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Document 31977R1170

Verordnung (EWG) Nr. 1170/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

ABl. L 137 vom 3.6.1977, p. 7–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1952

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1170/oj

31977R1170

Verordnung (EWG) Nr. 1170/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

Amtsblatt Nr. L 137 vom 03/06/1977 S. 0007 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0222
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0222
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0158
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0158


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1170/77 DES RATES vom 17. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42, 43, 113 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (3), geändert durch die Beitrittsakte (4), hat sich die Lage für Hopfen sowohl auf dem Weltmarkt als auch auf dem Gemeinschaftsmarkt grundlegend verändert ; dies äussert sich in einem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das zu Preiseinbrüchen führt. Dieses Ungleichgewicht ergibt sich einerseits aus einer übermässigen Vergrösserung der Anbauflächen, insbesondere bei bestimmten Sorten, und andererseits aus der Verwendung geringerer Mengen Hopfen zur Bierherstellung, wodurch es zur Bildung grosser Lagerbestände von Hopfenpulver und -pflanzenextrakten gekommen ist. Daher ist es angezeigt, einige von der Gemeinschaftsregelung eingeführte Maßnahmen zu ändern, um eine bessere Stabilisierung des Marktes zu gewährleisten.

Es muß eine auf Qualität ausgerichtete Politik verfolgt werden, und zwar vermittels der Festlegung von Mindestqualitätsmerkmalen und der Anwendung einer Regelung über eine Bescheinigung, die sich zumindest auf den Produktionsort, das Erntejahr und die Sorte erstreckt. Es empfiehlt sich, die Vermarktung von Erzeugnissen ohne diese Bescheinigung und die Einfuhr von Erzeugnissen, die keinen gleichwertigen Mindestqualitätsmerkmalen entsprechen, zu untersagen.

Um die Erlöse der Erzeuger, das Hauptelement für die Festsetzung der Höhe der Beihilfe, nicht künstlich zu senken, ist der Durchschnittsertrag nur unter Zugrundelegung der Vollertragsflächen zu berechnen.

Um die Rolle der Beihilfe als Faktor einer wirtschaftlichen Produktionsausrichtung zu verstärken, ist diese Beihilfe nicht nach Sorten, sondern nach Gruppen von Sorten mit gemeinsamen Merkmalen und dem gleichen Verwendungszweck zu differenzieren.

Die Hopfenerzeuger müssen imstande sein, in eigener Verantwortung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, dem Stabilitätsfaktor für die Preise und Erlöse, zu finden. Dieses Ziel ist leichter zu erreichen, wenn sich die Hopfenerzeuger in Erzeugergemeinschaften zusammenschließen, wodurch sie stärker auf die Ausrichtung der Produktion und die Lenkung des Angebots einwirken können. Um den anerkannten Erzeugergemeinschaften die Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen zu geben, sollte eine der Bedingungen für ihre Anerkennung darin bestehen, daß sie die Gesamtproduktion ihrer Mitglieder vermarkten, und ferner, daß diese Gemeinschaften die Produktionsbeihilfe unter ihren Mitgliedern nach Maßgabe der Anbauflächen und der Marktlage aufteilen.

Angesichts der derzeitigen Lage ist es erforderlich, jegliche Ausweitung der Anbauflächen für einen bestimmten Zeitraum zu untersagen, um strukturelle Überschüsse zu vermeiden. Ausserdem muß die qualitative Anpassung der Gemeinschaftserzeugung an die Marktentwicklung fortgeführt werden, indem für denselben Zeitraum die Gewährung der Beihilfe, die die Erzeugergemeinschaften für die Sortenumstellung und Neugliederung der Pflanzungen erhalten, verlängert wird. Die Gewährung dieser Beihilfe muß jedoch an die Bedingung geknüpft werden, daß die von der Umstellung betroffenen Flächen erheblich verringert werden.

Die Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 lassen die Notwendigkeit erkennen, über andere Instrumente als nur Maßnahmen bezueglich der Höhe der Erzeugerbeihilfen verfügen zu können ; diese Instrumente sollen bei drohenden strukturellen Überschüssen oder einer etwaigen Marktstörung eine vorbeugende Aktion ermöglichen.

Zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen können Übergangsmaßnahmen erforderlich sein. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorzusehen, daß die Maßnahmen für die Produktionsbeihilfe erst ab der Ernte 1977 anwendbar sind, während die übrigen Änderungen, insbesondere die für die Beihilfemaßnahmen zur Sortenumstellung, wegen der derzeitigen Markttendenz sofort Anwendung finden müssen - (1)ABl. Nr. C 6 vom 10.1.1977, S. 142. (2)ABl. Nr. C 56 vom 7.3.1977, S. 23. (3)ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. (4)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert.

Artikel 2

Artikel 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(4) Im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 sind a) Hopfen der ersten Verarbeitungsstufe : der Hopfen, der lediglich erstmals getrocknet und marktgerecht verpackt worden ist;

b) Vollertragsflächen : Hopfenanbauflächen vom dritten Ertragsjahr an."

Artikel 3

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten, in der Gemeinschaft geernteten oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Hopfen hergestellten Erzeugnisse sowie die aus eingeführtem Hopfen hergestellten Erzeugnisse unterliegen einem Bescheinigungsverfahren.

(2) Die Bescheinigung kann nur für die Erzeugnisse erteilt werden, die die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen.

(3) In der Bescheinigung muß mindestens folgendes angegeben sein: a) der Ort bzw. die Orte der Hopfenerzeugung,

b) das Erntejahr bzw. die Erntejahre,

c) die Sorte bzw. die Sorten.

(4) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für jedes Erzeugnis die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels und bestimmt den Zeitpunkt für den Beginn seiner Anwendung.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt."

Artikel 4

(1) In Artikel 3 werden die Worte "über die Herkunftsbezeichnung" gestrichen.

(2) Artikel 4 wird gestrichen.

(3) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit einer Bescheinigung nach Artikel 2 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, werden so behandelt, als ob sie die in Absatz 1 genannten Merkmale aufweisen. Die Gleichwertigkeit dieser Bescheinigungen wird spätestens am 31. Dezember 1978 nach dem Verfahren des Artikels 20 festgestellt."

Artikel 5

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7 (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Erzeugergemeinschaft" ein Zusammenschluß, der ausschließlich oder, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, im wesentlichen aus Hopfenerzeugern besteht, der auf Initiative der Erzeuger gebildet wurde, um insbesondere a) das Angebot zusammenzufassen und zur Stabilisierung des Marktes beizutragen, indem die gesamte Erzeugung seiner Mitglieder vermarktet wird;

b) diese Erzeugung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und sie insbesondere durch Sortenumstellung und Neugliederung der Pflanzungen zu verbessern;

c) die Rationalisierung und Mechanisierung der Anbau- und Erntearbeiten zu fördern und dadurch die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern;

d) gemeinsame Regeln für die Erzeugung aufzustellen;

e) die in Artikel 12 vorgesehene Beihilferegelung so zu handhaben, - daß jedem Erzeuger, der Mitglied der Gemeinschaft ist, sein Beihilfeanteil nach Maßgabe der Anbauflächen zugeteilt wird,

- daß die zur Verwirklichung der unter Buchstabe a) genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen getroffen werden,

und der von einem Mitgliedstaat nach Absatz 3 anerkannt worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Vereinigung" die Vereinigung anerkannter Erzeugergemeinschaften, die die gleichen Ziele verfolgt wie diese Gemeinschaften und von einem Mitgliedstaat nach Absatz 3 anerkannt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Bedingungen erfuellen: a) sie müssen gemeinsame Regeln für die Erzeugung und Vermarktung (erste Vermarktungsstufe) anwenden;

b) ihre Satzungen müssen für die der Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger und für die der Vereinigung angeschlossenen anerkannten Erzeugergemeinschaften die Verpflichtung enthalten, - die gemeinsamen Regeln für die Erzeugung einzuhalten,

- ihre gesamte Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung vermarkten zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, für die die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen hatten, sofern die Gemeinschaften davon unterrichtet worden sind und sie genehmigt haben.

Bis zum 31. Dezember 1980 ist diese Genehmigung jedoch nicht erforderlich.

Eine Gemeinschaft oder eine Vereinigung kann ihre Mitglieder ermächtigen, nach den von dieser Gemeinschaft oder Vereinigung festgelegten und kontrollierten Regeln selbst einen Teil der Erzeugung zu vermarkten;

c) sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Grösse nachweisen;

d) sie müssen in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung zwischen den Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft, insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes, ausschließen;

e) sie müssen unterschiedslos jedem Erzeuger, der sich verpflichtet, die Satzung einzuhalten, das Recht auf Beitritt zu der Erzeugergemeinschaft einräumen;

f) ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, daß die Mitglieder einer Gemeinschaft oder einer Vereinigung, die auf ihre Mitgliedschaft verzichten wollen, dies nur tun können, wenn sie mindestens drei Jahre Mitglieder waren und wenn sie mindestens ein Jahr vor ihrem Austritt die Gemeinschaft oder die Vereinigung davon unterrichtet haben.

Die genannten Bestimmungen gelten unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, mit denen in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung oder deren Gläubiger vor etwaigen finanziellen Folgen des Austritts eines Mitglieds geschützt oder der Austritt eines Mitglieds im Laufe des Haushaltsjahres verhindert werden sollen;

g) sie müssen Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können;

h) ihre Satzungen müssen die Verpflichtung enthalten, eine getrennte Buchführung über die Tätigkeiten vorzunehmen, die Grundlage der Anerkennung sind;

i) sie dürfen keine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft innehaben.

(4) Für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung ihren Sitz hat.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Anwendung der Beihilferegelung nach Absatz 1 Buchstabe e) sowie die Definition der Vermarktung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) und die Einzelheiten bezueglich der Bestimmungen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe f), werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen."

Artikel 6

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugergemeinschaften in den ersten drei Jahren nach der Anerkennung im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern. Diese Beihilfen dürfen im ersten, zweiten und dritten Jahr 3, 2 bzw. 1 v.H. des Wertes der vermarkteten Erzeugnisse, auf die sich die Anerkennung bezieht, nicht übersteigen. Die Beihilfen dürfen jedoch im ersten Jahr 60 v.H., im zweiten Jahr 40 v.H. und im dritten Jahr 20 v.H. der Verwaltungskosten der Erzeugergemeinschaft nicht übersteigen.

Der Wert der vermarkteten Erzeugnisse wird für jedes Jahr pauschal an Hand folgender Faktoren ermittelt: - der von den beteiligten Erzeugern in den drei Kalenderjahren vor ihrem Beitritt vermarkteten durchschnittlichen Erzeugung,

- der von diesen Erzeugern in demselben Zeitraum für ihre Erzeugung erzielten Durchschnittspreise.

(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen."

Artikel 7

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1979 ist jegliche Erweiterung der Hopfenanbauflächen untersagt.

Bei der Anwendung dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine anerkannte Erzeugergemeinschaft als einen Erzeuger ansehen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Einhaltung des Verbots nach Absatz 1 zu überwachen.

(3) Die Mitgliedstaaten können den anerkannten Erzeugergemeinschaften für die vor dem 1. Juli 1979 nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) vorgenommene Sortenumstellung und Neugliederung der Pflanzungen Beihilfen bis zu einem Hoechstbetrag von 1 800 Rechnungseinheiten je Hektar gewähren, sofern diese Maßnahmen zu einer mindestens 40prozentigen Verringerung der Fläche, auf der sie durchgeführt werden, führen.

(4) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Weiterführung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen beschließen."

Artikel 8

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12 (1) Es wird eine Beihilferegelung für in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen eingeführt.

(2) Den Erzeugern kann eine Beihilfe gewährt werden, die es ihnen ermöglicht, ein angemessenes Einkommen zu erzielen.

(3) In den Gebieten der Gemeinschaft, in denen die anerkannten Erzeugergemeinschaften in der Lage sind, ihren Mitgliedern ein angemessenes Einkommen zu sichern und die Angebotsmengen rationell zu verwalten, wird die Beihilfe allein diesen Erzeugergemeinschaften gewährt.

In den übrigen Gebieten wird die Beihilfe den einzelnen Erzeugern gewährt.

(4) Der Rat beschließt zu gegebener Zeit auf Vorschlag der Kommission, die dabei die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Mitteilungen zugrunde legt, mit qualifizierter Mehrheit die Liste der in Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Gebiete.

(5) a) Die Höhe dieser Beihilfe je Hektar, die nach Sortengruppen differenziert wird, wird insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: - für jede Sortengruppe die von den Erzeugergemeinschaften auf der ersten Verarbeitungsstufe erzielten und auf diese Stufe umgerechneten Durchschnittserlöse für Vollertragsflächen im Vergleich zu den Durchschnittserlösen aus den vorausgegangenen Ernten,

- der Lage und der voraussichtlichen Tendenz des Marktes in der Gemeinschaft,

- der Entwicklung des Marktes ausserhalb der Gemeinschaft sowie der Welthandelspreise,

- der Kostenentwicklung.

b) Die verschiedenen Gruppen von Hopfensorten sind die folgenden: - Gruppe 1 : Aromahopfen,

- Gruppe 2 : Bitterhopfen,

- Gruppe 3 : Sonstige.

(6) Ergibt sich aus dem in Artikel 11 genannten Bericht, daß die Gefahr struktureller Überschüsse oder einer strukturellen Versorgungsstörung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Hopfen besteht, so

a) kann die Beihilfegewährung auf einen Teil der für das betreffende Jahr eingetragenen Anbaufläche begrenzt werden;

b) können die Anbauflächen, die sich im ersten und/oder zweiten Ertragsjahr befinden, von der Gewährung der Beihilfe ausgeschlossen werden.

Nach Prüfung der Entwicklung der Hopfenanbauflächen im Vergleich zur Entwicklung der Vermarktung, insbesondere auf Grund der Verträge, des Preisniveaus und des Lagerbestands, wird beschlossen, ob die unter den Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen für alle Sortengruppen oder nur für eine Sortengruppe oder für mehrere Sortengruppen angewandt werden.

(7) Die Höhe der Beihilfe für die Anbauflächen der Ernte des vorhergehenden Kalenderjahres wird innerhalb zweier Monate nach der Vorlage des Berichtes gemäß Artikel 11 und vor dem 30. Juni nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt."

Artikel 9

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 6 wird die Beihilfe für die eingetragenen und abgeernteten Anbauflächen gewährt.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Stellen, die zur Eintragung der Hopfenanbauflächen für die einzelnen Erzeuger befugt sowie beauftragt sind, die Eintragungen zu überwachen und laufend zu ergänzen."

Artikel 10

Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 16a

Im Falle drohender Überschüsse oder einer drohenden Störung der Vermarktungsstruktur kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Marktungleichgewichts treffen. Diese Maßnahmen können insbesondere bestehen in einer Einwirkung auf - das Produktionspotential,

- das Angebotsvolumen,

- die Vermarktungsbedingungen."

Artikel 11

Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die voraussichtlichen Gesamtkosten der gemeinsamen Aktion zu Lasten des EAGFL belaufen sich auf 2 Millionen Rechnungseinheiten."

Artikel 12

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang der Regelung nach der Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1170/77 zu erleichtern, insbesondere, wenn die Anwendung der geänderten Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt auf erhebliche Schwierigkeiten stossen sollte, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen. Sie bleiben bis spätestens 31. Dezember 1980 anwendbar.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich ermächtigt, den Erzeugern die Produktionsbeihilfe über die von ihm bezeichnete Institution auszubezahlen."

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILKIN

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