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Document 31987D0078

    87/78/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Rohtabak

    ABl. L 45 vom 14.2.1987, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1998; Aufgehoben durch 31998D0235

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/78/oj

    31987D0078

    87/78/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Rohtabak

    Amtsblatt Nr. L 045 vom 14/02/1987 S. 0025 - 0027
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0161
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0161


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7 . Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Rohtabak ( 87/78/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Durch den Beschluß 71/31/EWG der Kommission ( 1 ), zuletzt geändert durch den Beschluß 86/58/EWG ( 2 ), wurde ein Beratender Ausschuß für Rohtabak eingesetzt .

    Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft ist die Anzahl der Sitze zu erhöhen und neu zu verteilen . Ferner ist das Verfahren für die Ersetzung der Mitglieder anzupassen.

    Die Bestimmungen betreffend den Beratenden Ausschuß für Rohtabak sind mehrmals geändert und somit schwer anwendbar geworden . Sie sind daher zu kodifizieren .

    Für die Kommission ist es wichtig, die Ansichten der Wirtschaftskreise und der Verbraucher über die durch die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak aufgeworfenen Probleme kennenzulernen .

    Allen unmittelbar durch die Einführung dieser gemeinsamen Marktorganisation betroffenen Wirtschaftskreisen sowie den Verbrauchern muß die Möglichkeit gegeben werden, bei der Ausarbeitung der von der Kommission angeforderten Stellungnahmen mitzuwirken .

    Die betreffenden Berufsverbände sowie die Verbraucherverbände der Mitgliedstaaten haben auf Gemeinschaftsebene Organisationen gebildet, welche die betreffenden Kreise aller Mitgliedstaaten vertreten können .

    Ausserdem ist es angebracht, die Anzahl der Mitglieder der Paritätischen Gruppe anzupassen, um der Erweiterung Rechnung zu tragen -

    BESCHLIESST :

    Artikel 1

    ( 1 ) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für Rohtabak eingesetzt, nachstehend "Ausschuß" genannt .

    ( 2 ) Der Ausschuß besteht aus Vertretern folgender Wirtschaftsgruppen : landwirtschaftliche Erzeuger, landwirt -

    ( 3 ) ABl . Nr . L 14 vom 18 . 1 . 1971, S . 8.

    ( 4 ) ABl . Nr . L 68 vom 11 . 3 . 1986, S . 21 .

    schaftliche Genossenschaften, Industrie und Handel der betroffenen Sektoren, landwirtschaftliche Arbeitnehmer der betroffenen Sektoren sowie Verbraucher .

    Artikel 2

    ( 1 ) Der Ausschuß kann von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die mit der Durchführung der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak und insbesondere mit den Maßnahmen zusammenhängen, die die Kommission im Rahmen dieser Verordnungen zu treffen hat .

    ( 2 ) Der Vorsitzende des Ausschusses kann, insbesondere auf Antrag einer der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen, der Kommission empfehlen, den Ausschuß zu einer in seine Zuständigkeit fallenden Frage zu hören, falls er nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden ist .

    ( 3 ) Zu Fragen hinsichtlich des Verkaufs von Tabakblättern, die unter die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung EWG Nr . 727/70 ( 5 ), und insbesondere des in diesem Artikel vorgesehenen Abschlusses von Handelsgeschäften fallen, kann die Kommission nach den in Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Bedingungen die Vertreter der Rohtabakerzeuger, der Tabakindustrie und des Tabakhandels allein anhören .

    Artikel 3

    ( 1 ) Der Ausschuß besteht aus 44 Mitgliedern .

    (2 ) Die Sitze verteilen sich wie folgt :

    - 22 auf die landwirtschaftlichen Erzeuger und Genossenschaften dieses Sektors,

    - vier auf den Tabakhandel,

    - neun auf die Tabakindustrie, daraunter vier auf öffent -

    liche Unternehmen,

    - sechs auf die Arbeitnehmer aus der Landwirtschaft und der Tabakindustrie,

    - drei auf die Verbraucher .

    Artikel 4

    ( 1 ) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag derjenigen auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossenen Berufsverbände ernannt, die für die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten, mit der gemein -

    ( 6 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 1 .

    samen Marktorganisation für Rohtabak zusammenhängenden Wirtschaftsgruppen am repräsentativsten sind; die Vertreter der Verbraucher werden jedoch auf Vorschlag des Beratenden Ausschusses der Verbraucher ernannt .

    Für jeden zu besetzenden Sitz schlagen diese Stellen zwei Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit vor .

    ( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf drei Jahre ernannt . Wiederernennung ist zulässig . Die Tätigkeit ist unentgeltlich .

    Nach Ablauf der drei Jahre üben die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus .

    Bei freiwilligem Rücktritt, im Todesfall oder falls die Stelle, die die Kandidatur eines Mitglieds vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt, erfolgt die Ersetzung nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren .

    ( 3 ) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

    Artikel 5

    ( 1 ) Im Rahmen des Ausschusses wird eine paritätische Gruppe eingesetzt, die aus neun Vertretern der Erzeuger und neun Vertretern des Handels und der Industrie besteht, die von der Kommission auf Vorschlag der zuständigen Berufsverbände unter den gleichen Vorausetzungen ernannt werden, wie sie Artikel 4 vorsieht .

    Die Mitglieder der Paritätischen Gruppe brauchen nicht Mitglieder des Ausschusses zu sein .

    Die Vertretung des Handels und der Industrie setzt sich wie folgt zusammen :

    - zwei Vertreter des Rohtabakhandels,

    - sieben Vertreter der Tabakindustrie, davon vier von öffentlichen Unternehmen .

    ( 2 ) Falls ein Mitglied der Paritätischen Gruppe an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, und nur in diesem Fall, kann es sich vertreten lassen . Der Berufsverband, dem das fernbleibende Mitglied angehört, schlägt gegebenenfalls dem Vorsitzenden einen Stellvertreter vor .

    ( 3 ) Der Vorsitzende der Paritätischen Gruppe kann, insbesondere auf Antrag einer der in der Paritätischen Gruppe vertretenen Parteien, der Kommission empfehlen, die Paritätische Gruppe zu einer der in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Fragen zu hören, zu der sie noch nicht gehört worden ist .

    Artikel 6

    ( 1 ) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren .

    Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen . Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz .

    ( 2 ) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren . Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen ausgewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört.

    Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren .

    Nach dem gleichen Verfahren kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen . In diesem Fall umfasst das Präsidium ausser dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede im Ausschuß vertretene Wirtschaftsgruppe .

    Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Ausschusses .

    ( 3 ) Die Paritätische Gruppe wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von einem Jahr . Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren .

    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Wirtschaftsgruppe angehören . Sie werden abwechselnd aus den zwei vertretenen Wirtschaftsgruppen gewählt .

    Artikel 7

    ( 1 ) Ausser den Vertretern der Kommission und den Mitgliedern der Ausschüsse oder - im Verhinderungsfall - deren Stellvertretern können nur die gemäß Absätze 3, 4 und 7 eingeladenen Personen an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen oder diesen beiwohnen .

    ( 2 ) Ausser den Vertretern der Kommission und den Mitgliedern der Paritätischen Gruppe oder - im Verhinde -

    rungsfall - deren Stellvertretern können nur der Vorsitzende des Ausschusses sowie die gemäß Absätze 5 und 7 eingeladenen Personen an den Sitzungen der Paritätischen Gruppe teilnehmen oder diesen beiwohnen .

    ( 3 ) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, so können die Organisation bzw. die Organisationen, denen ein Sitz zugeteilt ist, einen Stellvertreter entsenden, der aus einer Liste ausgewählt werden muß . Diese Liste wird in gemeinsamem Einvernehmen zwischen der Kommission und der bzw . den betreffenden Organisationen festgelegt und enthält halb so viele Namen wie die Gesamtzahl der Mitglieder, die die Organisation bzw . die Organisationen vertreten .

    Die Liste umfasst mindestens einen und höchstens zwölf Namen .

    Bei den Mitgliedern, die die öffentlichen Unternehmen vertreten, kann für jedes ein Stellvertreter entsandt werden . Dazu genügt eine schriftliche Mitteilung der betreffenden öffentlichen Unternehmen .

    Bei der Entsendung eines Stellvertreters muß das Sekretariat des Ausschusses mindestens sieben Tage vor der Sitzung unterrichtet werden .

    ( 4 ) Auf Antrag einer Organisation, der im Ausschuß ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende des Ausschusses im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen deren Generalsekretär oder einen Angehörigen des Sekretariats als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses einladen . Falls der Generalsekretär verhindert ist, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm benannten Person übertragen .

    ( 5 ) Auf Antrag einer Organisation, der in der Paritätischen Gruppe ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende der Paritätischen Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen deren Generalsekretär oder einen Angehörigen des Sekretariats als Beobachter zu den Sitzungen der Paritätischen Gruppe einladen . Falls der Generalsekretär verhindert ist, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm benannten Person übertragen .

    ( 6 ) Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung . Sie können indessen vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen .

    ( 7 ) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen einen oder mehrere Sachverständige zur Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses bzw . der Paritätischen Gruppe einladen, wenn die Tagesordnungspunkte ein hohes Fachwissen erfordern und über den normalen Rahmen der Arbeit des Ausschusses bzw . der Paritätischen Gruppe hinausgehen .

    Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnis über einen der Tagesordnungspunkte verfügt, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses bzw . der Paritätischen Gruppe einladen .

    Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die zu ihrer Anwesenheit Veranlassung gegeben hat .

    Artikel 8

    Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß bzw . die Paritätische Gruppe Arbeitsgruppen einsetzen, um seine bzw . ihre Arbeiten zu erleichtern .

    Artikel 9

    ( 1 ) Der Ausschuß und die Paritätische Gruppe treten nach Einberufung durch die Kommission an deren Sitz zusammen . Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen .

    ( 2 ) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Präsidiums, der Paritätischen Gruppe und der Arbeitsgruppen teil .

    ( 3 ) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, des Präsidiums, der Paritätischen Gruppe und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen .

    Artikel 10

    Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen . Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt .

    Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellung -

    nahme dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist .

    Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird .

    Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuß zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt .

    Die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses werden von der Kommission dem Rat oder den Verwaltungsausschüssen auf deren Antrag mitgeteilt .

    Artikel 11

    Der Vorsitzende der Paritätischen Gruppe unterrichtet den Ausschuß über die Arbeiten dieser Gruppe .

    Artikel 12

    Unbeschadet Artikel 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses und der Paritätischen Gruppe sowie die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stellvertreter Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß, in der Paritätischen Gruppe oder den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt .

    In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und der Paritätischen Gruppe, die oben genannten Stellvertreter und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil .

    Artikel 13

    Der Beschluß 71/31/EWG der Kommission wird aufgehoben .

    Artikel 14

    Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .

    Brüssel, den 7 . Januar 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

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