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Document 31982R3631

Verordnung (EWG) Nr. 3631/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

ABl. L 385 vom 31.12.1982, p. 45–45 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3631/oj

31982R3631

Verordnung (EWG) Nr. 3631/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1982 S. 0045


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3631/82 DES RATES

vom 21 . Dezember 1982

über die Durchführung des Beschlusses Nr . 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG - Portugal zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik ( 1 ) wurde am 22 . Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1 . Januar 1973 in Kraft .

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen , das Bestandteil dieses Abkommens ist , hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr . 2/82 zur Ergänzung der Anhänge II und III dieses Protokolls durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gefasst , um der gegenseitigen Abhängigkeit der gewerblichen Bereiche der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Portugals sowie dem Gegenseitigkeitscharakter und der beiderseitigen Wichtigkeit des betreffenden präferenzbegünstigten Handels Rechnung zu tragen .

Dieser Beschluß muß in der Gemeinschaft Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik findet der Beschluß Nr . 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG - Portugal in der Gemeinschaft Anwendung .

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

O . MÖLLER

( 1 ) ABl . Nr . L 301 vom 31 . 12 . 1972 , S . 165 .

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