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Document 31979R2961

Verordnung (EWG) Nr. 2961/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein sowie der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 9–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2961/oj

31979R2961

Verordnung (EWG) Nr. 2961/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein sowie der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0009 - 0009


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( 1 ) ABL . NR . C 52 VOM 27 . 2 . 1979 , S . 7 .

( 2 ) ABL . NR . C 140 VOM 5 . 6 . 1979 , S . 109 .

( 3 ) ABL . NR . C 227 VOM 10 . 9 . 1979 , S . 17 .

( 4 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 48 .

( 6 ) ABL . NR . L 297 VOM 24 . 11 . 1979 , S . 4 .

( 7 ) ABL . NR . C 209 VOM 2 . 9 . 1978 , S . 3 , UND ABL . NR . C 232 VOM 30 . 9 . 1978 , S . 4 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2961/79 DES RATES

VOM 20 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN SOWIE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 338/79 ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 42 UND 43 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ),

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 337/79 ( 4 ) UND NR . 338/79 ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2594/79 ( 6 ), WURDE DIE ZUGABE VON SACCHAROSE IN WÄSSRIGER LÖSUNG BEI FRISCHEN WEINTRAUBEN , TRAUBENMOST , TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENMOST ODER JUNGWEIN IN BESTIMMTEN GEBIETEN DER WEINBAUZONE A , UND ZWAR NUR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 , ZUGELASSEN . EINE ANPASSUNG DIESER REGELUNG IM RAHMEN DES AKTIONSPROGRAMMS 1979 BIS 1985 IST VORGESEHEN MIT DEM ZIEL EINER SCHRITTWEISEN HERSTELLUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM WEINMARKT ( 7 ), DAS BINNEN KURZEM GEGENSTAND VON FÖRMLICHEN BESCHLÜSSEN DES RATES SEIN SOLL . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIE GENEHMIGUNG FÜR DIE ZUGABE VON SACCHAROSE IN WÄSSRIGER LÖSUNG BIS ZUM 29 . FEBRUAR 1980 ZU VERLÄNGERN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 33 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 UND IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 338/79 WIRD DAS DATUM " 31 . DEZEMBER 1979 " DURCH DAS DATUM " 29 . FEBRUAR 1980 " ERSETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . TUNNEY

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