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Document 31985R1874

    Verordnung (EWG) Nr. 1874/85 der Kommission vom 4. Juli 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 bezüglich der Erzeugnisse, die dem zu Erzeugnissen der Formel B zu verarbeitenden Butterfett beizumischen sind

    ABl. L 175 vom 5.7.1985, p. 27–29 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/1874/oj

    31985R1874

    Verordnung (EWG) Nr. 1874/85 der Kommission vom 4. Juli 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 bezüglich der Erzeugnisse, die dem zu Erzeugnissen der Formel B zu verarbeitenden Butterfett beizumischen sind

    Amtsblatt Nr. L 175 vom 05/07/1985 S. 0027 - 0029
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0048
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0048


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1874/85 DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 bezueglich der Erzeugnisse, die dem zu Erzeugnissen der Formel B zu verarbeitenden Butterfett beizumischen sind

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission vom 12. Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 698/85 (4), sind die Erzeugnisse angegeben, die dem Butterfett beizumischen sind, das zu Erzeugnissen der Formel B verarbeitet werden soll. Da dem Speiseeis erfahrungsgemäß auch andere Erzeugnisse beigemischt werden können, sollte der betreffende Anhang entsprechend ergänzt werden.

    Angesichts der gestiegenen Energiekosten sollte der Betrag erhöht werden, der der in Artikel 18 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 genannten Preissenkung entspricht.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 262/79 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich werden die Zahlen »I, II, III oder IV" durch die Zahlen »I, II, III, IV oder V" ersetzt.

    2. In Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich werden die Zahlen »I, II oder III" durch die Zahlen »I, II, III, IV oder V" ersetzt.

    3. In Artikel 18 Absatz 2 zweiter Unterabsatz wird der Betrag »14 ECU" durch den Betrag »16 ECU" ersetzt.

    4. In Anhang II wird folgender Text angefügt:

    »oder IV:

    a) 250 kg eines Gemisches aus:

    - ein oder mehreren Bestandteilen der fettfreien Trockenmasse der Milch,

    entweder in unverarbeitetem Zustand

    oder in Form von Magermilch- und/oder Buttermilchpulver, das gegebenenfalls aus der Herstellung von Butterfett mit einem nach der Norm FIL 9B: 1984 zu bestimmenden Fettgehalt stammt. Die über 1 % hinausgehende Fettmenge wird von der Menge des Milchfetts abgezogen, für die die Beihilfe gewährt werden kann,

    und/oder

    - Weizenmehl

    und/oder

    - Stärke oder ihren Derivaten wie Dextrin, Maltodextrin, Maltose usw.

    und/oder

    - Zucker (Saccharose)

    sowie

    - Stickstoff, der dem Enderzeugnis eine schaumartige Struktur verleiht, mit einem Hoechstgehalt an Wasser von 3 %,

    und

    b) 600 g eines Gemisches, das mindestens 90 % Sistosterin, namentlich 80 % Beta-Sistosterin (C29H50O = D -5-Stigmasten-3-Beta-ol), sowie höchstens 9 % Campesterin (C28H48O = D -5-Ergosten-3-Beta-ol) und 1 % sonstige in Spuren vorhandene Sterine enthält, darunter Stigmasterin (C29H48O = D -5,22-Stigmasten-3-Beta-ol);

    oder V:

    a) 310 kg eines Gemisches aus:

    - einem oder mehreren Bestandteilen der fettfreien Trockenmasse der Milch,

    entweder in unverarbeitetem Zustand

    oder in Form von Magermilch- und/oder Buttermilchpulver, das gegebenenfalls aus der Herstellung von Butterfett mit einem nach der Norm FIL 9F: 1984 zu bestimmenden Fettgehalt stammt. Die über 1 % hinausgehende Fettmenge wird von der Menge des Milchfetts abgezogen, auf die die Preissenkung angewandt werden kann,

    und/oder

    - Weizenmehl

    und/oder

    - Stärke oder ihren Derivaten wie Dextrin, Maltodextrin, Maltose usw.

    Dieses Gemisch wird in Wasser aufgelöst oder verteilt. Die so erzielte wäßrige Phase wird mit dem Milchfett emulgiert, dem die unter den Buchstaben aa) sowie bb) sowie nach einem der Gedankenstriche unter den nachstehenden Buchstaben b) cc) aufgeführten Erzeugnisse durch Auflösung beigemischt worden sind.

    Diese Emulsion wird anschließend durch das Sprühverfahren oder ein anderes Verfahren mit gleicher Wirkung getrocknet, um ein Pulver mit einem Mindestgehalt an Milchfett von 75 % und einem Hoechstgehalt an Wasser von 2 % zu erhalten, dessen physikalische Struktur die Abtrennung der Fettphase unter Hitzeeinwirkung bis zu einer Temperatur von mindestens 80 °C unmöglich macht, und

    b) aa) 10,0 kg Monoglycerid des Fettsäuren C18 und/oder C16 (E 471) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %, berechnet als Monoglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis entsprechend der Richtlinie des Rates 78/663/EWG,

    und

    bb) 100 g 6-Palmityl-L-ascorbinsäure (Ascorbyl) (E 304) oder stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprung (E 306) oder synthetisches alfa-tocopherol (E 307), allein oder als Gemisch entsprechend der Richtlinie des Rates 78/664/EWG,

    und

    cc) 600 g eines Gemisches, das mindestens 90 % Sistosterin, namentlich 80 % Beta-Sistosterin (C29H50O = D -5-Stigmasten-3-Beta-ol), sowie höchstens 9 % Campesterin (C28H48O = D -5-Ergosten-3-Beta-ol) und 1 % sonstige in Spuren vorhandene Sterine enthält, darunter Stigmasterin (C29H48O = D -5,22-Stigmasten-3-Beta-ol)." Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Juli 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 41 vom 16. 2. 1979, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 76 vom 19. 3. 1985, S. 5.

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