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Document 31979R3034
Commission Regulation (EEC) No 3034/79 of 20 December 1979 laying down conditions for the entry of fresh table grapes of the variety Emperor (Vitis vinifera c.v.) falling within subheading 08.04 A I a) 1 of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.) zur Tarifstelle 08.04 A I a) I des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.) zur Tarifstelle 08.04 A I a) I des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 341 vom 31.12.1979, p. 20–25
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987; Aufgehoben durch 31987R4130
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Authoritative interpretation | 31968R0950 | 01/01/1980 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31980R3298 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1981 | |
Completed by | 11985IN01/01 | Vervollständigung | Anhang 1.13 | 01/01/1986 | |
Repealed by | 31987R4130 | 01/01/1988 |
Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte ,,Empereur' ' (Vitis vinifera cv.) zur Tarifstelle 08.04 A I a) I des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 341 vom 31/12/1979 S. 0020 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0063
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0121
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0121
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 14 VOM 21 . 1 . 1969 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 40 VOM 11 . 2 . 1977 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 172 VOM 22 . 7 . 1968 , S . 1 . ( 4 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/79 DER KOMMISSION VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON FRISCHEN TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) ZUR TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 97/69 DES RATES VOM 16 . JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 280/77 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 3 UND 4 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF UN ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2999/79 DES RATES ( 4 ) , WERDEN FRISCHE TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) IN DER TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 GENANNT . DIE ZULASSUNG ZU DIESER TARIFSTELLE UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN . UM EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU GEWÄHRLEISTEN , SIND VORSCHRIFTEN ZUR FESTLEGUNG DIESER VORAUSSETZUNGEN ERFORDERLICH . DAS ERKENNEN DER VORGENANNTEN ERZEUGNISSE IST SCHWIERIG , KANN ABER ERHEBLICH ERLEICHTERT WERDEN , WENN DAS AUSFUHRLAND DIE VERSICHERUNG ABGIBT , DASS DIE AUSGEFÜHRTE WARE DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN WARE ENTSPRICHT . DAHER DARF EIN ERZEUGNIS NUR DANN ZU DER VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TARIFSTELLE ZUGELASSEN WERDEN , WENN ES VON EINEM ECHTHEITSZEUGNIS BEGLEITET WIRD , DAS VON EINER UNTER DER VERANTWORTUNG DES AUSFUHRLANDES HANDELNDEN STELLE ERTEILT WORDEN IST UND DAS DIESE VERSICHERUNG ENTHÄLT . ES IST ANGEBRACHT , DAS MUSTER DES BETREFFENDEN ZEUGNISSES SOWIE DIE BEDINGUNGEN SEINER VERWENDUNG FESTZULEGEN . FERNER SIND BESTIMMUNGEN ERFORDERLICH , DIE ES DER GEMEINSCHAFT ERMÖGLICHEN , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZEUGNISSES ZU ÜBERWACHEN . DIE ERTEILENDE STELLE MUSS DAHER BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN EINGEHEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE ZULASSUNG VON FRISCHEN TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) ZU DER TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST AN DIE VORLAGE EINES ECHTHEITSZEUGNISSES GEBUNDEN , DAS DEN IN DIESER VERORDNUNG FESTGELEGTEN ERFORDERNISSEN ENTSPRICHT . ARTIKEL 2 ( 1 ) DAS ZEUGNIS WIRD IN DER OFFIZIELLEN SPRACHE DES AUSFUHRLANDES AUF EINEM VORDRUCK , WIE ER IN ANHANG I WIEDERGEGEBEN IST , ERTEILT . DAS FORMAT IST ETWA 210 MAL 297 MM . ES IST WEISSES SCHREIBPAPIER MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MINDESTENS 40 G ZU VERWENDEN . ( 2 ) JEDES ZEUGNIS TRAEGT ZUR KENNZEICHNUNG EINE VON DER ERTEILENDEN STELLE ZUGETEILTE SERIENNUMMER . ARTIKEL 3 DAS ZEUGNIS WIRD IN MASCHINENSCHRIFT ODER HANDSCHRIFTLICH AUSGEFÜLLT . IM LETZTEN FALL MUSS ES MIT TINTE ODER KUGELSCHREIBER IN BLOCKSCHRIFT AUSGEFÜLLT WERDEN . ARTIKEL 4 DAS ZEUGNIS IST DEN ZOLLBEHÖRDEN DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS BINNEN DREI MONATEN VOM DATUM DER AUSSTELLUNG AB ZUSAMMEN MIT DER WARE , FÜR DIE ES ERTEILT WURDE , VORZULEGEN . ARTIKEL 5 ( 1 ) DAS ZEUGNIS IST NUR GÜLTIG , WENN ES ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM SICHTVERMERK EINER ERTEILENDEN STELLE VERSEHEN IST , DIE IN DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 VORGESEHENEN LISTE AUFGEFÜHRT IST . ( 2 ) EIN ZEUGNIS IST ORDNUNGSGEMÄSS MIT DEM SICHTVERMERK VERSEHEN , WENN ES ORT UND DATUM DER ERTEILUNG ANGIBT UND DEN STEMPELABDRUCK DER ERTEILENDEN STELLE SOWIE DIE UNTERSCHRIFT DER ZEICHNUNGSBERECHTIGTEN PERSON ODER PERSONEN AUFWEIST . ARTIKEL 6 ( 1 ) EINE ERTEILENDE STELLE DARF IN DER LISTE NUR AUFGEFÜHRT WERDEN , WENN SIE A ) VOM AUSFÜHRENDEN LAND ALS SOLCHE ANERKANNT IST , B ) SICH VERPFLICHTET , DIE IN DEM ZEUGNIS GEMACHTEN ANGABEN ZU PRÜFEN , C ) SICH VERPFLICHTET , DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN AUF ANFRAGE ALLE AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN , DIE ZUR BEURTEILUNG DER IN DEM ZEUGNIS ENTHALTENEN ANGABEN ERFORDERLICH SIND . ( 2 ) DIE LISTE DER ERTEILENDEN STELLEN IST IM ANHANG II ZU DIESER VERORDNUNG ENTHALTEN . ( 3 ) DIE LISTE WIRD REVIDIERT , SOBALD DIE IN ABSATZ I BUCHSTABE A ) GENANNTE VORAUSSETZUNG NICHT MEHR ERFÜLLT IST ODER EINE ERTEILENDE STELLE DEN ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT . ARTIKEL 7 IM FALLE DER AUFTEILUNG DER SENDUNG IST FÜR JEDE TEILSENDUNG EINE ABLICHTUNG DES URSPRÜNGLICHEN ZEUGNISSES ANZUFERTIGEN . DIE ABLICHTUNGEN UND DAS URSPRÜNGLICHE ZEUGNIS SIND DER ZOLLSTELLE , BEI DER SICH DIE WAREN BEFINDEN , VORZULEGEN . AUF JEDER ABLICHTUNG SIND NAME UND ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DER TEILSENDUNG SOWIE DER VERMERK " AUSZUG GÜLTIG FÜR . . . KG " ( IN ZAHLEN UND BUCHSTABEN IN ROTER SCHRIFT ) UND ORT UND DATUM DER AUFTEILUNG EINZUTRAGEN . DIESE EINTRAGUNGEN SIND DURCH ABDRUCK DES DIENSTSTEMPELS DER ZOLLSTELLE ZU BESTÄTIGEN UND VON EINEM ZEICHNUNGSBERECHTIGTEN BEAMTEN ZU UNTERSCHREIBEN . DIE AUFTEILUNG DER SENDUNG IST AUF DEM URSPRÜNGLICHEN ZEUGNIS ENTSPRECHEND ZU VERMERKEN ; DIESES WIRD VON DER BETREFFENDEN ZOLLSTELLE AUFBEWAHRT . ARTIKEL 8 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 20 . DEZEMBER 1979 . FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION ANHÄNGE : SIEHE ABL .