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Document 31983L0635

Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

ABl. L 357 vom 21.12.1983, p. 37–39 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/635/oj

31983L0635

Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Amtsblatt Nr. L 357 vom 21/12/1983 S. 0037 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0183
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0250
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0183
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0250


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 13. Dezember 1983

zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

(83/635/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 76/118/EWG (3), in der Fassung der Richtlinie 78/630/EWG (4), kann der Rat nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Bekanntgabe auf Vorschlag der Kommission die Änderung oder die Aufhebung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen beschließen.

In einigen Mitgliedstaaten sind Schwierigkeiten bei der Bezeichnung der teilentrahmten gezuckerten Kondensmilch und des teilentrahmten Milchpulvers, die im Einzelhandel verkauft werden können, aufgetreten. Für den Verkauf im Einzelhandel unter diesen Bezeichnungen ist ihnen daher die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG vorgesehene Möglichkeit einzuräumen.

Die Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG genannten Bezeichnungen stellt eine nützliche Information für den Verbraucher dar und ist kein Hindernis im innergemeinschaftlichen Handel. Daher empfiehlt es sich, diesen Bezeichnungen den vorübergehenden Charakter zu nehmen, indem Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 76/118/EWG aufgehoben wird.

Die Richtlinie 76/118/EWG schreibt in Artikel 7 Absatz 8 vor, daß der Rat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe die in Absatz 3 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich dieses Artikels genannten Abweichung für teilentrahmte Milch oder Magermilch für Säuglinge überprüft.

Dauermilchsorten unterliegen in bezug auf ihre Etikettierung den allgemeinen Vorschriften, die durch die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5) vorgesehen sind. Die vorliegende Richtlinie kann sich mithin darauf beschränken, Ergänzungen und Ausnahmen zu diesen allgemeinen Vorschriften festzulegen.

Die Richtlinie 76/118/EWG bestimmt in Artikel 14 Absatz 2, daß der Rat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe auf Vorschlag der Kommission anhand eines von dieser erstellten Berichts über die Lage in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Festsetzung von Qualitätsangaben erneut prüft.

Eine von der Kommission bei den Mitgliedstaaten angestellte Umfrage hat ergeben, daß vor der Prüfung der Möglichkeit der Festlegung von Qualitätsmaßstäben physikalische, chemische und hygienische Mindestqualitätsmaßstäbe festgelegt werden müssen. Deshalb sollte die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG vorgesehene Frist verlängert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/118/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

»e) ,lait demi-écrémé concentré sucré' in Belgien, Frankreich und Luxemburg sowie ,gecondenseerde halfvolle melk met suiker' in Belgien und in den Niederlanden zur Bezeichnung des im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe g) beschriebenen Erzeugnisses für den Verkauf im Einzelhandel;

f) ,lait demi-écrémé en poudre' in Belgien, Frankreich und Luxemburg sowie ,halfvolle melkpöder' in Belgien und in den Niederlanden zur Bezeichnung des im Anhang unter Nummer 2 Buchstabe c) beschriebenen Erzeugnisses mit einem Fettgehalt von 14 bis 16 Gewichtshundertteilen für den Verkauf im Einzelhandel."

2. Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

»Artikel 7

(1) Die Richtlinie 79/112/EWG findet auf die im Anhang beschriebenen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, an den Endverbraucher abgegeben zu werden, unter den nachstehenden Voraussetzungen Anwendung.

(2) a) Die Verkaufsbezeichnung der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse ist eine der Bezeichnungen, die diesen Erzeugnissen gemäß Artikel 3 vorbehalten sind;

b) in dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Fall ist die Verkaufsbezeichnung durch den Hinweis ,sofort löslich' zu ergänzen.

(3) Die Nettomenge der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse ist in Masseneinheiten und der im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a), b), c) und d) beschriebenen Erzeugnisse, die in anderen Behältnissen als Metalldosen bzw. Tuben abgefuellt sind, in Masseneinheiten und Volumeneinheiten ausgedrückt.

(4) Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse ist ausserdem folgendes anzugeben:

a) der Gehalt an Milchfett, ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses, ausser bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben b) und f) und Nummer 2 Buchstabe b) beschriebenen Erzeugnissen, sowie der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil bei den im Anhang unter Nummer 1 beschriebenen Erzeugnissen;

b) bei den im Anhang unter Nummer 1 beschriebenen Erzeugnissen die Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution; diese Angabe kann durch eine aufschlußreiche Information über die Verwendung des Erzeugnisses ersetzt werden, wenn dieses in unveränderter Form verwendet werden soll;

c) bei den im Anhang unter Nummer 2 beschriebenen Erzeugnissen die Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution, einschließlich - ausser bei den unter Nummer 2 Buchstabe b) beschriebenen Erzeugnissen - der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnissen;

d) bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a), b), c) und d) beschriebenen Erzeugnissen der Hinweis ,ultrahocherhitzt' oder ,Ultrahocherhitzung', sofern diese Erzeugnisse einer solchen Behandlung unterworfen und aseptisch abgefuellt wurden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt angewandt:

- Die in Absatz 2 und in Absatz 4 Buchstabe a) genannten Angaben stehen im gleichen Blickfeld wie nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 79/112/EWG vorgeschrieben.

- Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äusseren Umhüllung brauchen die gemäß diesem Artikel vorzusehenden Angaben mit Ausnahme der Verkaufsbezeichnung nach Absatz 2 Buchstabe a) nur auf der äusseren Umhüllung vermerkt zu sein.

- Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 können die Mitgliedstaaten die Angabe der Art und Menge der zugesetzten Vitamine vorschreiben.

- Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Vorschriften beibehalten, nach denen eine besondere Empfehlung für die Verwendung vollentrahmter Erzeugnisse als Säuglingsnahrung vorzusehen ist."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 7a

(1) Unbeschadet der von der Gemeinschaft zu erlassenden Bestimmungen über die Kennzeichnung von nicht für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln müssen auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse nur die folgenden Angaben gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden:

a) die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 3 vorbehaltene Bezeichnung;

b) die Nettomenge in Kilogramm oder Gramm. Bis zum Ablauf der Übergangszeit, während der die Verwendung von Einheiten des Empire-Systems gemäß Kapitel D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG (2), in der Gemeinschaft gestattet ist, können Irland und das Vereinigte Königreich zulassen, daß die Menge nur in Einheiten des Empire-Meßsystems ausgedrückt wird, die anhand der folgenden Umrechnungssätze ermittelt werden:

- 1 ml = 0,0352 fluid ounces,

- 1 l = 1,760 pints oder 0,220 gallons,

- 1 g = 0,0353 ounces (avoirdupois),

- 1 kg = 2,205 pounds;

c) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die einzelstaatlichen Vorschriften beibehalten, nach denen der Herstellungs- oder Verpackungsbetrieb für ihre inländische Produktion anzugeben ist;

d) das Ursprungsland bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen;

e) das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in ihrem Gebiet der Vertrieb der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse verboten wird, wenn die in Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) vorgesehenen Angaben nicht in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, daß dessen Unterrichtung durch andere Maßnahmen gewährleistet ist; diese Vorschrift steht der Abfassung der genannten Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen.

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b) und d) brauchen nur auf einem Begleitpapier vermerkt zu sein.

(1) ABl. Nr. L 243 vom 29. 10. 1971, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 204."

5. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»Liegen zum 1. April 1986 keine einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vor, so überprüft der Rat diesen Artikel anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten nehmen die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen ihrer Rechtsvorschriften vor, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterrichten hierüber unverzueglich die Kommission.

Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt, daß

- der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab 1. Januar 1986 zugelassen ist;

- der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Januar 1987 untersagt ist.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. C 84 vom 3. 4. 1982, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 149 vom 14. 6. 1982, S. 116.

(3) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 49.

(4) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 12.

(5) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

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