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Document 31978D0154

78/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, bestimmte Schutzmaßnahmen nach Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen, und zur Aufhebung der Entscheidung 75/487/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 45 vom 16.2.1978, pp. 30–31 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/154/oj

31978D0154

78/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, bestimmte Schutzmaßnahmen nach Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen, und zur Aufhebung der Entscheidung 75/487/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 045 vom 16/02/1978 S. 0030 - 0031
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0158


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, bestimmte Schutzmaßnahmen nach Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen, und zur Aufhebung der Entscheidung 75/487/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (78/154/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die wirtschaftliche Lage des Vereinigten Königreichs ist durch ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten und im Zusammenhang damit ausgeprägten Schwankungen der Pfund-Sterling-Wechselkurses gekennzeichnet.

Mit Entscheidung 75/487/EWG vom 23. Juli 1975 (1) hat die Kommission das Vereinigte Königreich ermächtigt, im Rahmen der zur Zeit der Bekanntgabe dieser Entscheidung geltenden Maßnahmen zeitlich befristet Restriktionen für bestimmte Kapitalbewegungen aufrechtzuerhalten, weil dieser Mitgliedstaat nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen aus Artikel 124 Absatz 1) Buchstaben a) und b) des Beitrittsvertrags nachzukommen.

Mit Entscheidung 77/457/EWG vom 28. Juni 1977 (2) hat die Kommission ihre Entscheidung 75/487/EWG geändert.

Die Auslandsposition des Vereinigten Königreichs ist derart, daß im Falle einer vollständigen Beseitigung der Kontrollen über die im Artikel 124 des Beitrittsvertrags erfassten Kapitalbewegungen ab 1. Januar 1978 neue erhebliche Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu befürchten wären.

Wegen dieser Gefahren für die Zahlungsbilanz hat das Vereinigte Königreich der Kommission mitgeteilt, daß es nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen aus Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe c) des Beitrittsvertrags nachzukommen, und in diesem Zusammenhang um die Ermächtigung nachgesucht, bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen.

Die Kommission hat nach Prüfung der Wirtschaftslage des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 108 Absatz 1 sowie der vom Vereinigten Königreich ergriffenen Maßnahmen am 14. Dezember 1977 eine Empfehlung nach Artikel 108 Absatz 1 des EWG-Vertrags an dieses Land gerichtet.

Die dem Vereinigten Königreich nach Artikel 108 Absatz 1 empfohlenen Maßnahmen reichen jedoch nicht aus, da sie allein keinen sofortigen und genügenden Beitrag zur Stärkung der Auslandsposition des Vereinigten Königreichs leisten können.

Ein gegenseitiger Beistand nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags ist nicht gewährt worden.

Die Stärkung seiner finanziellen Auslandsposition macht es erforderlich, daß das Vereinigte Königreich zeitlich befristet die geltenden Maßnahmen aufrechterhält, die eine Ausnahme von den gemeinschaftlichen Verpflichtungen zur Herstellung des freien Kapitalverkehrs darstellen.

Jedoch sind nunmehr gewisse Änderungen hinsichtlich Direktinvestitionen und Kapitalbewegungen mit persönlichem Charakter von Gebietsansässigen des Vereinigten Königreichs in anderen Mitgliedstaaten sowie Wertpapiertransaktionen von Gebietsansässigen des Vereinigten Königreichs möglich.

Es ist angebracht, in einer Entscheidung alle neuen Ausnahmegenehmigungen von den gemeinschaftlichen Verpflichtungen zur Herstellung des freien Kapitalverkehrs mit bereits bestehenden derartigen Genehmigungen zusammenzufassen.

Die wirtschaftliche Lage des Vereinigten Königreichs und die Auswirkungen der von ihm getroffenen Maßnahmen sind regelmässig zu überprüfen mit dem Ziel, zeitlich befristete Beschränkungen so bald wie möglich zu beseitigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen Beschränkungen für Direktinvestitionen von Gebietsansässigen des Vereinigten Königreichs in Mitgliedstaaten sowie für deren Auflösung befristet aufrechtzuerhalten.

(2) a) 500 000 £ bzw. 50 % der Gesamtkosten jeder Investition (es gilt jeweils der höhere Betrag) kann zum amtlichen Devisenkurs erworben (1)ABl. Nr. L 211 vom 9.8.1975, S. 29. (2)ABl. Nr. L 179 vom 19.7.1977, S. 30.

werden, sofern die Kosten der Investitionen durch Gewinne für die Zahlungsbilanz des Vereinigten Königreichs innerhalb des in Absatz 2 Buchstabe b) angegebenen Zeitraums ausgeglichen werden.

b) Der in Absatz 2 Buchstabe a) erwähnte Zeitraum darf nicht weniger als drei Jahre betragen.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zeitlich befristet Beschränkungen für folgende Arten des Kapitalverkehrs mit persönlichem Charakter aufrechtzuerhalten: a) Kapitaltransfer von auswandernden Gebietsansässigen des Vereinigten Königreichs, mit Ausnahme des mit der persönlichen Freizuegigkeit zusammenhängenden Kapitalverkehrs nach den Bestimmungen von Titel III des Zweiten Teils des EWG-Vertrags.

Jedoch wird für den Kapitaltransfer von Auswanderern, die nicht die Vergünstigungen von Titel III des Zweiten Teils des EWG-Vertrags in Anspruch nehmen können, der ursprüngliche Betrag von 40 000 auf 80 000 Pfund Sterling je Familie erhöht.

b) Schenkungen und Stiftungen, Mitgiften, Erbschaftssteuern sowie Immobilienerwerb mit Ausnahme des mit der persönlichen Freizuegigkeit zusammenhängenden Kapitalverkehrs nach den Bestimmungen von Titel III des Zweiten Teils des EWG-Vertrags. Jedoch werden Beschränkungen aufgehoben für: i) Bargeschenke bis zum Betrag von 1 500 £ je Schenker (zuzueglich 1 500 £ für EWG-Gebietsansässige) und Jahr,

ii) Hochzeitsgeschenke und Mitgiften von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bis 7 500 £ im Jahr zuzueglich zum Freibetrag für Bargeschenke.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zeitlich befristet Beschränkungen für den Erwerb ausländischer börsennotierter Wertpapiere durch Gebietsansässige und die Verwendung des Liquidationserlöses dieser Papiere unter folgenden Voraussetzungen aufrechtzuerhalten: - der gesamte Verkaufserlös für ausländische Wertpapiere darf auf dem Investitionsdevisenmarkt angeboten werden;

- die Rückzahlung von Krediten, die in fremder Währung aufgenommen wurden, um börsennotierte, von den Gemeinschaften oder der Europäischen Investitionsbank ausgegebene Wertpapiere zu erwerben, kann erfolgen:

aus dem Verkaufserlös oder durch Kauf der Beträge am Investitionsdevisenmarkt oder, wenn die Rückzahlung sich über einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt, durch Kauf der Beträge zum amtlichen Devisenkurs.

Artikel 4

(1) Die Kommission wird die Entwicklung der Wirtschaftslage im Vereinigten Königreich genau verfolgen. Bis spätestens 31. Dezember 1978 wird sie eine Überpüfung der Lage und der Auswirkungen der hiermit genehmigten Maßnahmen vornehmen.

(2) Die Kommission behält sich das Recht vor, diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, daß die ihr zugrunde gelegten Voraussetzungen sich geändert haben oder die Auswirkungen der Entscheidung einschneidender sind als ihr Zweck erfordert.

Artikel 5

Die Entscheidung 75/487/EWG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

François-Xavier ORTOLI

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