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Document 31979R0449

    Verordnung (EWG) Nr. 449/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter

    ABl. L 57 vom 8.3.1979, p. 11–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/449/oj

    31979R0449

    Verordnung (EWG) Nr. 449/79 der Kommission vom 7. März 1979 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 08/03/1979 S. 0011 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0194
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0241
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0194
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0041
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0041


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 449/79 DER KOMMISSION vom 7. März 1979 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 des Rates vom 19. Juni 1978 über die Beihilferegelung für Trockenfutter (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 wird die Ausstellung der Bescheinigung über die ergänzende Beihilfe von der Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht, die gewährleistet, daß das Trockenfutter von dem Verarbeitungsbetrieb während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ausgeliefert wird und die ausser im Falle höherer Gewalt ganz oder teilweise verfällt, wenn die Auslieferung innerhalb dieser Frist nicht bzw. nur teilweise erfolgt ist.

    Zur einheitlichen Anwendung der Regelung über die ergänzende Beihilfe müssen der vollständige oder teilweise Verfall dieser Kaution sowie das Verfahren im Falle höherer Gewalt geregelt werden.

    In der berichtigten Fassung (3) des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 ist vorgesehen, daß der Rohproteinmindestgehalt in der Trockenmasse ab dem Wirtschaftsjahr 1979/80 für die in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Erzeugnisse mindestens 14 v.H. betragen muß. In Anbetracht der vermarkteten Qualitäten empfiehlt es sich daher, diesen Mindestgehalt auf 14 v.H. festzusetzen.

    Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3074/78 (5), entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 11

    (1) Die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 genannte Verpflichtung gilt als erfuellt, wenn die Menge der aus dem Betrieb ausgelieferten Erzeugnisse nicht um mehr als 1 v.H. unter oder über der in der Bescheinigung über die ergänzende Beihilfe angegebenen Menge liegt.

    (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 verfällt die Kaution, wenn die in Artikel 10 Absatz 2 der vorstehend genannten Verordnung enthaltene Verpflichtung nicht erfuellt ist, für eine Menge entsprechend der Differenz zwischen a) 99 v.H. der in der Bescheinigung über die ergänzende Beihilfe genannten Menge

    und

    b) der vom Verarbeitungsbetrieb ausgelieferten Menge.

    Ist die ausgelieferte Menge jedoch geringer als 1 v.H. der in der Bescheinigung genannten Menge, so verfällt die Kaution vollständig.

    (3) Kann die in Artikel 10 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannte Verpflichtung infolge höherer Gewalt nicht während der Geltungsdauer der Bescheinigung erfuellt werden, so entscheidet die die Bescheinigung ausstellende zuständige Stelle des Mitgliedstaats auf Antrag des Inhabers entweder, daß diese Verpflichtung erloschen ist und die Kaution freigegeben, oder daß die Geltungsdauer der Bescheinigung um die Frist verlängert wird, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für erforderlich hält. Diese Verlängerung ist auch nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer möglich.

    Die Entscheidung betreffend das Erlöschen bzw. die Verlängerung beschränkt sich auf die Menge des Erzeugnisses, für die die vorgenannte Verpflichtung infolge höherer Gewalt nicht erfuellt werden (1)ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 1. (2)ABl. Nr. L 171 vom 28.6.1978, S. 1. (3)ABl. Nr. L 189 vom 12.7.1978, S. 27. (4)ABl. Nr. L 179 vom 1.7.1978, S. 10. (5)ABl. Nr. L 367 vom 28.12.1978, S. 1.

    konnte. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird von der ausstellenden Stelle auf der Bescheinigung vermerkt ; diese ist notfalls zu berichtigen.

    Erkennt die zuständige Stelle einen Fall höherer Gewalt an, so unterrichtet der Mitgliedstaat, dem sie angehört, unverzueglich die Kommission hiervon, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten in Kenntnis setzt.

    Der Inhaber der Bescheinigung erbringt den Nachweis für die als höhere Gewalt anzusehenden Umstände.

    (4) Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Absatz 3 entspricht der Betrag der ergänzenden Beihilfe dem Betrag, der für den letzten Monat des in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Zeitraums bestimmt wurde."

    2. In Artikel 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Der in Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 genannte Gesamtproteinmindestgehalt in der Trockenmasse wird ab dem Wirtschaftsjahr 1979/80 festgesetzt auf: - 14 v.H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 aufgeführten Erzeugnisse,

    - 45 v.H. für die in Artikel 1 Buchstabe c) derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. März 1979

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident

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