Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31981D0971

81/971/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres

ABl. L 355 vom 10.12.1981, p. 52–55 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/1986; Aufgehoben durch 31986D0085

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/971/oj

31981D0971

81/971/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres

Amtsblatt Nr. L 355 vom 10/12/1981 S. 0052 - 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0079


****

( 1 ) ABL . NR . C 200 VOM 6 . 8 . 1980 , S . 2 .

( 2 ) ABL . NR . C 28 VOM 9 . 2 . 1981 , S . 55 .

( 3 ) ABL . NR . C 159 VOM 29 . 6 . 1981 , S . 19 .

( 4 ) ABL . NR . C 162 VOM 8 . 7 . 1978 , S . 1 .

ENTSCHEIDUNG DES RATES

VOM 3 . DEZEMBER 1981

ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN INFORMATIONSSYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES

( 81/971/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 213 UND 235 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ),

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 26 . JUNI 1978 ZUR ERSTELLUNG EINES AKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF DEM GEBIET DER ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ( 4 ) WAR VORGESEHEN , DASS DIE KOMMISSION ZUNÄCHST VORUNTERSUCHUNGEN DURCHFÜHRT , EHE SIE VORSCHLAEGE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DIESER ART VON VERSCHMUTZUNG VORLEGT .

DIESE UNTERSUCHUNGEN HABEN GEZEIGT , DASS ES MÖGLICH IST , EIN INFORMATIONSSYSTEM FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZU SCHAFFEN , DAS EIN FORTGESCHRIEBENES BESTANDSVERZEICHNIS DER BEKÄMPFUNGSMITTEL , EINE FORTGESCHRIEBENE LISTE VON EINZELSTAATLICHEN UND GEMEINSAMEN EINSATZPLÄNEN SOWIE EINE FORTGESCHRIEBENE SAMMLUNG BETREFFEND INSBESONDERE DIE EIGENSCHAFTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE UMFASST .

DIE SCHAFFUNG DIESES INFORMATIONSSYSTEMS WIRD ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN , BESTIMMTE IN DER GENANNTEN ENTSCHLIESSUNG UND IN DEM IHR BEIGEFÜGTEN AKTIONSPROGRAMM VORGESEHENE AUFGABEN ZU ERFÜLLEN .

DURCH DAS BESTANDSVERZEICHNIS DER EINSATZMITTEL WERDEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION IN DIE LAGE VERSETZT , ETWAIGE LÜCKEN ZU ERKENNEN , DAMIT DIE MITGLIEDSTAATEN GEEIGNETE MASSNAHMEN ERGREIFEN KÖNNEN .

DIE SAMMLUNG DER EIGENSCHAFTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE WIRD ES DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTEN , BEI EINEM UNFALL DIE EIGENART DER BEDROHUNG ZU ERKENNEN UND ZU ENTSCHEIDEN , WELCHE MITTEL FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG AM GEEIGNETSTEN SIND .

SOLL DAS INFORMATIONSSYSTEM DIE ERWÜNSCHTE WIRKUNG HABEN , SO IST ES ERFORDERLICH , DASS JEDER MITGLIEDSTAAT DIE FÜR DIE SAMMLUNG DER EINZUSPEISENDEN INFORMATIONEN , IHRE ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION UND DEN ERHALT DER GESAMTHEIT DER GESAMMELTEN INFORMATIONEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BENENNT .

DIESES INFORMATIONSSYSTEM ERSCHEINT ERFORDERLICH , UM EINES DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZU VERWIRKLICHEN . DA NICHT ALLE HIERFÜR ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE IM VERTRAG VORGESEHEN SIND , MUSS AUF ARTIKEL 235 DES VERTRAGES ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) ES WIRD EIN INFORMATIONSSYSTEM ERRICHTET , DAMIT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ERFORDERLICHEN DATEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN .

( 2 ) DAS INFORMATIONSSYSTEM UMFASST :

A ) EIN BESTANDSVERZEICHNIS DER MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG ( ANHANG I );

B ) EINE LISTE DER EINZELSTAATLICHEN UND GEMEINSAMEN EINSATZPLÄNE MIT EINER KURZEN BESCHREIBUNG IHRES INHALTS SOWIE DER ANGABE DER HIERFÜR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ;

C ) EINE SAMMLUNG BETREFFEND DIE EIGENSCHAFTEN UND DAS VERHALTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE SOWIE DIE METHODEN ZUR BEHANDLUNG UND ENDGÜLTIGEN VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENWASSERSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE , DIE AUS DEM MEER ODER VON DEN KÜSTEN ENTFERNT WERDEN ( ANHANG II ).

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION DIE IN DEN ANHÄNGEN UND IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTEN INFORMATIONEN ERSTMALS INNERHALB VON ZWÖLF MONATEN NACH DEM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG DIESER ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN .

( 2 ) IN DER FOLGEZEIT AKTUALISIEREN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN INFORMATIONEN JEDES JAHR IM JANUAR .

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN FERNER DER KOMMISSION MÖGLICHST RASCH DIE IN DER ZWISCHENZEIT HINSICHTLICH DIESER INFORMATIONEN EINGETRETENEN WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN MIT .

ARTIKEL 3

FÜR DIE ANWENDUNG DES INFORMATIONSSYSTEMS IST DIE KOMMISSION ZUSTÄNDIG .

DIE KOMMISSION ÜBERMITTELT DEN MITGLIEDSTAATEN EINE KOPIE VON SÄMTLICHEN IN DAS INFORMATIONSSYSTEM EINGESPEISTEN INFORMATIONEN .

ARTIKEL 4

SPÄTESTENS SECHS MONATE NACH DEM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG DIESER ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEZEICHNET JEDER MITGLIEDSTAAT DIE BEHÖRDE ODER DIE BEHÖRDEN , DIE FÜR DIE SAMMLUNG DER INFORMATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 UND DEREN ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION SOWIE FÜR DEN EMPFANG DER INFORMATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ZUSTÄNDIG SIND . ER SETZT DIE KOMMISSION HIERVON IN KENNTNIS .

ARTIKEL 5

DIE KOMMISSION ERSTELLT ALLE ZWEI JAHRE EINEN BERICHT ÜBER DAS FUNKTIONIEREN DES INFORMATIONSSYSTEMS UND ÜBER SEINE BENUTZUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND ÜBERMITTELT DEN BERICHT DEM RAT UND DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT .

ARTIKEL 6

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . DEZEMBER 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

T . KING

****

( 1 ) MIT AUSNAHME DER MITTEL UND DES PERSONALS , DIE GEGEBENENFALLS ZUR WAHRUNG DER WESENTLICHEN SICHERHEITSBELANGE DIESES MITGLIEDSTAATS EINGESETZT WERDEN .

ANHANG I

VERZEICHNIS DER MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES

MIT DIESEM VERZEICHNIS SOLLEN ERSTE ANGABEN ZU DEN MITTELN GEMACHT WERDEN , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZUR VERFÜGUNG STEHEN ( 1 ) UND VON DENEN EINIGE BEI ZWISCHENFÄLLEN GEMÄSS UNTER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF DESSEN ERSUCHEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNTEN . DIE ANGABE EINES MITTELS ZUR VERSCHMUTZUNGSBEKÄMPFUNG IN DIESEM VERZEICHNIS HAT KEINERLEI VERPFLICHTUNG ZUR FOLGE , DIESES MITTEL ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN .

A . INHALT

DAS VERZEICHNIS ENTHÄLT ANGABEN ÜBER

1 . DAS FACHPERSONAL ( ANZAHL , QUALIFIKATIONEN );

2 . DIE MECHANISCHEN MITTEL ZUM ABSAUGEN DER IN DAS MEER EINGELEITETEN KOHLENWASSERSTOFFE ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DER KÜSTEN SOWIE ÜBER DAS FACHPERSONAL FÜR DEN EINSATZ DIESER MITTEL ;

3 . DIE CHEMISCHEN MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG , ZUR REINIGUNG DER KÜSTEN SOWIE ÜBER DAS FACHPERSONAL FÜR DEN EINSATZ DIESER MITTEL ;

4 . DIE EINSATZMANNSCHAFTEN ;

5 . DIE FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG AUSGERÜSTETEN SCHIFFE UND LUFTFAHRZEUGE ;

6 . DIE BEWEGLICHEN MITTEL ZUR VORÜBERGEHENDEN LAGERUNG DES ABGESAUGTEN ÖLS ;

7 . DIE SCHIFFSLEICHTERUNGSSYSTEME .

DAS BESTANDSVERZEICHNIS ENTHÄLT ANGABEN ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DEN STANDORT DER VORSTEHENDEN MITTEL . ES KANN FERNER ANGABEN ÜBER DIE FÜR IHREN EINSATZ ERFORDERLICHE ZEIT ENTHALTEN .

B . EINZELHEITEN

DIE KOMMISSION ERSTELLT EINE VORLÄUFIGE FASSUNG DES BESTANDSVERZEICHNISSES UND GIBT EXEMPLARE DAVON AN DIE MITGLIEDSTAATEN . SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE IHR ÜBERMITTELTEN INFORMATIONEN DEN ZIELEN UND DEM INHALT DES VERZEICHNISSES GEMÄSS SIND . SIE ERGREIFT ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN FÜR DEN GEBRAUCH DIESES VERZEICHNISSES .

DIE MITGLIEDSTAATEN

- SAMMELN DIE FÜR SIE VERFÜGBAREN INFORMATIONEN BETREFFEND DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN ANGABEN UND ÜBERMITTELN SIE DER KOMMISSION ;

- LIEFERN DER KOMMISSION DIE ZUR FORTSCHREIBUNG DES BESTANDSVERZEICHNISSES ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN .

****

ANHANG II

VERZEICHNIS ÜBER DIE EIGENSCHAFTEN UND DAS VERHALTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE UND DIE METHODEN ZUR BEHANDLUNG UND DIE ENDGÜLTIGE VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE , DIE AUS DEM MEER UND VON DEN KÜSTEN ENTFERNT WERDEN

DIESES VERZEICHNIS SOLL ALS HINWEIS DIENENDE INFORMATIONEN ÜBER KOHLENWASSERSTOFFE LIEFERN , UM EIN RASCHES UND WIRKSAMES EINGREIFEN ZUR EINDÄMMUNG DER AUSWIRKUNGEN EINES UNFALLBEDINGTEN ABLASSENS VON KOHLENWASSERSTOFFEN ZU ERLEICHTERN UND UM DIE LANGFRISTIGEN LETZTEN AUSWIRKUNGEN DER LAGERUNG VERSEUCHTER KOHLENWASSERSTOFFE IN GRENZEN ZU HALTEN .

A . INHALT

DAS VERZEICHNIS ENTHÄLT IN ERSTER LINIE ALS HINWEIS DIENENDE SACHANGABEN ÜBER

- DIE RELEVANTEN EIGENSCHAFTEN DER GEGEBENENFALLS EINGELEITETEN KOHLENWASSERSTOFFE , WIE SPEZIFISCHE SCHWERE , OBERFLÄCHENSPANNUNG , VISKOSITÄT , PARAFFINGEHALT , VERFLÜSSIGUNGSPUNKT , ZUENDPUNKT UND LÖSLICHKEIT ;

- DEN ENTWICKLUNGSPROZESS DER KOHLENWASSERSTOFFE IM MEER INFOLGE VON VERDUNSTUNG , AUFLÖSUNG , EMULGIERUNG , OXIDIERUNG UND BIOLOGISCHEN ABBAUS SOWIE DIE AUSBREITUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IN DER NATÜRLICHEN UMWELT ;

- DEN ENTWICKLUNGSPROZESS DER KOHLENWASSERSTOFFE INFOLGE DER BEHANDLUNGSMETHODEN , DIE WÄHREND DER BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG IM MEER UND AN DEN KÜSTEN ANGEWANDT WERDEN .

IN ZWEITER LINIE ENTHÄLT DAS VERZEICHNIS EINE ZUSAMMENSTELLUNG DER VERFÜGBAREN INFORMATIONEN ÜBER DIE EINWIRKUNG DER KOHLENWASSERSTOFFE AUF DIE FLORA UND FAUNA DES MEERES .

ALS DRITTES ENTHÄLT DAS VERZEICHNIS ANGABEN ÜBER

- DIE ARBEITSWEISE UND EINE BESCHREIBUNG DER STÄNDIGEN ANLAGEN FÜR DIE ABSCHLIESSENDE BEHANDLUNG ;

- DIE ENDGÜLTIGE VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENWASSERSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE .

B . EINZELHEITEN

DIE KOMMISSION SAMMELT DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN DATEN UND SORGT DAFÜR , DASS SIE IN DER GEEIGNETEN WEISE AUFBEREITET UND DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN .

DIE MITGLIEDSTAATEN

- SAMMELN DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN DATEN , ÜBER DIE SIE VERFÜGEN , UND ÜBERMITTELN SIE DER KOMMISSION ;

- NENNEN DER KOMMISSION DIE ÜBRIGEN IHNEN BEKANNTEN DATENQUELLEN ;

- LIEFERN DER KOMMISSION IHRE FÜR DIE FORTSCHREIBUNG DES VERZEICHNISSES ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN .

Top