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Document 31979R2978

Verordnung (EWG) Nr. 2978/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1515/79 über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 56–56 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2978/oj

31979R2978

Verordnung (EWG) Nr. 2978/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1515/79 über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0056 - 0056


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 .

( 2 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 15 .

( 3 ) ABL . NR . L 156 VOM 4 . 7 . 1968 , S . 2 .

( 4 ) ABL . NR . L 61 VOM 5 . 3 . 1977 , S . 16 .

( 5 ) ABL . NR . L 184 VOM 20 . 7 . 1979 , S . 12 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2978/79 DER KOMMISSION

VOM 27 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1515/79 ÜBER DIE ANWENDUNG DES NIEDRIGSTEN ERSTATTUNGSSATZES BEI DER AUSFUHR BESTIMMTER RINDFLEISCHERZEUGNISSE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2916/79 ( 2 ),

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 885/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON RINDFLEISCH UND ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG IHRES BETRAGES ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 427/77 ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE GRÜNDE , DIE ZUR ANNAHME DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1515/79 DER KOMMISSION ( 5 ) UND IHRER ANWENDUNG BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 GEFÜHRT HABEN , BESTEHEN ÜBER DIESEN ZEITPUNKT HINAUS . FOLGLICH IST ES ERFORDERLICH , DIESE VERORDNUNG BIS ZUM 31 . MÄRZ 1980 ZU VERLÄNGERN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR RINDFLEISCH -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DAS IN ARTIKEL 2 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1515/79 GENANNTE DATUM DES 31 . DEZEMBER 1979 WIRD DURCH DEN 31 . MÄRZ 1980 ERSETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 27 . DEZEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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