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Document 31988L0659

    RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinien 73/132/EWG, 76/630/EWG und 82/177/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über den Viehbestand in der Gemeinschaft infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur (88/659/EWG)

    ABl. L 382 vom 31.12.1988, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/659/oj

    31988L0659

    RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinien 73/132/EWG, 76/630/EWG und 82/177/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über den Viehbestand in der Gemeinschaft infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur (88/659/EWG) - -

    Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1988 S. 0034 - 0034


    RICHTLINIE DES RATES vom 19 . Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinien 73/132/EWG, 76/630/EWG und 82/177/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über den Viehbestand in der Gemeinschaft infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur ( 88/659/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Potugals,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Richtlinien 73/132/EWG ( 2 ), 76/630/EWG ( 3 ) und 82/177/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinien 86/80/EWG ( 5 ) bzw . 86/83/EWG ( 6 ) und 86/82 / EWG ( 7 ), enthalten Bezugnahmen auf den Gemeinsamen Zolltarif . Dieser wurde inzwischen ausser Kraft gesetzt und in die durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 ( 8 ) eingeführte Kombinierte Nomenklatur integriert . Daher sind die Bezugnahmen entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1 Die Richtlinie 73/132/EWG wird wie folgt geändert :

    1 . In Artikel 2 Absatz 1 wird die Angabe "der Tarifnummer 01 . 02 A des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch "des KN-Gode 0102 mit Ausnahme der Unterposition 0102 90 90 ".

    2 . In Artikel 8 wird die Angabe "des Ausschusses der NIMEXE gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1445/72 ( 9 )" ersetzt durch "des Ausschusses für die Nomenklatur nach dem Verfahren des Artikels 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 ( 10 )".

    Die Fußnote erhält folgende Fassung :

    "

    Artikel 2

    In Artikel 2 der Richtlinie 76/630/EWG wird die Angabe "der Tarifstelle 01 . 03 A des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch "des KN-Godes 0103 mit Ausnahme der Unterpositionen 0103 91 90 und 0103 92 90 ".

    Artikel 3 Die Richtlinie 82/177/EWG wird wie folgt geändert:

    1 . In Artikel 2 Absatz 1 wird die Angabe "die Nummern 01.04 A I und 01.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch, "den KN-Gode 0104 10" und die Angabe "die Nummern 01.04 A II und 01.04 B II des Gemeinsamen Zolltarifs" durch, "den KN-Gode 0104 20 ".

    2 . In Artikel 8 wird die Angabe "des Ausschusses für die NIMEXE nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1445/72

    Die Fußnote erhält folgende Fassung :

    "

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsi ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 ."

    ( 2 ) Stellungnahme vom l6 . Dezember 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

    ( 3 ) ABl . Nr . L 153 vom 9 . 6 . 1973, S . 25 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 223 vom 16 . 8 . 1976, S . 4 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 81 vom 27 . 3 . 1982, S . 35 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 77 vom 22 . 3 . 1986, S . 27 .

    ( 7 ) ABl . Nr . L 77 vom 22 . 3 . 1986, S . 31 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 77 vom 22 . 3 . 1986, S . 30 .

    ( 9 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1.(10 )" ersetzt durch "des Ausschusses für die Nomenklatur nach dem Verfahren des Artikels 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 (;)".( 11 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 ."

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