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Document 31981R3719

Verordnung (EWG) Nr. 3719/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen

ABl. L 373 vom 29.12.1981, p. 5–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1337

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3719/oj

31981R3719

Verordnung (EWG) Nr. 3719/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen

Amtsblatt Nr. L 373 vom 29/12/1981 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0101
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0252
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0101
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0252


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3719/81 DES RATES vom 21. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung von Artikel 22 der Akte über den Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft sind gemäß den in Anhang II dieser Akte definierten Leitlinien gewisse Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1992/80 (4), vorzunehmen.

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 sieht vor, daß die betroffenen Mitgliedstaaten alle zehn Jahre Grunderhebungen über die bestockte Rebfläche und jährlich Zwischenerhebungen vornehmen. Infolge unvorhergesehener Schwierigkeiten konnte die erste Grunderhebung über die bestockte Rebfläche in einem Mitgliedstaat nicht fristgerecht durchgeführt werden. Es war deshalb vereinbart worden, für diesen Mitgliedstaat die Durchführungstermine um ein Jahr hinauszuschieben. Diese Fristverlängerung hat sich aufgrund weiterer aus der nationalen Gesetzgebung resultierender Schwierigkeiten als unzureichend erwiesen. Dem betreffenden Mitgliedstaat sollte deshalb eine weitere Fristverlängerung von einem Jahr für die Durchführung der Erhebung und die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission zugestanden werden.

Es erscheint zweckmässig, eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben Griechenlands im Rahmen der Durchführung der ersten Grunderhebung vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die erste Grunderhebung in Italien findet spätestens bis zum 31. Oktober 1982 statt und bezieht sich auf die Lage nach Abschluß der Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres 1981/82. Die erste Zwischenerhebung in diesem Mitgliedstaat findet 1984 statt und bezieht sich auf die im Laufe der beiden Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 eingetretenen Veränderungen.";

2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Weinwirtschaftsjahr ist das auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgelegte Weinwirtschaftsjahr.";

3. In Artikel 4 Absatz 3 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Text eingefügt:

"- für Griechenland : die im Anhang aufgeführten Weinanbaugebiete,";

4. Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Italien kann jedoch diese genaue Aufgliederung spätestens bis zum 30. Juni 1983 vorlegen.";

5. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr, beginnend mit dem Weinwirtschaftsjahr 1979/80 - Italien und Griechenland beginnend mit dem Weinwirtschaftsjahr 1982/83 -, die auf den mit Keltertraubensorten bestockten Rebflächen erzielten durchschnittlichen Hektarerträge in hl/ha Traubenmost oder Wein oder in dt/ha Trauben in einer Untergliederung nach den in Absatz 2 genannten Ertragsklassen mit.";

6. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr, beginnend mit dem Weinwirtschaftsjahr 1979/80 - Italien und Griechenland beginnend mit dem Weinwirtschaftsjahr 1982/83 -, in einer Untergliederung nach geographischen Einheiten ihre Schätzungen des durchschnittlichen Alkoholgehalts in % vol oder in ºÖchsle für frische Trauben, Traubenmost oder Wein, die auf den mit Keltertraubensorten bestockten Rebflächen (1) ABl. Nr. C 261 vom 13.10.1981, S. 6. (2) Stellungnahme vom 16.12.1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 124. (4) ABl. Nr. L 195 vom 29.7.1980, S. 10. gewonnen wurden, welche normalerweise für die Erzeugung von: - Qualitätsweinen b.A.,

- anderen Weinen, - darunter Weine, die zur Herstellung bestimmter Weinbrände mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen,

bestimmt sind.";

7. Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die jährlichen Daten nach den Absätzen 1 und 5 müssen der Kommission vor dem 1. April, der jedem Weinwirtschaftsjahr folgt, mitgeteilt werden. Die Angaben über die Ertragsklassen nach Absatz 2 müssen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist übermittelt werden. Die Schätzungen über die Entwicklung der durchschnittlichen Hektarerträge nach Absatz 3 müssen wie folgt übermittelt werden: - erstmals vor dem 1. Oktober 1981, für Italien und Griechenland vor dem 1. Oktober 1984,

- anschließend alle fünf Jahre vor dem 1. April, mit Ausnahme der zweiten Schätzung Italiens und Griechenlands, die nach 2 Jahren vorzulegen ist.";

8. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.";

9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Die für die Grunderhebung über die Lage nach Abschluß des Weinwirtschaftsjahres 1978/79 - für Italien und Griechenland nach Abschluß des Weinwirtschaftsjahres 1981/82 - erforderlichen Ausgaben gehen in Höhe eines noch festzulegenden Pauschalbetrags zu Lasten der Gemeinschaft.";

10. Der Anhang wird durch den Text des Anhangs zu der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. RIDLEY

ANHANG Verzeichnis der Weinbauregionen gemäß Artikel 4 Absatz 3

GRIECHENLAND 1. Zentralgriechenland und Euböa

2. Peloponnes

3. Ionische Inseln

4. Epirus

5. Thessalien

6. Makedonien

7. Thrazien

8. Agäische Inseln

9. Kreta

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