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Document 31979R0991

    Verordnung (EWG) Nr. 991/79 der Kommission vom 17. Mai 1979 zur Festlegung eines Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhebungen der Rebflächen und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 143 und Nr. 26/64/EWG der Kommission

    ABl. L 129 vom 28.5.1979, p. 1–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/08/2003; Aufgehoben durch 32003R1402

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/991/oj

    31979R0991

    Verordnung (EWG) Nr. 991/79 der Kommission vom 17. Mai 1979 zur Festlegung eines Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhebungen der Rebflächen und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 143 und Nr. 26/64/EWG der Kommission

    Amtsblatt Nr. L 129 vom 28/05/1979 S. 0001 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0220
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0074
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0220
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0094
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0094


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 991/79 DER KOMMISSION vom 17. Mai 1979 zur Festlegung eines Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhebungen der Rebflächen und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 143 und Nr. 26/64/EWG der Kommission

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 24 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates teilen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Grunderhebungen in Form eines Tabellenprogramms mit, das gemäß dem in Artikel 8 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt wird.

    Damit die Vergleichbarkeit der in diesen Tabellen aufgenommenen Daten gesichert ist, sollen einige Begriffe der Grunderhebungen definiert werden.

    Das in der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 vorgesehene System statistischer Erhebungen der Rebflächen ersetzt das in Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 vorgesehene Weinbaukataster. Deshalb sind die Verordnungen Nr. 143 der Kommission mit den ersten Vorschriften zur Einrichtung des Weinbaukatasters (3) und die Verordnung Nr. 26/64/EWG der Kommission vom 28. Februar 1964 mit zusätzlichen Vorschriften für die Einrichtung des Weinbaukatasters, seine Auswertung und laufende Vervollständigung (4) aufzuheben, die hinfällig geworden sind.

    Die durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Agrarstatistik und des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Form des Tabellenprogramms für die Grunderhebung der Rebflächen wird im Anhang I festgelegt.

    Artikel 2

    (1) Die Definitionen für Begriffe der Grunderhebungen sind im Anhang II aufgeführt.

    (2) Die statistischen Grunderhebungen beziehen sich auf die Lage am Ende eines Weinwirtschaftsjahres. Der Rebfläche, die in dem der Erhebung vorausgehenden Weinwirtschaftsjahr neu- oder wiederbepflanzt oder veredelt worden ist, wird ein Alter von weniger als einem Jahr zugeordnet.

    Artikel 3

    Die Verordnungen Nr. 143 und Nr. 26/64/EWG werden mit Wirkung vom 20. Mai 1978 aufgehoben. (1)ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 124. (2)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 989/62. (3)ABl. Nr. 127 vom 1.12.1962, S. 2789/62. (4)ABl. Nr. 48 vom 19.3.1964, S. 753/64.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Mai 1979

    Für die Kommission

    François-Xavier ORTOLI

    Vizepräsident

    ANHANG I

    TABELLE 1 BETRIEBE, BESTOCKTE REBFLÄCHE UND LF NACH ART DER ERZEUGUNG UND NACH GRÖSSENKLASSEN

    >PIC FILE= "T0015874"> TABELLE 2 BETRIEBE, BESTOCKTE REBFLÄCHE (a) UND LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTE FLÄCHE (LF) NACH GRÖSSENKLASSEN UND NACH DEM ANTEIL (%) DER BESTOCKTEN REBFLÄCHE AN DER LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHE

    2.1. Betriebe insgesamt

    2.2. Betriebe mit bestockter Rebfläche der Keltertraubensorten zur Erzeugung von Qualitätswein b.A.

    2.3. Betriebe mit bestockter Rebfläche der Keltertraubensorten zur Erzeugung von anderen Weinen

    2.4. Betriebe mit bestockter Rebfläche der Tafeltraubensorten

    2.5. Andere Betriebe mit bestockten Rebflächen >PIC FILE= "T0015875">

    TABELLE 3 BETRIEBE UND MIT KELTERTRAUBENSORTEN BESTOCKTE REBFLÄCHE NACH GRÖSSENKLASSEN UND NACH DEM ANTEIL (%) DER BESTOCKTEN REBFLÄCHE ZUR ERZEUGUNG VON QUALITÄTSWEINEN B.A. AN DER GESAMTEN MIT KELTERTRAUBENSORTEN BESTOCKTEN REBFLÄCHE

    >PIC FILE= "T0015876"> TABELLE 4 MIT KELTERTRAUBENSORTEN BESTOCKTE REBFLÄCHE NACH REBSORTEN UND ALTER DER REBSTÖCKE IN HEKTAR

    >PIC FILE= "T0015877"> TABELLE 5 MIT KELTERTRAUBENSORTEN BESTOCKTE REBFLÄCHE NACH ART DER ERZEUGUNG UND NACH ERTRAGSKLASSEN IN HEKTAR

    >PIC FILE= "T0015878">

    ANHANG II

    Im Sinne dieser Verordnung gilt als: a) Betrieb:

    eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt;

    b) landwirtschaftlich genutzte Fläche (LN):

    Gesamtheit von Ackerland, Dauerwiesen und -weiden, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten;

    c) bestockte Rebfläche:

    Gesamtheit der im Ertrag und noch nicht im Ertrag stehenden Rebflächen, zur Erzeugung von Trauben und/oder von vegetativem Vermehrungsgut der Reben, die regelmässigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktbaren Erzeugnisses unterzogen worden sind;

    d) mit Qualitätswein b.A. Keltertraubensorten bestockte Rebflächen:

    Mit Keltertraubensorten bestockte Rebflächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A., die den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (1) und den in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften sowie den durch nationale Bestimmungen in Artikel 19 derselben Verordnung vorgesehenen Vorschriften entsprechen;

    e) mit Keltertraubensorten für andere Weine bestockte Rebflächen:

    mit zur Gewinnung von anderen Weinen als Qualitätsweinen b.A. bestimmten Keltertraubensorten bestockte Rebflächen;

    f) Weinwirtschaftsjahr:

    Das Weinwirtschaftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August;

    g) vegetatives Vermehrungsgut der Reben ; Rebschulen ; Unterlagenschnittgärten:

    entsprechend den Definitionen in der Richtlinie des Rates vom 9. April 1968 (68/193/EWG) über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (2);

    h) Keltertraubensorten ; Tafeltraubensorten:

    entsprechend den Definitionen in der Verordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (3). (1)ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 48. (2)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (3)ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 75.

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