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Document 31979R3034

Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.) zur Tarifstelle 08.04 A I a) I des Gemeinsamen Zolltarifs

ABl. L 341 vom 31.12.1979, p. 20–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987; Aufgehoben durch 31987R4130

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/3034/oj

31979R3034

Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte ,,Empereur' ' (Vitis vinifera cv.) zur Tarifstelle 08.04 A I a) I des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 341 vom 31/12/1979 S. 0020 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0063
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0121
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0121


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( 1 ) ABL . NR . L 14 VOM 21 . 1 . 1969 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 40 VOM 11 . 2 . 1977 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 172 VOM 22 . 7 . 1968 , S . 1 .

( 4 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/79 DER KOMMISSION VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON FRISCHEN TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) ZUR TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 97/69 DES RATES VOM 16 . JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 280/77 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 3 UND 4 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF UN ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2999/79 DES RATES ( 4 ) , WERDEN FRISCHE TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) IN DER TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 GENANNT . DIE ZULASSUNG ZU DIESER TARIFSTELLE UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN . UM EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU GEWÄHRLEISTEN , SIND VORSCHRIFTEN ZUR FESTLEGUNG DIESER VORAUSSETZUNGEN ERFORDERLICH .

DAS ERKENNEN DER VORGENANNTEN ERZEUGNISSE IST SCHWIERIG , KANN ABER ERHEBLICH ERLEICHTERT WERDEN , WENN DAS AUSFUHRLAND DIE VERSICHERUNG ABGIBT , DASS DIE AUSGEFÜHRTE WARE DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN WARE ENTSPRICHT . DAHER DARF EIN ERZEUGNIS NUR DANN ZU DER VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TARIFSTELLE ZUGELASSEN WERDEN , WENN ES VON EINEM ECHTHEITSZEUGNIS BEGLEITET WIRD , DAS VON EINER UNTER DER VERANTWORTUNG DES AUSFUHRLANDES HANDELNDEN STELLE ERTEILT WORDEN IST UND DAS DIESE VERSICHERUNG ENTHÄLT .

ES IST ANGEBRACHT , DAS MUSTER DES BETREFFENDEN ZEUGNISSES SOWIE DIE BEDINGUNGEN SEINER VERWENDUNG FESTZULEGEN . FERNER SIND BESTIMMUNGEN ERFORDERLICH , DIE ES DER GEMEINSCHAFT ERMÖGLICHEN , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZEUGNISSES ZU ÜBERWACHEN . DIE ERTEILENDE STELLE MUSS DAHER BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN EINGEHEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE ZULASSUNG VON FRISCHEN TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) ZU DER TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST AN DIE VORLAGE EINES ECHTHEITSZEUGNISSES GEBUNDEN , DAS DEN IN DIESER VERORDNUNG FESTGELEGTEN ERFORDERNISSEN ENTSPRICHT .

ARTIKEL 2

( 1 ) DAS ZEUGNIS WIRD IN DER OFFIZIELLEN SPRACHE DES AUSFUHRLANDES AUF EINEM VORDRUCK , WIE ER IN ANHANG I WIEDERGEGEBEN IST , ERTEILT . DAS FORMAT IST ETWA 210 MAL 297 MM . ES IST WEISSES SCHREIBPAPIER MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MINDESTENS 40 G ZU VERWENDEN .

( 2 ) JEDES ZEUGNIS TRAEGT ZUR KENNZEICHNUNG EINE VON DER ERTEILENDEN STELLE ZUGETEILTE SERIENNUMMER .

ARTIKEL 3

DAS ZEUGNIS WIRD IN MASCHINENSCHRIFT ODER HANDSCHRIFTLICH AUSGEFÜLLT . IM LETZTEN FALL MUSS ES MIT TINTE ODER KUGELSCHREIBER IN BLOCKSCHRIFT AUSGEFÜLLT WERDEN .

ARTIKEL 4

DAS ZEUGNIS IST DEN ZOLLBEHÖRDEN DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS BINNEN DREI MONATEN VOM DATUM DER AUSSTELLUNG AB ZUSAMMEN MIT DER WARE , FÜR DIE ES ERTEILT WURDE , VORZULEGEN .

ARTIKEL 5

( 1 ) DAS ZEUGNIS IST NUR GÜLTIG , WENN ES ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM SICHTVERMERK EINER ERTEILENDEN STELLE VERSEHEN IST , DIE IN DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 VORGESEHENEN LISTE AUFGEFÜHRT IST .

( 2 ) EIN ZEUGNIS IST ORDNUNGSGEMÄSS MIT DEM SICHTVERMERK VERSEHEN , WENN ES ORT UND DATUM DER ERTEILUNG ANGIBT UND DEN STEMPELABDRUCK DER ERTEILENDEN STELLE SOWIE DIE UNTERSCHRIFT DER ZEICHNUNGSBERECHTIGTEN PERSON ODER PERSONEN AUFWEIST .

ARTIKEL 6

( 1 ) EINE ERTEILENDE STELLE DARF IN DER LISTE NUR AUFGEFÜHRT WERDEN , WENN SIE

A ) VOM AUSFÜHRENDEN LAND ALS SOLCHE ANERKANNT IST ,

B ) SICH VERPFLICHTET , DIE IN DEM ZEUGNIS GEMACHTEN ANGABEN ZU PRÜFEN ,

C ) SICH VERPFLICHTET , DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN AUF ANFRAGE ALLE AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN , DIE ZUR BEURTEILUNG DER IN DEM ZEUGNIS ENTHALTENEN ANGABEN ERFORDERLICH SIND .

( 2 ) DIE LISTE DER ERTEILENDEN STELLEN IST IM ANHANG II ZU DIESER VERORDNUNG ENTHALTEN .

( 3 ) DIE LISTE WIRD REVIDIERT , SOBALD DIE IN ABSATZ I BUCHSTABE A ) GENANNTE VORAUSSETZUNG NICHT MEHR ERFÜLLT IST ODER EINE ERTEILENDE STELLE DEN ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT .

ARTIKEL 7

IM FALLE DER AUFTEILUNG DER SENDUNG IST FÜR JEDE TEILSENDUNG EINE ABLICHTUNG DES URSPRÜNGLICHEN ZEUGNISSES ANZUFERTIGEN . DIE ABLICHTUNGEN UND DAS URSPRÜNGLICHE ZEUGNIS SIND DER ZOLLSTELLE , BEI DER SICH DIE WAREN BEFINDEN , VORZULEGEN . AUF JEDER ABLICHTUNG SIND NAME UND ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DER TEILSENDUNG SOWIE DER VERMERK " AUSZUG GÜLTIG FÜR . . . KG " ( IN ZAHLEN UND BUCHSTABEN IN ROTER SCHRIFT ) UND ORT UND DATUM DER AUFTEILUNG EINZUTRAGEN . DIESE EINTRAGUNGEN SIND DURCH ABDRUCK DES DIENSTSTEMPELS DER ZOLLSTELLE ZU BESTÄTIGEN UND VON EINEM ZEICHNUNGSBERECHTIGTEN BEAMTEN ZU UNTERSCHREIBEN . DIE AUFTEILUNG DER SENDUNG IST AUF DEM URSPRÜNGLICHEN ZEUGNIS ENTSPRECHEND ZU VERMERKEN ; DIESES WIRD VON DER BETREFFENDEN ZOLLSTELLE AUFBEWAHRT .

ARTIKEL 8

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 20 . DEZEMBER 1979 .

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION

ANHÄNGE : SIEHE ABL .

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