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Document 31985R0417
Commission Regulation (EEC) No 417/85 of 19 December 1984 on the application of Article 85 (3) of the Treaty to categories of specialization agreements
Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen
Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen
ABl. L 53 vom 22.2.1985, p. 1–4
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000: This act has been changed. Current consolidated version: 01/12/1997
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repeal | 31982R3604 | 01/03/1985 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 11985IN01/04 | Zusatz | Artikel 9.BIS | 01/01/1986 | |
Modified by | 31993R0151 | Vervollständigung | Artikel 6 | 01/04/1993 | |
Modified by | 31993R0151 | Zusatz | Artikel 2.2BIS | 01/04/1993 | |
Modified by | 31993R0151 | Ersetzung | Artikel 3 | 01/04/1993 | |
Modified by | 31993R0151 | Änderung | Artikel 4.1 | 01/04/1993 | |
Modified by | 31993R0151 | Vervollständigung | Artikel 2.1 | 01/04/1993 | |
Modified by | 31993R0151 | Änderung | Artikel 7.1 | 01/04/1993 | |
Modified by | 11994NN01/03/D | Vervollständigung | Artikel 9BIS | 01/01/1995 | |
Modified by | 31997R2236 | DATE Artikel 10 |
Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen
Amtsblatt Nr. L 053 vom 22/02/1985 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0064
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0064
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0162
VERORDNUNG (EWG) Nr. 417/85 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 1, nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ermächtigt, Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages durch Verordnung auf bestimmte unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, welche die Spezialisierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden zum Gegenstand haben. (2) Vereinbarungen über die Spezialisierung der gegenwärtigen oder künftigen Produktion können unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen. (3) Vereinbarungen über die Spezialisierung der Produktion tragen im allgemeinen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung bei, weil sich die Unternehmen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse konzentrieren, dadurch rationeller arbeiten und preisgünstiger anbieten können. Bei wirksamem Wettbewerb ist zu erwarten, daß die Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. (4) Diese Vorteile ergeben sich in gleicher Weise aus Vereinbarungen, durch die jeder der Beteiligten zugunsten eines anderen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse verzichtet, wie aus Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten verpflichten, bestimmte Erzeugnisse nur gemeinsam herzustellen oder herstellen zu lassen. (5) Die Verordnung muß die wettbewerbseinschränkenden Verpflichtungen bestimmen, die in einer Spezialisierungsvereinbarung enthalten sein dürfen. Die in dieser Verordnung neben dem gegenseitigen Produktionsverzicht zugelassenen Wettbewerbsbeschränkungen bilden im allgemeinen eine wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen und die Durchführung der Vereinbarung. Sie sind daher regelmässig erforderlich, um die mit der Spezialisierung angestrebten Vorteile für die beteiligten Unternehmen und die Verbraucher zu erreichen. Es kann den Vertragspartnern überlassen bleiben, welche dieser Bestimmungen sie im einzelnen in ihre Vereinbarungen aufnehmen. (6) Die Freistellung muß auf Vereinbarungen beschränkt bleiben, die keine Möglichkeiten eröffnen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auszuschalten. Deshalb ist vorzusehen, daß die Verordnung nur solange Anwendung findet, als der Marktanteil und der Umsatz der beteiligten Unternehmen eine bestimmte Grössenordnung nicht überschreiten. (1) ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 46. (2) ABl. Nr. C 211 vom 11.8.1984, S. 2. (7) Es ist jedoch angebracht, für Unternehmen, welche die in dieser Verordnung festgelegte Umsatzschwelle überschreiten, die Möglichkeit zu schaffen, auf vereinfachtem Wege in den Genuß der Rechtssicherheit zu gelangen, die eine Gruppenfreistellungsverordnung bietet. Dies soll es der Kommission gleichzeitig ermöglichen, eine wirksame Überwachung auszuüben und die verwaltungsmässige Kontrolle von Kartellen zu vereinfachen. (8) Um den Abschluß langfristiger Spezialisierungsvereinbarungen zu erleichtern, welche die Struktur der beteiligten Unternehmen beeinflussen können, ist es angebracht, die Geltungsdauer der Verordnung auf dreizehn Jahre festzusetzen. Sollten sich die für den Erlaß der Verordnung maßgeblichen Umstände innerhalb des genannten Zeitraums wesentlich ändern, so wird die Kommission an der Verordnung die erforderlichen Anpassungen vornehmen. (9) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die nach dieser Verordnung ohne weiteres freigestellt sind, brauchen nicht angemeldet zu werden. Es bleibt dem Unternehmen jedoch unbenommen, im Einzelfall eine Entscheidung nach der Verordnung Nr. 17 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, zu verlangen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt, durch die sich Unternehmen zum Zweck der Spezialisierung gegenseitig verpflichten, während der Dauer der Vereinbarung a) bestimmte Erzeugnisse weder herzustellen noch herstellen zu lassen und es ihren Vertragspartnern zu überlassen, diese Erzeugnisse herzustellen oder herstellen zu lassen, oder b) bestimmte Erzeugnisse nur gemeinsam herzustellen oder herstellen zu lassen. Artikel 2 (1) Vertragspartnern dürfen ausser den in Artikel 1 genannten Verpflichtungen keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als a) die Verpflichtung, keine Spezialisierungsvereinbarungen über gleiche oder solche Erzeugnisse, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, mit Dritten abzuschließen; b) die Verpflichtung, Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, ausschließlich von Vertragspartnern, gemeinsamen Unternehmen oder gemeinsam mit der Herstellung beauftragten dritten Unternehmen zu beziehen, es sei denn, daß anderweitig günstigere Bezugsbedingungen bestehen und die Vertragspartner oder das mit der Herstellung beauftragte gemeinsame oder dritte Unternehmen nicht in diese eintreten; c) die Verpflichtung, Vertragspartnern den Alleinvertrieb für Erzeugnisse zu übertragen, die Gegenstand der Spezialisierung sind, sofern Zwischenhändler und Verbraucher sich die Vertragswaren auch bei anderen Lieferanten beschaffen können und die Vertragspartner ihnen diese Bezuege nicht erschweren. (2) Artikel 1 findet auch dann Anwendung, wenn Vertragspartner Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 vereinbaren, ihnen jedoch einen weniger weiten Umfang geben, als es nach diesem Absatz 1 zulässig wäre. (3) Der Anwendbarkeit von Artikel 1 stehen insbesondere folgende Verpflichtungen nicht entgegen: a) die Verpflichtung, Vertragspartner mit Erzeugnissen, die Gegenstand der Spezialisierung sind, zu beliefern und dabei Mindestqualitäten einzuhalten; b) die Verpflichtung von Erzeugnissen, die Gegenstand der Spezialisierung sind, Mindestmengen und Ersatzteile auf Lager zu halten; c) die Verpflichtung, den Kunden- und Garantiedienst für Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, zu übernehmen. Artikel 3 (1) Artikel 1 ist nur anwendbar, a) wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, und die sonstigen Erzeugnisse der beteiligten Unternehmen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben Gemeinsamen Marktes nicht mehr als 20 v.H. des Marktes aller dieser Erzeugnisse ausmachen und b) wenn der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahres 500 Millionen ECU nicht überschreitet. (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) Artikel 1 bleibt anwendbar, wenn der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Marktanteil oder der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Gesamtumsatz innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten wird. (3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Werte überschritten, so gilt Artikel 1 noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Überschreitung stattgefunden hat. Artikel 4 (1) Der Rechtsvorteil der Freistellung nach Artikel 1 kommt auch Vereinbarungen zugute, an denen Unternehmen beteiligt sind, deren Gesamtumsatz die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 bezeichnete Schwelle überschreitet, unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27 der Kommission (1) bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission binnen sechs Monaten keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt. (2) Die Sechsmonatsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Anmeldung bei der Kommission. Im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief beginnt diese Frist mit dem Datum des Poststempels des Aufgabeorts. (3) Absatz 1 gilt nur, wenn a) in der Anmeldung oder in einer sie begleitenden Mitteilung auf diesen Artikel ausdrücklich Bezug genommen wird und b) die bei der Anmeldung zu machenden Angaben vollständig sind und den Tatsachen entsprechen. (4) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits angemeldete Vereinbarungen können die Bestimmungen des Absatzes 1 durch eine sich ausdrücklich auf die Anmeldung und auf diesen Artikel beziehende Mitteilung an die Kommission in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe b) gelten entsprechend. (5) Die Kommission kann Widerspruch gegen die Freistellung erheben. Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 oder einer Mitteilung im Sinne von Absatz 4 an diesen Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag erhält. Dieser Antrag muß auf Erwägungen zu den Wettbewerbsregeln des Vertrages gestützt sein. (6) Die Kommission kann den Widerspruch gegen die Freistellung jederzeit zurücknehmen. Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Mitgliedstaats erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden. (7) Wird der Widerspruch zurückgenommen, weil die betroffenen Unternehmen dargelegt haben, daß die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt sind, so gilt die Freistellung vom Zeitpunkt der Anmeldung an. (8) Wird der Widerspruch zurückgenommen, weil die betroffenen Unternehmen die Vereinbarung derart geändert haben, daß sie die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt, so gilt die Freistellung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Änderung der Vereinbarung wirksam geworden ist. (9) Erhebt die Kommission Widerspruch und wird dieser nicht zurückgenommen, so richten sich die Wirkungen der Anmeldung nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 17. Artikel 5 (1) Die bei Anwendung des Artikels 4 erlangten Kenntnißse dürfen nur zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Zweck verwertet werden. (2) Die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. (3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen. Artikel 6 Für die Berechnung des Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sind die Umsätze zusammenzuzählen, welche die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit allen Waren und Dienstleistungen vor Steuer erzielt haben. Dabei werden Umsätze zwischen den beteiligten Unternehmen und solche zwischen diesen und einem gemeinsam mit der Herstellung beauftragten dritten Unternehmen nicht mitgezählt. (1) ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. Artikel 7 (1) Beteiligte Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und von Artikel 6 sind a) die vertragschließenden Unternehmen; b) die Unternehmen, bei denen ein vertragschließendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar - mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder - über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder - das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen; c) die Unternehmen, die bei einem vertragschließenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben; d) die Unternehmen, bei denen ein oben unter Buchstabe c) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat. (2) Als beteiligte Unternehmen gelten auch solche, bei denen mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Unternehmen jeweils gemeinsam unmittelbar oder mittelbar die in Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben. Artikel 8 Die Kommission kann gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages genannten Voraussetzungen nicht vereinbar sind, insbesondere dann, wenn a) wesentliche Rationalisierungserfolge nicht gegeben sind oder die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn nicht angemessen beteiligt werden; b) die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mit gleichen oder solchen Erzeugnissen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, in wirksamem Wettbewerb stehen. Artikel 9 Die Vorschriften dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung auf Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Artikel 10 (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1997. (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3604/82 der Kommission (1) wird aufgehoben. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1982, S. 33.