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Document 31985R3822

Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 22–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1186

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3822/oj

31985R3822

Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0022 - 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 16 S. 0072
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 16 S. 0072


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3822/85 DES RATES

vom 20. Dezember 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (4) sind verschiedene in ECU ausgedrückte Hoechstbeträge festgesetzt, unterhalb derer die zollfreie Einfuhr der betreffenden Waren zulässig ist.

Für Waren, die Gegenstand von an Privatpersonen gerichteten Kleinsendungen sind, erscheint eine Anhebung des Hoechstbetrags angebracht.

Die Begriffsbestimmung für Alkohol und alkoholische Getränke, die in Form von Kleinsendungen nichtkommerzieller Art oder im persönlichen Gepäck von Reisenden zollfrei eingeführt werden dürfen, ist aufgrund der gesammelten Erfahrungen genauer zu fassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 29 Absatz 2 dritter Gedankenstrich wird »35 ECU" durch »45 ECU" ersetzt.

2. Artikel 30 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) Alkohol und alkoholische Getränke:

- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Menge sich in einer einzigen Flasche befindet,

oder

- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Liter,

oder

- nicht schäumende Weine: 2 Liter."

3. Artikel 46 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) Alkohol und alkoholische Getränke:

- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Menge sich in einer einzigen Flasche befindet,

oder

- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 2 Liter,

und

- nicht schäumende Weine: 2 Liter."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. KRIEPS

(1) ABl. Nr. C 324 vom 5. 12. 1984, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1985, S. 142.

(3) ABl. Nr. C 44 vom 15. 2. 1985, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

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