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Document 31981R3246
Council Regulation (EEC) No 3246/81 of 26 October 1981 on the conclusion of the Agreement for commercial and economic cooperation between the European Economic Community and India
Verordnung (EWG) Nr. 3246/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien
Verordnung (EWG) Nr. 3246/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien
ABl. L 328 vom 16.11.1981, p. 5–5
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1994
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3246/oj
Verordnung (EWG) Nr. 3246/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien
Amtsblatt Nr. L 328 vom 16/11/1981 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0065
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0037
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0065
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0037
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3246/81 DES RATES vom 26. Oktober 1981 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], [1] Stellungnahme vom 16.10.1981 in Erwägung nachstehender Gründe: Der Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen erforderlich. Bestimmte in dem Abkommen vorgesehene Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit überschreiten die im Vertrag enthaltenen Handlungsbefugnisse, insbesondere die Befugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 15 des Abkommens vor [2]. [2] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. <DOCN> Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1981. Im Namen des Rates Der Präsident CARRINGTON