 vom 27 . 11 . 1984, S . 54 .

    ( 68)ABl . Nr . L 308 vom 27 . 11 . 1984, S . 59 .

    ( 69)ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1985, S . 41 .

    ( 70)ABl . Nr . L 22 vom 29 . 1 . 1986, S . 25 .

    ( 71)ABl . Nr . L 196 vom 17 . 7 . 1987, S . 77 .

    ( 72)ABl . Nr . L 196 vom 17 . 7 . 1987, S . 77 .

    ( 73)ABl . Nr . L 213 vom 4 . 8 . 1987, S . 36 .

    Top