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Document 31985D0377

    Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

    ABl. L 220 vom 17.8.1985, p. 1–32 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1242

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/377/oj

    31985D0377

    85/377/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

    Amtsblatt Nr. L 220 vom 17/08/1985 S. 0001 - 0032
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0068
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0027
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0068
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0027


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSIONvom 7. Juni 1985zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

    (85/377/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 (2),gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Durchführung der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für 1985 und 1987 (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,in Erwägung nachstehender Gründe:Die Entscheidung 78/463/EWG der Kommission vom 7. April 1978 zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 84/542/EWG (5), bestimmt in Artikel 1 die beiden Faktoren, auf die sich das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem stützt, nämlich die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgrösse. Diese beiden Faktoren werden anhand des Standarddeckungsbeitrags (SDB) bestimmt.Der Standarddeckungsbeitrag gemäß seiner Definition in Artikel 1 Buchstabe d) der genannten Entscheidung ist ein Kriterium wirtschaftlicher Art, das in Geldwert ausgedrückt wird; im Laufe der Zeit erfährt es zwangsläufig Änderungen.Die in Anhang I der genannten Entscheidung definierten Standarddeckungsbeiträge stützen sich auf Durchschnittswerte eines Bezugszeitraums; folglich müssen sie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung regelmässig aktualisiert werden, damit das Klassifizierungssystem seine volle Bedeutung für die Anwendungen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung bewahren kann; die vorzusehende Periodizität sollte möglichst nahe an den Jahren der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe liegen.Die Aktualisierung sollte anhand der durchschnittlichen Deckungsbeiträge vorgenommen werden, die im Laufe eines Bezugszeitraums von mehreren Jahren beobachtet werden.Das Verzeichnis der Merkmale, für welche Standarddeckungsbeiträge bestimmt werden, soll den in den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe verwendeten Positionen angepasst werden.Es ist erforderlich, das mit der Entscheidung 78/463/EWG festgelegte Klassifizierungsschema anzupassen, um die regionalen Verhältnisse, insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, die seit dem Inkrafttreten der genannten Entscheidung der Gemeinschaft beigetreten sind, sowie die Änderungen des Katalogs der in den Strukturerhebungen aufgeführten Merkmale besser berücksichtigen zu können.Es ist jedoch unerläßlich, das Schema soweit wie möglich beizubehalten, um eine ausreichende zeitliche Kontinuität zu gewährleisten und so Untersuchungen über die Entwicklung zu ermöglichen.Die Europäische Grösseneinheit bildet eine für einen bestimmten Bezugszeitraum in Geldwert angegebene Basiseinheit. Dieser Wert ändert sich im Laufe der Zeit unter dem Einfluß der sich verändernden Faktoren, die die agrarwirtschaftliche Entwicklung bestimmen. Um ihre volle Bedeutung im Rahmen des gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem beizubehalten, muß die Definition dieser Einheit gleichzeitig mit der Anpassung der SDB regelmässig aktualisiert werden.Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungsnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    KAPITEL IDas gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet""gemeinschaftliches Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe" - im folgenden ""Klassifizierungssystem" genannt - eine einheitliche Klassifizierung von Betrieben der Gemeinschaft auf der Grundlage ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und ihrer wirtschaftlichen Betriebsgrösse, die so beschaffen ist, daß sie die Bildung mehr oder weniger untergliederter homogener Betriebsgruppen erlaubt.Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgrösse werden anhand des Standarddeckungsbeitrags bestimmt.

    Artikel 2

    (1) Das Klassifizierungssystem dient insbesondere den Informationsbedürfnissen der gemeinsamen Agrarpolitik.(2) Ziel des Klassifizierungssystems ist es, ein Instrument zu liefern, das auf Gemeinschaftsebene folgendes ermöglicht:- die Untersuchung der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich auf wirtschaftliche Kriterien stützt;- Vergleiche der Lage der Betriebe:- verschiedener Klassen des Klassifizierungssystems;- verschiedener Mitgliedstaaten oder Regionen der Mitgliedstaaten;- im Zeitablauf.(3) Die Anwendungsbereiche des Klassifizierungssystems betreffen insbesondere die Darstellung von Angaben - nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgrösse -, welche im Rahmen der gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Gemeinschaft gesammelt werden.KAPITEL IIDer Standarddeckungsbeitrag

    Artikel 3

    Im Sinne dieser Entscheidung ist der""Standarddeckungsbeitrag" (SDB) der Unterschied zwischen dem standardisierten Geldwert der Bruttoerzeugung und dem standardisierten Geldwert bestimmter Spezialkosten wie in Anhang I festgelegt. Dieser Unterschied wird für die verschiedenen pflanzlichen und tierischen Merkmale auf der Ebene des Erhebungsbezirks bestimmt.

    Artikel 4

    Der gesamte Standarddeckungsbeitrag des Betriebes entspricht der Summe der Werte, die für jedes seiner Merkmale durch Multiplizieren des SDB per Einheit mit der Zahl der jeweiligen entsprechenden Einheiten erzielt werden.

    Artikel 5

    Die Standarddeckungsbeiträge werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten ermittelt, die für einen Bezugszeitraum von mehreren Jahren berechnet wurden. Sie werden jeweils auf den neuesten Stand gebracht, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.In Anhang I werden die Einzelheiten der Sammlung der Angaben, die Berechnungsweise sowie die Periodizität für die Bestimmung der SDB festgelegt.KAPITEL IIIDie betriebswirtschaftliche Ausrichtung

    Artikel 6

    Im Sinne dieser Entscheidung ist die""betriebswirtschaftliche Ausrichtung" (BWA) eines Betriebes durch den relativen Beitrag der verschiedenen Produktionszweige zum gesamten Standarddeckungsbeitrag dieses Betriebes gekennzeichnet.

    Artikel 7

    Je nach dem Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung unterscheidet man:- die Klassen der Allgemeinen Ausrichtungen,- die Klassen der Hauptausrichtungen,- die Klassen der Einzelausrichtungen,- Unterteilungen bestimmter Klassen der Einzelausrichtungen.Diese Unterteilungen sind fakultativ für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Zahl der Betriebe mit dieser betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gering ist.Das Schema der Einstufung nach BWA wird in Anhang II festgelegt.KAPITEL IVDie wirtschaftliche Betriebsgrösse

    Artikel 8

    Die wirtschaftliche Betriebsgrösse wird auf der Grundlage des gesamten Standarddeckungsbeitrags des Betriebes festgelegt. Sie wird in Europäischen Grösseneinheiten (EGE) angegeben. Diese Einheit wird gemäß Anhang III Buchstabe A bestimmt. Die Art der Berechnung der wirtschaflichen Betriebsgrösse wird in Anhang III Buchstabe B bestimmt.

    Artikel 9

    Die Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgrösse werden in Anhang III Buchstabe C bestimmt.KAPITEL VAllgemeine Vorschriften

    Artikel 10

    Die Entscheidung 78/463/EWG bleibt für die Anwendungen, die sich auf den Zeitraum vor 1985 beziehen, in Kraft. Danach wird die vorliegende Entscheidung angewendet.Bei der ersten Anwendung dieser Entscheidung werden die SDB für den Bezugszeitraum ""1982" benützt (Kalenderjahre 1981, 1982 und 1983 oder Landwirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84), welche gemäß Kapitel II festgelegt werden.

    Artikel 11

    Unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten prüft die Kommission spätestens alle zehn Jahre die bei der Anwendung dieser Entscheidung gesammelten Erfahrungen und die etwaigen neuen Bedürfnisse der Gemeinschaft auf diesem Gebiet. Im Anschluß daran kann diese Entscheidung, soweit erforderlich, geändert werden.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. Juni 1985Für die KommissionFrans ANDRIESSENVizepräsident

    ANHANG II<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

    KLASSIFIZIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE NACH DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG

    A. KLASSIFIZIERUNGSSCHEMA

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    B. MERKMALE DER KLASSEN

    Die Bestimmung der Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung (BWA) berücksichtigt zwei Faktoren, nämlich:a) Die Art der betroffenen ProduktionszweigeDiese Produktionszweige beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Strukturerhebungen 1985 und 1987 erhobenen Merkmale; sie werden durch ihren im Anhang der Verordnung (EWG)Nr. 1463/84 aufgeführten Kode oder durch einen Kode bezeichnet, der, wie in unter Buchstabe C dieses Anhangs angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert (1).b) Die Schwelle und/oder die Hoechstgrenze zur Bestimmung der Klassengrenze(n)Falls kein gegenteiliger Hinweis erfolgt, werden diese Schwelle und diese Hoechstgrenze als Anteil (in Brüchen) am gesamten SDB des Betriebes angegeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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    C.

    <(BLK0)BLK2 ID="A">

    I. Kode, die mehrere in den Strukturerhebungen 1985 und 1987 aufgeführte Merkmale neu gruppieren

    P1 Ackerbau = D01 (Weichweizen und Spelz) + D02 (Hartweizen) + D03 (Roggen) + D04 (Gerste) + D05 (Hafer) + D06 (Körnermais) + D07 (Reis) + D08 (Sonstiges Getreide) + D09 (Hülsenfrüchte) + D10 (Kartoffeln) + D11 (Zuckerrüben) + D12 (Futterhackfrüchte) + D13 (Handelsgewächse) + D14a (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau) + D18 (Futterpflanzen) + D19 (Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland) + D20 (Sonstige Kulturen auf dem Ackerland) + I01 (Einander folgenden Nebenkulturen, ausgenommen Futterpflanzen) (1).P2 Gartenbau = D14b (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland als Gartenbaukulturen) + D15 (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Glas) + D16 (Blumen und Zierpflanzen im Freiland) + D17 (Blumen und Zierpflanzen unter Glas) + I02 (Champignons).P3 Dauerkulturen = G01 (Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen) + G02 (Zitrusanlagen) + G03 (Olivenanlagen) + G04 (Rebanlagen) + G05 (Baumschulen) + G06 (Sonstige Dauerkulturen) + G07 (Dauerkulturen unter Glas).P4 Grünland und Weidevieh = F01 (Dauerwiesen und Weiden, ausschließlich ertragsarme Weiden) + F02 (Ertragsarme Weiden) + J01 (Einhufer) + J02 (Rinder unter 1 Jahr) + J03 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J04 (Weibliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J05 (Männliche Rinder, 2 Jahre und älter) + J06 (Färsen) + J07 (Milchkühe) + J08 (Sonstige Kühe) + J09 (Schafe) + J10 (Ziegen).P5 Veredlung = J11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J13 (Andere Schweine) + J14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J15 (Legehennen) + J16 (Sonstiges Gefluegel: Enten, Truthühner, Gänse und Perlhühner) + J17 (Mutterkaninchen).P11 Getreide = D01 (Weichweizen und Spelz) + D02 (Hartweizen) + D03 (Roggen) + D04 (Gerste) + D05 (Hafer) + D06 (Körnermais) + D07 (Reis + D08 (Sonstiges Getreide).P41 Rinder für die Milcherzeugung = J02 (Rinder unter 1 Jahr) + J04 (weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J06 (Färsen) + J07 (Milchkühe).P42 Rinder = J02 (Rinder unter 1 Jahr) + J03 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J04 (Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J05 (Männliche Rinder, 2 Jahre und älter) + J06 (Färsen) + J07 (Milchkühe) + J08 (Sonstige Kühe).P51 Schweine = J11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J13 (Andere Schweine).P52 Gefluegel= J14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J15 (Legehennen) + J16 (Sonstiges Gefluegel: Enten, Truthühner, Gänse und Perlhühner).P111 Getreide ohne Reis = D01 (Weichweizen und Spelz) + D02 (Hartweizen) + D03 (Roggen) + D04 (Gerste) + D05 (Hafer) + D06 (Körnermais) + D08 (Sonstiges Getreide).P121 Hackfrüchte = D10 (Kartoffeln) + D11 (Zuckerrüben) + D12 (Futterhackfrüchte). </(BLK0)BLK2>

    <(BLK0)BLK2 ID="B">

    II. Vergleich der Positionen der Strukturerhebungen 1985 und 1987 mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)

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    </(BLK0)BLK2>

    (1)Die Positionen D12 (Futterhackfrüchte), D18 (Futterpflanzen), D21 (Schwarzbrache), E (Haus- und Nutzgarten), F01 (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden), F02 (Ertragsarme Weiden) und J11 (Ferkel) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang I Ziffer 5 dieser Entscheidung).

    (1)Einander folgende Nebenkulturen, die nicht den Futterbau betreffen (I01), gehören zum Ackerbau (P1), und ihre SDB sind die gleichen wie die der entsprechenden Hauptkulturen.

    ANHANG II<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

    WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

    <(BLK0)BLK2 ID="A">

    A. DEFINITION DER EUROPÄISCHEN GRÖSSENEINHEIT (EGE)

    1. Der Europäischen Grösseneinheit liegt der Wert von 1 000 ECU des gesamten Standarddeckungsbeitrags des Betriebes für den Bezugszeitraum ""1980" zugrunde, der in Absatz 1 des Anhangs III der Entscheidung 78/463/EWG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 84/542/EWG, festgelegt wurde.2. Für die späteren Bezugszeiträume der Neuermittlung und Aktualisierung der SDB wird der Wert von 1 000 ECU mit einem Koeffizienten multipliziert, der es ermöglicht, die globale agrar- und gesamtwirtschaftliche Entwicklung der gesamten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Geldwert zu berücksichtigen.Dieser Koeffizient wird von der Kommission berechnet und nach Anhörung der Migliedstaaten festgesetzt.</(BLK0)BLK2>

    <(BLK0)BLK2 ID="B">

    B. DIE WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

    Die wirtschaftliche Grösse eines Betriebes wird errechnet, indem der gesamte Standarddeckungsbeitrag des Betriebes durch die Anzahl ECU geteilt wird, auf deren Grundlage die EGE gemäß Punkt A dieses Anhangs für den entsprechenden Bezugszeitraum festgelegt wurde.</(BLK0)BLK2>

    <(BLK0)BLK2 ID="C">

    C. DIE WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN

    Die Betriebe werden nach den Grössenklassen, deren Grenzen nachstehend angegeben werden, eingestuft:KlassenGrenzwerte in EGEIunter 2 EGEIIvon 2 bis unter 4 EGEIIIvon 4 bis unter 6 EGEIVvon 6 bis unter 8 EGEVvon 8 bis unter 12 EGEVIvon 12 bis unter 16 EGEVIIvon 16 bis unter 40 EGEVIIIvon 40 bis unter 100 EGEIX100 EGE und mehrDie für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der Struktur landwirtschaftlicher Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen III und IV einerseits und V und VI andererseits vorsehen.Die Mitgliedstaaten, die in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 79/65/EWG für den Erfassungsbereich des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen eine Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgrösse festlegen, die nicht mit den Grenzen der vorstehend angegebenen Grössenklassen zusammenfällt, unterteilen diese in Unterklassen, deren Grenzen den festgesetzten Schwellen entsprechen.</(BLK0)BLK2>

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