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Document 31982R3140

    Verordnung (EWG) Nr. 3140/82 des Rates vom 22. November 1982 über die Gewährung und die Finanzierung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

    ABl. L 331 vom 26.11.1982, p. 7–9 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999R2792

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3140/oj

    31982R3140

    Verordnung (EWG) Nr. 3140/82 des Rates vom 22. November 1982 über die Gewährung und die Finanzierung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 26/11/1982 S. 0007 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0055
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0009
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0055
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0009


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3140/82 DES RATES

    vom 22. November 1982

    über die Gewährung und die Finanzierung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 26 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist angezeigt, die allgemeinen Bedingungen und Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen der Mitgliedstaaten an die Erzeugerorganisationen sowie die Durchführungsvorschriften für die Finanzierung dieser Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, festzulegen.

    Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 im Zuge einer Übergangsmaßnahme vorgesehenen höheren Beihilfen werden den Erzeugerorganisationen nur unter der Bedingung gewährt, daß ihre Gründung zu einer Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen führt. Es empfiehlt sich daher, die Kriterien zur Beurteilung dieser Verbesserung festzulegen.

    In Fällen, in denen eine Erzeugerorganisation aus bereits anerkannten Erzeugerorganisationen hervorgegangen ist, sollte der Betrag der Beihilfen auf die Kosten der Gründung dieser Organisation beschränkt werden.

    Um sicherzustellen, daß diese Beihilfen unter einheitlichen Bedingungen gewährt und finanziert werden, ist es angebracht, die Modalitäten für die Berechnung des Wertes der im Rahmen der Tätigkeit der Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion sowie die Verwaltungskosten dieser Organisationen festzulegen. Diese Berechnung muß auf der Grundlage beweiskräftiger Buchungsunterlagen erfolgen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß solche Unterlagen nicht immer vorhanden sind und in diesem Fall ersatzweise eine pauschale Bestimmung zugrunde zu legen ist.

    Es empfiehlt sich, die Beihilfen, die einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen insgesamt gewährt werden können, auf einen Hoechstbetrag zu begrenzen, da jede einzelne dieser Vereinigung beigetretene Organisation Gründungs- und Betriebsbeihilfen erhalten kann -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung legt die allgemeinen Bedingungen und Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfen fest, die den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 gewährt werden.

    Artikel 2

    (1) Eine Erzeugerorganisation kann nur dann die Beihilfen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 erhalten, wenn sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, daß sie

    - insbesondere aufgrund der von ihr aufgestellten Fangpläne zu einer erhöhten Rationalisierung der Fangtätigkeit beiträgt,

    - eine bessere Konzentration des Angebots der von ihren Mitgliedern angelandeten Erzeugnisse sichert.

    (2) Wird jedoch eine Erzeugerorganisation in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats anerkannt, in dem bisher keine andere anerkannte Organisation besteht, deren Tätigkeit dieselben Erzeugnisse oder ähnliche Erzeugnisse betrifft, so gilt die Gründung dieser Organisation im Prinzip als Maßnahme zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen gegenüber der bestehenden Lage im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81.

    Artikel 3

    Geht eine Erzeugerorganisation aus bereits bestehenden Organisationen hervor, so werden die Beihilfen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 nur im Rahmen der tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Gründungsakte und der Satzung der gegründeten Organisation gewährt.

    Artikel 4

    Zur Berechnung der Beihilfen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird die vermarktete Produktion berücksichtigt:

    - der Erzeuger, die zum Zeitpunkt der Anerkennung Mitglieder der Erzeugerorganisation sind und während des ganzen Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Organisation waren;

    - der Erzeuger, die sich der Erzeugerorganisation nach dem Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossen haben und in den letzten neun Monaten des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Organisation waren.

    Artikel 5

    Der Wert der von einer Erzeugerorganisation für den menschlichen Verbrauch vermarkteten Produktion errechnet sich für jedes in den Rahmen der Tätigkeit der Erzeugerorganisation gehördende Erzeugnis durch Multiplikation

    - der in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 genannten durchschnittlichen Produktionserzeugung, die gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ermittelt und in 100 kg netto ausgedrückt wird.

    mit

    - dem in Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 genannten durchschnittlichen Preis jedes Erzeugnisses, der gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung ermittelt und je 100 kg netto berechnet wird.

    Artikel 6

    Zur Berechnung der in Artikel 5 erster Gedankenstrich genannten durchschnittlichen Produktion wird die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in jedem der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt vermarktete Produktion wie folgt ermittelt:

    - anhand von verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapieren und Buchungsunterlagen

    oder

    - in Ermangelung solcher Belege anhand einer pauschalen Bestimmung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, bei der insbesondere dem Produktionspotential des Mitglieds an Ausrüstung und Arbeitskräften, im Vergleich zu den verfügbaren Ressourcen Rechnung getragen wird; das so erzielte Ergebnis wird um 10 v. H. für den Selbstverbrauch und die nichtkommerziellen Geschäfte des Mitglieds vermindert.

    Artikel 7

    Zur Berechnung des in Artikel 5 zweiter Gedankenstrich genannten Durchschnittspreises wird der von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in jedem der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt erzielte Durchschnittspreis wie folgt ermittelt:

    - anhand von verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapieren und Buchungsunterlagen

    oder

    - in Ermangelung solcher Belege durch Berechnung der Durchschnittsnotierung für jedes Erzeugnis auf dem repräsentativsten Großhandelsmarkt oder dem repräsentativsten Hafen des Tätigkeitsgebiets der betreffenden Erzeugerorganisation, wobei diese Durchschnittsnotierung das Mittel der repräsentativen Notierungen ist, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Bezugsjahr auf diesem Markt oder in diesem Hafen festgestellt werden.

    Artikel 8

    (1) Der Betrag der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 genannten Verwaltungskosten, die für die Berechnung des Hoechstbetrags der den Erzeugerorganisationen gewährten Beihilfe in Betracht gezogen werden, muß auf der Grundlage beweiskräftiger Geschäftspapiere und Buchungsunterlagen ermittelt und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gebilligt werden.

    (2) Die Verwaltungskosten nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 definiert.

    Artikel 9

    Die Beihilfe für eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen darf einen Betrag von 120 000 ECU nicht überschreiten.

    Artikel 10

    (1) Die Finanzierungsanträge müssen sich auf die in einem Kalenderjahr von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben beziehen und der Kommission einmal jährlich vor dem 1. Mai des folgenden Jahres vorgelegt werden.

    (2) Die Kommission beschließt nach Anhörung des Fondsausschusses über diese Anträge in einem oder mehreren Malen.

    (3) Die Bestimmungen über die Angaben, welche die Finanzierungsanträge der Mitgliedstaaten enthalten müssen, die Form, in der diese abzufassen sind, sowie über die Belege, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (2) festgelegt.

    Artikel 11

    Die Verordnung (EWG) Nr. 106/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Gewährung und die Erstattung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (1) wird aufgehoben.

    Die Bestimmungen der genannten Verordnung bleiben jedoch bis zum Ende ihrer Anwendbarkeit auf die vor dem 1. Januar 1982 gegründeten Erzeugerorganisationen anwendbar, unabhängig vom Zeitpunkt der Anerkennung dieser Organisationen.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1982.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, am 22. November 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    U. ELLEMANN-JENSEN

    (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87.

    (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 42.

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