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Document 31983R3626

    Verordnung (EWG) Nr. 3626/83 des Rates vom 19. Dezember 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 616/78 über die Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen, unter denen diese Nachweise anerkannt werden können

    ABl. L 360 vom 23.12.1983, p. 5–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3626/oj

    31983R3626

    Verordnung (EWG) Nr. 3626/83 des Rates vom 19. Dezember 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 616/78 über die Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen, unter denen diese Nachweise anerkannt werden können

    Amtsblatt Nr. L 360 vom 23/12/1983 S. 0005 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0024
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0116
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0024
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0116


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3626/83 DES RATES

    vom 19. Dezember 1983

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 616/78 über die Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen, unter denen diese Nachweise anerkannt werden können

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die seit dem 1. Januar 1978 geltende Regelung für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft umfasst mengenmässige Beschränkungen, die gegenüber bestimmten Drittländern, die Lieferländer sind, festgelegt bzw. mit diesen vereinbart worden sind. Ausserdem sind alle Einfuhren der genannten Textilwaren einer Überwachung unterworfen. Die betreffenden Regelungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1983 verlängert worden.

    Zur Verhinderung von Verkehrsverlagerungen und Mißbräuchen, die der Anwendung dieser Regelung abträglich sein könnten, hat der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 616/78 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1681/81 (2), ein System der Ursprungskontrolle für bestimmte in die Gemeinschaft eingeführte Textilwaren geschaffen, das die Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder - für die weniger empfindlichen Waren - einer Ursprungserklärung vorsieht. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1681/81 wurde dieses System durch die Einführung eines internen Verfahrens für den Austausch von Angaben über Betrugsfälle zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zwischen diesen und der Kommission ergänzt.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Anwendungsbereich dieses Verfahrens erweitert und klarer definiert werden muß.

    Wie sich ferner herausgestellt hat, erfordert die Bekämpfung betrügerischer Praktiken insbesondere, daß die Kommission Gemeinschaftsmissionen zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit und zur Vornahme von Untersuchungen in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführt, um Betrugsfälle aufzudecken und nachzuweisen, damit sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch gegenüber Drittländern zweckdienliche Maßnahmen ergriffen werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 616/78 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 4

    (1) Um die ordnungsgemässe Anwendung der im Textilbereich vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, arbeitet im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten (1), jeder Mitgliedstaat mit der Kommission zusammen. Zu diesem Zweck übermittelt er der Kommission so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, über die er in Fällen von erheblichen Mißbräuchen oder Unregelmässigkeiten verfügt, welche er bezueglich handelspolitischer Maßnahmen im Textilbereich feststellt oder aus triftigen Gründen vermutet. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Ferner machen die Mitgliedstaaten von sich aus oder auf Antrag der Kommission zusätzliche Angaben und übergeben gegebenenfalls Kopien aller Unterlagen oder Auszuege aus Unterlagen, die zur vollständigen Kenntnis der Tatsachen und zum Beweis von Mißbräuchen oder Unregelmässigkeiten gegenüber den betreffenden Drittländern erforderlich sind, und zwar für:

    i) die Durchführung der administrativen Zusammenarbeit mit Drittländern nach Artikel 4a Absatz 2;

    ii) die Anpassung von Hoechstmengen für die Einfuhr von Textilwaren nach dem Verfahren, das in zweiseitigen Abkommen oder in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist;

    iii) die Durchführung der in Artikel 4b genannten Missionen.

    (2) Die Kommission prüft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus so bald wie möglich zusammen mit den Mitgliedstaaten jede die Anwendung von Absatz 1 betreffende Frage und führt Aussprachen herbei, die es ihr und den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Angaben zu vervollständigen und etwaige Bemerkungen über Anwendungsfälle von Absatz 1 vorzubringen.

    (3) Bei Anwendung von Absatz 1 auf in Artikel 3 bezeichnete Waren prüft der Ausschuß für Ursprungsfragen nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68, ob es zweckmässig ist, für die Waren gegenüber dem betreffenden Drittland die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Artikel 2 vorzuschreiben.

    Die Entscheidung darüber ergeht nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68.

    (1) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1."

    2. Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Die Angaben, die im Rahmen von Artikel 4 in irgendeiner Form übermittelt werden, einschließlich der bei Missionen nach Artikel 4b eingeholten Auskünfte, haben vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, sowie die für die Gemeinschaftsorgane geltenden Vorschriften für Angaben dieser Art gewähren."

    3. Folgender Artikel wird eingefügt:

    »Artikel 4b

    (1) Um die ordnungsgemässe Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen im Textilbereich sicherzustellen, führt die Kommission insbesondere Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Verwaltungszusammenarbeit und zur Vornahme von Untersuchungen in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach folgendem Verfahren durch:

    i) Die Kommission kann derartige Missionen von sich aus oder auf Antrag des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten durchführen;

    ii) die Missionen werden von Beamten der Kommission oder von durch den oder die betreffenden Mitgliedstaaten dafür benannten Sachverständigen durchgeführt;

    iii) die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Durchführung der Missionen nach dem Verfahren des Artikels 4 zur Verfügung;

    iv) Dienstreisekosten, die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels entstehen, werden von der Kommission erstattet.

    (2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Missionen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1983.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. VARFIS

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 26. 6. 1981, S. 5.

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