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Document 31986R1174

Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 des Rates vom 21. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man

ABl. L 107 vom 24.4.1986, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1174/oj

31986R1174

Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 des Rates vom 21. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man

Amtsblatt Nr. L 107 vom 24/04/1986 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0200
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0200


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1174/86 DES RATES

vom 21. April 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte Nordirland betreffende veterinärrechtliche Vorschriften über die Maul- und Klauenseuche sowie den Handel mit lebenden Tieren, frischem Fleisch und mit Fleischerzeugnissen sind liberalisiert worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 (1) wurden die Kanalinseln und die Insel Man in veterinärrechtlicher Hinsicht Nordirland gleichgestellt.

Um die Gefährdung durch Krankheiten möglichst gering zu halten, sollten diese Inseln die bisher für die Maul- und Klauenseuche geltenden veterinärrechtlichen Vorschriften beibehalten können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 erhält folgende Fassung:

»Artikel 3

Ab 1. September 1973 gelten die gemeinschaftlichen Regelungen auf den Gebieten

- Veterinärrecht,

- Tierzuchtrecht,

- Pflanzenschutzrecht,

- Vermarktung von Saatgut und Pflanzgut,

- Nahrungsmittelrecht,

- Futtermittelrecht,

- Qualitäts- und Vermarktungsnormen,

für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die auf die Inseln eingeführt oder von den Inseln nach der Gemeinschaft ausgeführt werden, unter denselben Bedingungen wie im Vereinigten Königreich.

Die Kanalinseln und die Insel Man sind jedoch berechtigt, im Handel mit lebenden Tieren, frischem Fleisch und mit Fleischerzeugnissen ihre besonderen Vorschriften über die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr weiterhin anzuwenden. Diese Vorschriften dürfen nicht einschränkender als die am 30. September 1985 geltenden Vorschriften sein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1973, S. 1.

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