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Document 31980Q1176

80/1176/EWG, Euratom, EGKS: Haushaltsordnung vom 16. Dezember 1980 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 hinsichtlich der Verwendung der ECU im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 345 vom 20.12.1980, p. 23–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_financ/1980/1176/oj

31980Q1176

80/1176/EWG, Euratom, EGKS: Haushaltsordnung vom 16. Dezember 1980 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 hinsichtlich der Verwendung der ECU im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 345 vom 20/12/1980 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0034
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0060
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0060


HAUSHALTSORDNUNG vom 16. Dezember 1980 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 hinsichtlich der Verwendung der ECU im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (80/1176/EWG, Euratom, EGKS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78 h,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 10 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1252/79 (5), wird der Haushaltsplan in Europäischen Rechnungseinheiten (ERE) aufgestellt, die sich nach einer Summe von Beträgen der Währungen der Mitgliedstaaten bestimmt.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (6) wurde eine neue, "ECU" genannte Rechnungseinheit definiert.

Es empfiehlt sich, die von den Gemeinschaften verwendeten Rechnungseinheiten zu vereinheitlichen ; infolgedessen ist die ERE durch die ECU zu ersetzen.

Die Zusammensetzung der ECU kann später im Rahmen des Europäischen Währungssystems geändert werden -

HAT FOLGENDE HAUSHALTSORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 enthält folgende Fassung:

"Artikel 10 (1) Der Haushaltsplan wird in ECU aufgestellt. Die ECU setzt sich aus einer Summe von Beträgen der Währungen der Mitgliedstaaten zusammen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit (7) festgelegt ist (8).

(1) ABl. Nr. C 55 vom 5.3.1980, S. 12. (2) ABl. Nr. C 147 vom 16.6.1980, S. 134. (3) ABl. Nr. C 84 vom 3.4.1980, S. 7. (4) ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (5) ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1979, S. 1. (6) ABl. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 1. (7) ABl. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 1. (8) Bei Inkrafttreten der vorliegenden Haushaltsordnung gelten folgende Beträge: >PIC FILE= "T0018845"> Jede gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 beschlossene Änderung der Zusammensetzung der ECU findet automatisch auf die vorliegende Bestimmung Anwendung.

(2) Der Wert der ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der die ECU bildenden Währungsbeträge in dieser Währung. Er wird von der Kommission auf der Grundlage der auf den Devisenmärkten täglich ermittelten Wechselkurse festgesetzt.

Die Tagesumrechnungskurse der einzelnen Landeswährungen liegen täglich vor. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Umrechnung zwischen der ECU und den Landeswährungen erfolgt gegebenenfalls zum Tageskurs unbeschadet der in Artikel 108 Absatz 7 vorgesehenen Sonderbestimmungen."

2. In den Artikeln 26, 30, 52 Buchstabe a), 54, 56, 57, 63, 94 Absätze 4 und 5 und 108 Absatz 7 wird der Ausdruck "Europäische Rechnungseinheiten" durch den Ausdruck "ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Haushaltsordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Diese Haushaltsordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Colette FLESCH

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