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Document 31978R3086
Council Regulation (Euratom, ECSC, EEC) No 3086/78 of 21 December 1978 adjusting the weightings applicable to the remuneration and pensions of officials and other servants of the European Communities following the amendment of the provisions of the Staff Regulations concerning the monetary parities to be used in implementing the Staff Regulations
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten
ABl. L 369 vom 29.12.1978, p. 8–9
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/08/1979
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31978R3084 | Aufhebung | Artikel 5 | 01/04/1979 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31978R3086R(01) | ||||
Repealed by | 31979R1793 | Aufhebung | Artikel 1 | 01/04/1979 | |
Modified by | 31979R1793 | Aufhebung | Artikel 1 | 01/04/1979 |
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten
Amtsblatt Nr. L 369 vom 29/12/1978 S. 0008 - 0009
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0242
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0242
**** ( 1 ) ABL . NR . L 56 VOM 4 . 3 . 1968 , S . 1 . ( 2 ) SIEHE SEITE 6 DIESES AMTSBLATTS . ( 1 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS . VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR . 3086/78 DES RATES VOM 21 . DEZEMBER 1978 ZUR ANPASSUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANGEWANDT WERDEN , IM ANSCHLUSS AN DIE ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BEI DER ANWENDUNG DES STATUTS ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , GESTÜTZT AUF DAS STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN , DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG , EURATOM , EGKS ) NR . 259/68 ( 1 ) FESTGELEGT UND ZULETZT DURCH DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR . 3085/78 ( 2 ) GEÄNDERT WORDEN SIND , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 64 , ARTIKEL 65 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 82 DES STATUTS SOWIE ARTIKEL 20 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 64 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN DER ERWAEGUNG , DASS IM ANSCHLUSS AN DIE ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BEI DER ANWENDUNG DES STATUTS ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN DIE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIE BEDIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ANGEWANDT WERDEN , ANZUPASSEN SIND - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1979 GELTEN FÜR DIE DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE IN EINEM DER NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN LÄNDER DIENSTLICH VERWENDET WERDEN , FOLGENDE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN : BELGIEN100 DÄNEMARK106,4 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND98,7 FRANKREICH92,2 IRLAND59,3 ITALIEN74,3 GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG100 NIEDERLANDE97,8 VEREINIGTES KÖNIGREICH62,5 SCHWEIZ114,2 VEREINIGTE STAATEN85,4 KANADA83,2 JAPAN167,5 GRIECHENLAND87,4 TÜRKEI85,2 SPANIEN81,2 PORTUGAL65,2 VENEZUELA107,4 . ( 2 ) MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1979 WERDEN DIE GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DES STATUTS AUF DIE VERSORGUNGSBEZUEGE ANZUWENDENDEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DAS LAND DER GEMEINSCHAFTEN , IN DEM DIE VERSORGUNGSBERECHTIGTEN IHREN WOHNSITZ ZU NEHMEN ERKLÄREN , WIE FOLGT FESTGESETZT : BELGIEN100 DÄNEMARK106,4 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND98,7 FRANKREICH92,2 IRLAND59,3 ITALIEN74,4 GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG100 NIEDERLANDE97,8 VEREINIGTES KÖNIGREICH62,5 . ERKLÄRT DER VERSORGUNGSBERECHTIGTE SEINEN WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN LAND ALS DEN VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN ZU NEHMEN , SO IST DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DIE VERSORGUNGSBEZUEGE DER FÜR BELGIEN FESTGESETZTE KÖFFIZIENT . ARTIKEL 2 ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR . 3084/78 ( 3 ) WIRD MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1979 AUFGEHOBEN . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1979 IN KRAFT . SIE GILT MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1979 . FÜR RUHEGEHÄLTER UND VERGÜTUNGEN , DEREN NETTOBETRAG SICH GEGENÜBER DEM BISHERIGEN SYSTEM VERRINGERT , GILT DIESE VERORDNUNG JEDOCH ERST AB 1 . OKTOBER 1979 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 21 . DEZEMBER 1978 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT OTTO GRAF LAMBSDORFF