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Document 31979D0324

    79/324/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1979 über Erstattungsanträge im Rahmen der Richtlinie 77/391/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder

    ABl. L 77 vom 29.3.1979, p. 28–31 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/324/oj

    31979D0324

    79/324/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1979 über Erstattungsanträge im Rahmen der Richtlinie 77/391/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 29/03/1979 S. 0028 - 0031
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0013
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0060
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0060


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 1979 über Erstattungsanträge im Rahmen der Richtlinie 77/391/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (79/324/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/9/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die bei der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft einzureichenden Erstattungsanträge über Beihilfen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 77/391/EWG sollen bestimmte Angaben enthalten, die in einheitlicher Form von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, um die Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie und der Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der nationalen Tilgungsprogramme sowie die Entscheidung über sie zu erleichtern.

    Zur Ermöglichung einer wirksamen Überprüfung sind die Mitgliedstaaten gehalten, die dazugehörigen Belege für einen ausreichend langen Zeitraum zur Verfügung der Kommission zu halten.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die nach den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 77/391/EWG von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Anträge auf Erstattung sind in Form der Tabellen in der Anlage dieser Entscheidung einzureichen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten halten die Belege bzw. deren beglaubigte Abschriften, auf die sich ihr Erstattungsantrag stützt, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Durchführung des Programms zur Verfügung der Kommission.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. März 1979

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 44. (2)ABl. Nr. L 6 vom 10.1.1979, S. 27.

    ANLAGE

    Antrag auf Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/391/EWG

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    Es wird bestätigt, daß die Kühe und sonstigen Rinder im Rahmen der in Artikel 2 der Richtlinie 77/391/EWG und in dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm vorgesehenen Maßnahmen abgeschlachtet worden sind.

    Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde

    Antrag auf Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/391/EWG

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    Es wird bestätigt, daß die Kühe und sonstigen Rinder im Rahmen der in Artikel 3 der Richtlinie 77/391/EWG und in dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm vorgesehenen Maßnahmen abgeschlachtet worden sind.

    Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde

    Antrag auf Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/391/EWG

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    Es wird bestätigt, daß die Kühe und sonstigen Rinder im Rahmen der in Artikel 4 der Richtlinie 77/391/EWG und in dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm vorgesehenen Maßnahmen abgeschlachtet worden sind.

    Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde

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