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Document 31980R2617

Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten

ABl. L 271 vom 15.10.1980, p. 16–22 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2617/oj

31980R2617

Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten

Amtsblatt Nr. L 271 vom 15/10/1980 S. 0016 - 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 2 S. 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0036
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0036


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2617/80 DES RATES vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 214/79 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 (im folgenden "Fondsverordnung" genannt) sieht unabhängig von der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der gleichen Verordnung festgelegten Aufteilung der Mittel nach Ländern eine Beteiligung des Fonds an der Finanzierung von spezifischen Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung vor, insbesondere soweit sie in Verbindung mit den Gemeinschaftspolitiken und Maßnahmen stehen, die die Gemeinschaft beschließt, um das regionale Ausmaß dieser Politiken besser berücksichtigen oder die regionalen Auswirkungen dieser Politiken abschwächen zu können.

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten bezueglich der regionalen Probleme mitgeteilt, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme werden könnten.

Die Mittel des Fonds werden unter Berücksichtigung des Intensitätsgrades der regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft verwendet.

Der Rat hat am 4. April 1978 die Richtlinie 78/338/EWG betreffend die Beihilfen für den Schiffbau (6) angenommen, in der er die Anpassung der Produktionsstrukturen im Schiffbau an neue Marktgegebenheiten vorsieht, um es so den Unternehmen zu ermöglichen, mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung normal Schritt zu halten und den Wettbewerb auf dem Weltmarkt ohne Unterstützung durch Interventionen der öffentlichen Hand zu bestehen.

Am 19. September 1978 hat der Rat eine Entschließung über die Sanierung des Schiffbaus (7) verabschiedet, in der er die zuständigen Behörden auf örtlicher, nationaler und Gemeinschaftsebene ersucht, in Verbindung mit dem schrittweisen Abbau der Arbeitsplätze im Schiffbau den Schwerpunkt im besonderen auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu legen, diese Ziele in der Regionalpolitik zu berücksichtigen und zu diesem Zweck ausreichende Mittel bereitzustellen.

Einige Gebiete der Gemeinschaft, die in hohem Masse vom Schiffbau und den damit verbundenen Tätigkeiten abhängen und bereits beträchtliche Einbussen an Arbeitsplätzen aufgrund des Rückgangs der Schiffbauindustrie erlitten haben, müssen mit einer Verstärkung dieser ungünstigen Einfluesse rechnen.

Im Vereinigten Königreich liegen einige dieser Gebiete in Regionen, die bereits eine hohe Arbeitslosigkeit aufweisen.

Es ist erforderlich, daß die Gemeinschaft durch eine spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung die örtlichen, nationalen und gemeinschaftlichen finanziellen Maßnahmen zur Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze zu ersetzen und auf diese Weise zur Verringerung der regionalen Unterschiede beizutragen.

Weitere Interventionen der Gemeinschaftsfonds, die sinnvoll kombiniert werden können, müssen in diesen Gebieten durchgeführt werden.

Ungünstige physische und soziale Umweltbedingungen, die durch den Niedergang einzelner (1)ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 35 vom 9.2.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. C 285 vom 15.11.1979, S. 3. (4)ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 24. (5)ABl. Nr. C 83 vom 2.4.1980, S. 4. (6)ABl. Nr. L 98 vom 11.4.1978, S. 19. (7)ABl. Nr. C 229 vom 27.9.1978, S. 1. Industrie-und Stadtviertel und durch unangemessene Wohnbedingungen für die Arbeitnehmer hervorgerufen sind, schrecken Arbeitsplätze schaffende neue Wirtschaftszweige von der Ansiedlung in diesen Gebieten ab.

Die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (im folgenden "KMU" genannt), die in der Wirtschaft dieser Gebiete bereits einen bedeutenden Platz einnehmen, kann gefördert werden, indem ihnen der Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen im Bereich der Betriebsführung, der Organisation und der Finanzierung erleichtert wird.

Die Einführung neuer Erzeugnisse und technologischer Verfahren kann zur Schaffung und zum Ausbau lebensfähiger Wirtschaftszweige in diesen Gebieten beitragen. Die KMU haben bei der Einführung von Innovationen Schwierigkeiten.

Die Gemeinschaftsmaßnahme muß in Form eines mehrjährigen Sonderprogramms durchgeführt werden ; es obliegt der Kommission bei der Genehmigung dieses Programms, sich zu vergewissern, daß die dort vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen.

Das Sonderprogramm muß bestimmten Zielen entsprechen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen nach Artikel 6 der Fondsverordnung vorgesehen sind.

Die Kommission hat durch Prüfung der jährlichen Berichte, die ihr der betreffende Mitgliedstaat zu diesem Zweck übermittelt, die ordnungsgemässe Durchführung der Sonderprogramme zu kontrollieren.

Es ist erforderlich, daß der Rat, das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig über die Anwendung dieser Verordnung unterrichtet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Sinne von Artikel 13 der Fondsverordnung eingeführt (im folgenden "spezifische Maßnahme" genannt), die zur Beseitigung der Entwicklungshemmnisse für neue Wirtschaftszweige in einigen von der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten beiträgt.

Artikel 2

Die spezifische Maßnahme betrifft die nachstehenden Gebiete des Vereinigten Königreichs : Das Gebiet Strathclyde, die Counties Cleveland, Tyne and Wear, Merseyside und das "Belfast urban area".

Artikel 3

(1) Die Durchführung der spezifischen Maßnahme erfolgt in der Form eines Sonderprogramms (im folgenden "Sonderprogramm" genannt), das der Kommission vom Vereinigten Königreich vorgelegt wird.

(2) Ziel des Sonderprogramms ist es, in den in Artikel 2 vorgesehenen Gebieten zur Entwicklung von arbeitsplatzschaffenden Tätigkeiten beizutragen. Zu diesem Zweck strebt es die Verbesserung der physischen und sozialen Umweltbedingungen an, die eine notwendige Voraussetzung für die Ansiedlung solcher Tätigkeiten ist, den Ausbau der KMU und die Förderung der Innovation.

(3) Das Sonderprogramm fügt sich in den Rahmen der Regionalentwicklungsprogramme nach Artikel 6 der Fondsverordnung ein.

(4) Das Sonderprogramm enthält die im Anhang zu dieser Verordnung vorgesehenen erforderlichen Angaben betreffend die Analyse der Lage und die Erfordernisse im Hinblick auf die in Absatz 2 genannten Ziele, die geplanten Vorhaben und ihre zeitliche Abwicklung sowie alle generellen Merkmale, die zur Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den Zielen der Regionalentwicklung nötig sind.

(5) Die Laufzeit des Sonderprogramms beträgt fünf Jahre, vom sechzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet.

(6) Das Sonderprogramm wird von der Kommission nach Stellungnahme des Fondsausschusses gemäß dem in Artikel 16 der Fondsverordnung vorgesehenen Verfahren genehmigt.

(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Beträge, die bei der Genehmigung des Sonderprogramms für die Gebiete festgesetzt werden.

(8) Das Sonderprogramm wird nach seiner Genehmigung durch die Kommission zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Der Fonds kann sich im Rahmen des Sonderprogramms an folgenden Maßnahmen beteiligen: 1. Wiederherrichtung heruntergekommener Industrieviertel oder Industrie- und Stadtviertel, soweit im letzteren Falle beide Merkmale nicht voneinander zu trennen sind, einschließlich deren Sanierung und Wiederherstellung ihrer Lebensfähigkeit, Umwandlung von unbenutzten Industriegebäuden und Grundstücken, einschließlich der Modernisierung von Räumen für die KMU, die Schaffung von Grünflächen sowie kleinere Arbeiten zur Verschönerung der Gegend, sowie ausnahmsweise Bau von Zufahrtsstrassen zu den Standorten neuer Gewerbebetriebe.

2. Bau und Modernisierung von Wohnungen für Arbeitnehmer, soweit für die Ansiedlung von Beschäftigung schaffenden Gewerbebetrieben notwendig, die sich in angemessener Entfernung von den Orten befinden müssen, an denen die neuen Gewerbebetriebe geplant sind, sofern die Lage im Wohnungsbau einen Engpaß bei der Durchführung des betreffenden Programms bildet.

3. Schaffung oder Ausbau von Beratungsgesellschaften oder anderen Beratungseinrichtungen im Bereich der Betriebsführung und -organisation durch direkte oder indirekte Beihilfen. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften oder Einrichtungen kann eine zeitlich begrenzte Hilfeleistung umfassen, um den Unternehmen die Umsetzung der erteilten Empfehlungen zu erleichtern.

4. Schaffung oder Ausbau von gemeinsamen Dienstleistungseinrichtungen für mehrere Unternehmen.

5. Innovationsförderung in der Industrie und im Dienstleistungssektor: a) Sammlung von Informationen über Innovationen im Bereich der Produkte und der Technologie und deren Verbreitung unter den Unternehmen in den von der spezifischen Maßnahme erfassten Gebieten, einschließlich etwaiger Erprobung dieser Innovationen;

b) Anreize zur Einführung von Innovationen im Bereich der Produkte und der Technologie durch die KMU.

6. Verbesserung des Zugangs der KMU zu Beteiligungskapital.

Artikel 5

(1) Das Sonderprogramm wird von dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft gemeinsam finanziert. Der Beitrag des Fonds erfolgt im Rahmen der im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu diesem Zweck vorgesehenen Mittel. Die gemeinschaftliche Beteiligung beträgt: a) bei den Sanierungs- und Baumaßnahmen nach Artikel 4 Nummer 1 : 50 % der öffentlichen Ausgaben;

b) bei Maßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Wohnungen nach Artikel 4 Nummer 2 : 50 % der öffentlichen Ausgaben im Rahmen von maximal 10 000 ERE je Wohnung;

c) bei Maßnahmen zur Förderung der Beratung nach Artikel 4 Nummer 3 : Beihilfe zur Abdeckung eines Teils der Ausgaben der Unternehmen für die von den Beratungsgesellschaften oder -stellen erbrachten Leistungen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren (indirekte Beihilfe);

d) bei den Maßnahmen nach Buchstabe c) kann der Mitgliedstaat dieses System durch ein gleichwertiges Beihilfesystem zugunsten der Beratungsgesellschaften oder -stellen ersetzen (direkte Beihilfe);

e) bei Maßnahmen zugunsten gemeinsamer Dienstleistungseinrichtungen nach Artikel 4 Nummer 4 : Beihilfe zur Deckung eines Teils der Ausgaben der Unternehmen für den laufenden Betrieb dieser Einrichtungen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren;

f) bei Maßnahmen zur Sammlung und Verbreitung von Informationen über Innovationen nach Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a) : Beihilfe zur Abdekkung eines Teils der laufenden Kosten der Organisationen, die sich mit diesen Tätigkeiten befassen, sofern letztere neu sind und speziell in Artikel 2 genannte Gebiete betreffen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren;

g) bei Maßnahmen zur Einführung von Innovationen nach Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe b) : 70 % der Kosten von Durchführbarkeitsstudien, die alle Aspekte - einschließlich der kommerziellen - der Einführung von Innovationen betreffen können, wobei die Obergrenze 50 000 ERE pro Studie beträgt. Diese Studien müssen von oder für Unternehmen durchgeführt werden, die in den in Artikel 2 genannten Gebieten ihren Sitz haben;

h) bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Beteiligungskapital nach Artikel 4 Nummer 6 : Zuschuß zu den Betriebskosten von Finanzinstitutionen, die den KMU Beteiligungskapital zur Verfügung stellen. Dieser Zuschuß beträgt 70 % der Kosten der durch oder für Rechnung dieser Finanzinstitutionen durchgeführten Untersuchungen zur Bewertung des Risikos. Diese Untersuchungen können ebenfalls die Handelsaspekte behandeln.

(2) Bei der Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe a) ist die Kumulierung der Beihilfen aus der nichtquotengebundenen und der quotengebundenen Abteilung des Fonds ausgeschlossen.

(3) Empfänger von Fondszuschüssen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können sein : Behörden, Gebietskörperschaften, andere Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen. Die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstaben c) und e) und, soweit sie den Unternehmen unmittelbar zugute kommen, die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe g), dürfen nicht zur Folge haben, daß der Anteil der Unternehmen an den Gesamtausgaben unter 20 % sinkt.

(4) Der Betrag der Fondsbeteiligung zugunsten des Sonderprogramms darf den von der Kommission bei der Genehmigung dieses Programms nach Artikel 3 Absatz 6 festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

(5) Die mit der Durchführung des Sonderprogramms zusammenhängenden Mittelbindungen im Gesamthaushaltsplan werden im Rahmen von jährlichen Tranchen entsprechend der Ausführung des Programms vorgenommen.

Artikel 6

(1) Der Beitrag des Fonds zugunsten der im Sonderprogramm vorgesehenen Maßnahmen wird nach folgenden Regeln an den betreffenden Mitgliedstaat (oder nach den diesbezueglichen Angaben desselben an die Kommission) ausgezahlt: a) Zuschußfähig sind die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an getätigten Ausgaben.

b) Falls der Mitgliedstaat sich finanziell beteiligt, erfolgen die Zahlungen mit Ausnahme der unter Buchstabe c) genannten Vorschüsse möglichst gleichzeitig mit der Zahlung des Beteiligungsanteils. Im gegenteiligen Fall erfolgen die Zahlungen, wenn der Mitgliedstaat bescheinigt, daß die Summe fällig ist und von der Gemeinschaft gezahlt werden kann.

Jedem Auszahlungsantrag ist eine Bescheinigung des Mitgliedstaats beigefügt, in der das Bestehen der Maßnahmen und das Vorhandensein detaillierter Ausgabennachweise bescheinigt wird und folgende Angaben enthält: - die Art der im Auszahlungsantrag erfassten Maßnahmen,

- die Höhe und die Art der für die einzelnen Maßnahmen während des von dem Antrag abgedeckten Zeitraums getätigten Ausgaben,

- die Bestätigung, daß die im Auszahlungsantrag beschriebenen Maßnahmen gemäß dem Sonderprogramm angelaufen sind.

c) Erbringt der Mitgliedstaat den Nachweis, daß für das Sonderprogramm bereits Ausgaben im Rahmen einer jährlichen Tranche zu tätigen waren, so kann der Fonds auf seinen Antrag einen Vorschuß von 30 % des Betrages der Mittelbindungen zahlen. Nachdem dieser Vorschuß aufgebraucht ist und der Mitgliedstaat der Kommission die Bescheinigung nach Buchstabe b) vorgelegt hat, können neue Vorschüsse von jeweils 30 % der pro jährlicher Tranche gebundenen Mittel ausgezahlt werden.

(2) Zum Ende eines jeden Jahres erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission Bericht über den Stand der Durchführung des Sonderprogramms unter Bezugnahme auf die im Anhang geforderten Informationen. Diese Berichte müssen es der Kommission ermöglichen, sich von der Durchführung des Sonderprogramms zu überzeugen, seine Auswirkungen festzustellen und sich zu vergewissern, daß die verschiedenen Maßnahmen in kohärenter Weise durchgeführt werden. Sie werden dem Ausschuß für Regionalpolitik übermittelt.

(3) Anhand dieser Berichte und der diesbezueglichen Beschlüsse erstattet die Kommission unter den in Artikel 21 der Fondsverordnung festgelegten Bedingungen Bericht.

(4) Im Falle einer erheblichen Änderung des in Durchführung befindlichen Sonderprogramms wird das Verfahren des Artikels 3 Absatz 6 angewandt.

(5) Nach Abschluß des Sonderprogramms wird dem Ausschuß für Regionalpolitik von der Kommission ein Bericht vorgelegt.

(6) Die Vorschriften von Artikel 9 Absätze 1 bis 5 der Fondsverordnung gelten entsprechend für die in dieser Verordnung vorgesehene spezifische Maßnahme.

Artikel 7

Diese Verordnung präjudiziert nicht die Überprüfung der Fondsverordnung nach deren Artikel 22, die vor dem 1. Januar 1981 auf Vorschlag der Kommission erfolgen muß.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

ANHANG

Das Sonderprogramm enthält für die in Artikel 2 genannten Gebiete folgende Aufgaben: 1. Industrie- und Stadtviertel sowie Industriegebäude: a) i) Analyse des Verfallgrades dieser Viertel und der Sanierungsprioritäten sowie Analyse des Nichtbelegungsgrades der Industriegebäude;

ii) Beschreibung der ergriffenen Abhilfemaßnahmen und der daraus im Jahresdurchschnitt für die öffentliche Hand erwachsenden Ausgaben;

b) bezueglich der in Artikel 4 genannten Maßnahmen : Beschreibung und genaue Lokalisierung der Programme zur Sanierung der verfallenden Viertel und zur Umwandlung der Industriegebäude. Gegebenenfalls Beschreibung und Ortsangabe der unbedingt notwendigen Zufahrtsstrassen.

2. Wohnungen für Arbeitnehmer: a) i) Analyse des vorhandenen Angebots an solchen Wohnungen unter Angabe von Alter und Zustand sowie der gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Wohnungsnachfrage aufgrund der vorhersehbaren Entwicklung neuer Gewerbe. Diese Analyse soll klarstellen, daß die Lage im Wohnungsbau einen Engpaß bei der Durchführung des betreffenden Programms und insbesondere der Produktivinvestitionen darstellt, die durch das Programm gefördert werden sollen;

ii) Beschreibung der in diesem Bereich von der öffentlichen Hand ergriffenen Maßnahmen mit Angabe der daraus im Jahresdurchschnitt erwachsenden öffentlichen Ausgaben;

b) bezueglich der in Artikel 4 genannten Maßnahmen : Beschreibung und räumliche Zuordnung der Entwicklungsprogramme für den Wohnungsbau mit Angabe der geplanten Arten von Wohnungen und der geschätzten Zahl der jährlich unterzubringenden Personen.

3. KMU: a) i) Untersuchung hinsichtlich der Stellung der KMU in den einzelnen Sektoren und Beurteilungen ihrer weiteren Entwicklungsmöglichkeiten. Analyse ihrer Lage und ihrer Bedürfnisse im Bereich der Betriebsführung und -organisation;

ii) Beschreibung der Beihilfesysteme zugunsten der KMU und der Art der bestehenden Dienstleistungen unter Angabe der daraus im Jahresdurchschnitt erwachsenden öffentlichen Aufwendungen für die einzelnen Beihilfesysteme und Dienstleistungen;

b) bezueglich der in Artikel 4 genannten Maßnahmen : Beschreibung der einzelnen Arten von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Betriebsführung und -organisation, die den KMU zu erbringen sind. Angaben der Art der für die Erbringung dieser Dienstleistungen zuständigen Organisationen sowie des Anreizes zu ihrem Ausbau.

4. Innovation: a) Analyse des Bedarfs der Unternehmen und ihrer gegenwärtigen Möglichkeiten im Bereich des Zuganges zu Informationen über die Innovation und der Durchführung der letzteren ; Schätzung der diesbezueglichen öffentlichen Ausgaben;

b) bezueglich der in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen : Beschreibung der Maßnahmen zur Sammlung und Verbreitung von Informationen über Innovationen einerseits und zur Erleichterung der Einführung letzterer durch die KMU andererseits.

5. Beteiligungskapital: a) i) Angaben über die Einrichtungen, die den KMU Beteiligungskapital zur Verfügung stellen, und die Bedingungen für den Zugang zu diesen Mitteln;

ii) Beschreibung der vorhandenen Anreizsysteme zugunsten der Finanzinstitute, die den KMU Beteiligungskapital zur Verfügung stellen, und Angabe der gegenwärtigen öffentlichen Ausgaben für jedes System;

b) bezueglich der in Artikel 4 genannten Maßnahmen : Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs der KMU zu Beteiligungskapital.

6. Die Gesamtheit des Sonderprogramms betreffend: a) Beschreibung - soweit irgend möglich quantifiziert - der mit dem Sonderprogramm angestrebten Ziele, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung;

b) Beschreibung der gegenwärtigen oder künftigen öffentlichen Maßnahmen, die parallel zu dem Sonderprogramm durchgeführt werden sollen, um die Beschäftigungslage in den in Artikel 2 genannten Gebieten zu verbessern ; hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen: - Zuschüsse zu Produktivinvestitionen,

- Infrastrukturinvestitionen,

- Beihilfen zur Berufsbildung, zur beruflichen Umschulung und gegebenenfalls zur Beschäftigung Jugendlicher und zur Wiedereingliederung der Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie.

Dieser Beschreibung müssen Angaben über die Absichten der nationalen Behörden hinsichtlich der Verwendung anderer Mittel aus den Gemeinschaftsfonds mit struktureller Zweckbestimmung beigefügt sein;

c) Angabe der Höhe der öffentlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den oben unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen;

d) Zeitplan für die Abwicklung des Programms;

e) Schätzung des Betrages der für die Durchführung des Programms erforderlichen öffentlichen Aufwendungen einschließlich der jährlichen Aufteilung dieser Aufwendungen auf die einzelnen geplanten Maßnahmen;

f) mit der Durchführung des Programms und der einzelnen Maßnahmen beauftragte Stellen;

g) Informationsmaßnahmen, die vorgesehen sind, um die möglichen Empfänger und die Berufsorganisationen auf die mit dem Sonderprogramm eröffneten Möglichkeiten sowie auf die dabei von der Gemeinschaft übernommene Rolle aufmerksam zu machen.

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