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Document 31985D0307

    85/307/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete in Italien im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 160 vom 20.6.1985, p. 42–50 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/307/oj

    31985D0307

    85/307/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete in Italien im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 160 vom 20/06/1985 S. 0042 - 0050


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. Mai 1985

    zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete in Italien im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (85/307/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 75/273/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Italien) (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/167/EWG (4), werden die Gebiete Italiens bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind.

    Die italienische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, die Grenzen der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG aufgeführten Gebiete zu ändern.

    Die italienische Regierung hat ausserdem beantragt eine Reihe von Berichtigungen in das Verzeichnis der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG und im Anhang der Richtlinie 84/167/EWG aufgeführten benachteiligten Gebiete aufzunehmen.

    Die aus den Änderungen hervorgehenden benachteiligten Gebiete entsprechen den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, die in der Richtlinie 75/273/EWG zugrunde gelegt worden sind.

    Die vorgenommenen Berichtigungen haben nicht zur Folge, daß die durch die Richtlinien 75/273/EWG und 84/167/EWG abgegrenzte landwirtschaftliche Nutzfläche der benachteiligten Gebiete zunimmt.

    Die von der italienischen Regierung im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG beantragten Änderungen führen zusammen zu einer Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller benachteiligten Gebiete insgesamt, die nicht über 1,5 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Italiens hinausgeht.

    Der Auschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in Italien wird mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 23. Mai 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 72.

    (4) ABl. Nr. L 82 vom 26. 3. 1984, S. 1.

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