EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31977R0586

Verordnung (EWG) Nr. 586/77 der Kommission vom 18. März 1977 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfungen auf dem Sektor Rindfleisch und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 75 vom 23.3.1977, p. 10–16 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31995R1424

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/586/oj

31977R0586

Verordnung (EWG) Nr. 586/77 der Kommission vom 18. März 1977 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfungen auf dem Sektor Rindfleisch und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 075 vom 23/03/1977 S. 0010 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0170
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0258
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0170
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0076
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0076


VERORDNUNG (EWG) Nr. 586/77 DER KOMMISSION vom 18. März 1977 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfungen auf dem Sektor Rindfleisch und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die einschneidende Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 eingeführt wurde, macht eine Anpassung der Methode zur Festsetzung der Abschöpfungen erforderlich.

Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird eine Grundabschöpfung bei der Einfuhr von Rindern festgesetzt, die auf Grund des Angebotspreises frei Grenze der Gemeinschaft berechnet wird. Dieser Angebotspreis wird auf Grund der in Qualität und Quantität repräsentativsten Einkaufsmöglichkeiten festgesetzt und ist ausschlaggebend für die Festsetzung der Abschöpfung. Daher muß eine Methode für seine Berechnung festgelegt werden.

Die Angebotspreise sind jeweils anzugleichen, und zwar erstens unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den im Laufe des Bezugszeitraums geltenden Preisen für die einzelnen Fleischkategorien und dem auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preis für Rinder, und zweitens durch Anwendung entsprechender Koeffizienten auf die verschiedenen Angebotsformen des Fleisches.

Ausserdem ist erforderlich, einerseits bei Rindern die Einfuhr von Tieren der einzelnen Kategorien im Verhältnis zu allen Kategorien und bei Fleisch die Einfuhr in den einzelnen Angebotsformen im Verhältnis zu sämtlichen Angebotsformen sowie andererseits den Umfang der Einfuhr an lebenden Schlachtrindern im Vergleich zur Einfuhr an frischem und gekühltem Fleisch im Laufe eines Referenzzeitraums zu berücksichtigen. Kann jedoch der Angebotspreis für eine oder mehrere Tierkategorien oder Angebotsformen nicht festgestellt werden, so ist der letzte verfügbare Preis heranzuziehen.

Die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erwähnten Koeffizienten müssen das Wertverhältnis zwischen Rindfleisch und lebenden Rindern ausdrücken.

Auf Grund von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird eine auf der Grundlage des Angebotspreises frei Grenze zu berechnende Grundabschöpfung bei der Einfuhr von Gefrierfleisch, wie in Abschnitt b) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 aufgeführt, festgesetzt ; dieser Angebotspreis frei Grenze ist für die Festsetzung der Abschöpfung maßgebend. Daher ist die Berechnungsmethode für ihn festzulegen.

Die Abschöpfung für die übrigen betroffenen Fleischsorten wird von der Abschöpfung für das obengenannte Fleisch mit Hilfe von Koeffizienten abgeleitet, die das Wertverhältnis zwischen den einzelnen Erzeugnissen ausdrücken.

Um eine zu häufige Änderung der Grundabschöpfung zu vermeiden, ist eine Spanne vorzusehen, innerhalb derer die Schwankungen des Weltmarktpreises zu keiner Änderung der Abschöpfung führen.

Bestimmte Kategorien lebender Rinder oder bestimmte Angebotsformen von frischem oder gekühltem Fleisch machen nur einen geringen Teil des Handels aus. Für diese Kategorien oder Angebotsformen sind daher die Angebotspeise nicht heranzuziehen.

Bei der Berechnung des Angebotspreises frei Gemeinschaftsgrenze werden grundsätzlich alle von Drittländern gemachten Angebote frei Gemeinschaftsgrenze berücksichtigt. Zeigt es sich auf Grund der Informationen, über die die Kommission verfügt, daß einige Angebote nicht den tatsächlichen Einkaufsmöglichkeiten entsprechen, für die tatsächliche Tendenz der Preise nicht repräsentativ sind oder sich nicht auf repräsentative Mengen beziehen, so sind diese Angebote nicht zu berücksichtigen.

Es ist notwendig, den Zeitraum, in dem die Angebotspreise frei Grenze festgestellt werden, sowie den Zeitpunkt für die Festsetzung der Abschöpfungen zu bestimmen. (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 1.

Eine Änderung der Definition der Vorderviertel mit mehr als 10 Rippen empfiehlt sich. Ausserdem müssen die der Abschöpfung unterliegenden Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 aa) definiert werden. Daher ist der Gemeinsame Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77, zu ändern.

Die Verordnung (EWG) Nr. 218/73 der Kommission vom 29. Januar 1973 zur Berechnung des Einfuhrpreises und zur Festsetzung des besonderen Einfuhrpreises für Kälber und ausgewachsene Rinder (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 532/76 (3), die Verordnung (EWG) Nr. 2249/73 der Kommission vom 17. August 1973 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Berechnung der Abschöpfungen und zur Festlegung bestimmter Definitionen für Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch (4), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2260/73 vom 17. August 1973 über die Bestimmung der Grundlagen zur Berechnung der Abschöpfungen für bestimmte Angebotsformen von gefrorenem Rindfleisch (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1160/74 (6), sind aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Regelung für lebende Rinder und Rindfleisch ausser Gefrierfleisch

Artikel 1

Der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erwähnte Angebotspreis frei Grenze wird auf der Grundlage der Angebotspreise frei Gemeinschaftsgrenze berechnet, die für die Erzeugnisse der einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien und Angebotsformen entsprechend den Durchführungsbestimmungen in dieser Verordnung ermittelt worden sind.

Artikel 2

(1) Die Angebotspreise frei Grenze werden für Tiere folgender Kategorien festgesetzt: a) Kühe,

b) andere ausgewachsene Rinder.

(2) Die Angebotspreise frei Grenze werden für frisches oder gekühltes Fleisch in folgenden Angebotsformen festgesetzt: a) Tierkörper, halbe Tierkörper oder sogenannte "quartiers compensées",

b) Vorderviertel, getrennt,

c) Hinterviertel, getrennt.

Artikel 3

(1) Der Angebotspreis frei Gemeinschaftsgrenze entspricht dem gewogenen Mittel eines Durchschnittspreises für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rinder und eines Durchschnittspreises für das im selben Artikel Absatz 2 genannte Fleisch.

(2) Der Durchschnittspreis für die Rinder wird berechnet, a) indem das arithmetische Mittel der Angebotspreise der einzelnen Kategorien der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rinder mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der jeweils das Preisverhältnis zwischen der betreffenden Kategorie und dem gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preis ausdrückt;

b) indem das arithmetische Mittel der Angebotspreise der einzelnen Angebotsformen des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Fleisches mit den im Anhang I festgesetzten entsprechenden Koeffizienten multipliziert wird.

(3) Falls für eine oder mehrere der Rinderkategorien oder Angebotsformen von Fleisch kein Angebotspreis frei Grenze festgestellt werden kann, wird für die Berechnung des in Absatz 2 genannten Durchschnittspreises und des Angebotspreises frei Grenze der Gemeinschaft der letzte verfügbare Preis zugrunde gelegt.

Artikel 4

Weicht der Angebotspreis frei Gemeinschaftsgrenze um weniger als 0,50 Rechnungseinheiten je 100 kg Lebendgewicht von dem zuvor für die Berechnung der Abschöpfung herangezogenen Preis ab, so wird der letztere Preis beibehalten.

Artikel 5

Die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Koeffizienten sind in Anhang I festgelegt.

(1) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1973, S. 16. (3) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1973, S. 17. (4) ABl. Nr. L 230 vom 18.8.1973, S. 15. (5) ABl. Nr. L 233 vom 21.8.1973, S. 10. (6) ABl. Nr. L 127 vom 9.5.1974, S. 32. TITEL II Regelung für gefrorenes Rindfleisch

Artikel 6

Für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 1 in Abschnitt b) des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 a) beträgt der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung erwähnte Koeffizient 1,69;

b) beträgt der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung erwähnte Pauschalbetrag 5,5 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm.

Artikel 7

Weicht der Angebotspreis frei Gemeinschaftsgrenze für Gefrierfleisch um weniger als eine Rechnungseinheit je 100 kg von dem für die Berechnung der Abschöpfung zuvor herangezogenen ab, wird der letztere Preis beibehalten.

Artikel 8

Die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Koeffizienten sind in Anhang II festgelegt.

TITEL III Allgemeine Vorschriften

Artikel 9

(1) Für die Anwendung der Abschöpfungen gelten als: a) "ganze Tierkörper von Rindern" im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit dem anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtabfall. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein ; als "Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

b) "halbe Tierkörper von Rindern" im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse ; als "halber Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

c) "quartier compensé" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 1 und 02.01 A II b) 1 Warensendungen, die bestehen aus: - den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet mit drei Rippen,

- oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

Die die "quartiers compensés" bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden ; hierbei muß das Gesamtgewicht der Vorderviertel - unter Zulassung einer Toleranz von 5 Gewichtshundertteilen - das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie das der Hinterviertel;

d) "Vorderviertel, zusammen" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 2 und 02.01 A II b) 2 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können) auch mit oder ohne Fleisch- und Knochendünnung;

e) "Vorderviertel, getrennt" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 2 und 02.01 A II b) 2 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

f) "Hinterviertel, zusammen" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 3 und 02.01 A II b) 3 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

g) "Hinterviertel, getrennt" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 3 und 02.01 A II b) 3 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

h) als "crops" und "chucks and blades" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn. Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der 10. Rippe anfällt;

i) als "briskets" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe;

j) "andere Zubereitungen und Konserven von Fleisch oder Schlachtabfall, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend, nicht gegart", im Sinne der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 aa) Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

(2) Zur Festlegung der ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

Artikel 10

(1) Die nach Artikel 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festzusetzenden Angebotspreise frei Grenze ergeben sich insbesondere aus a) den Preisen in den Zollbegleitpapieren der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse;

b) sonstigen Auskünften über die von den Drittländern angewandten Ausfuhrpreise.

(2) Nicht berücksichtigt werden a) Angebotspreise, die nicht den tatsächlichen Kaufmöglichkeiten entsprechen;

b) Angebotspreise, die nicht repräsentative Mengen betreffen;

c) Preise, von denen die Kommission auf Grund der allgemeinen Preisentwicklung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen annehmen kann, daß sie für die tatsächliche Preistendenz des Herkunftslandes nicht repräsentativ sind.

Artikel 11

Der in Artikel 10 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Zeitraum erstreckt sich vom 21. des Vormonats bis zum 20. des Monats, in dem die Grundabschöpfung festgelegt wird.

Artikel 12

(1) Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Abschöpfungen werden bis zum 27. jeden Monats festgesetzt und gelten vom ersten Montag des folgenden Monats an. Für die erste Festsetzung gelten diese Abschöpfungen jedoch bereits ab 1. April 1977.

(2) Zwischen zwei Festsetzungen werden die geltenden Abschöpfungen in Falle der Änderung der Grundabschöpfung oder nach Maßgabe der Preisschwankungen geändert, die auf den in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellt worden sind.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am 1., 11. und 21. jeden Monats fernschriftlich die in Artikel 10 genannten Preisangaben für die einzelnen Herkunftsdrittländer mit, die sie während der 10 Tage, die dem Tag der Mitteilung vorausgehen, erfahren haben, und geben insbesondere folgendes an : die Kategorie der Tiere oder die Angebotsform des Fleisches, die eingeführte Menge sowie - falls möglich - die Qualität. Die Kommission bedient sich auch aller sonstigen ihr vorliegenden Angaben.

Artikel 14

Der Gemeinsame Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 wird wie folgt geändert: 1. Die zusätzliche Vorschrift 1 zu Kapitel 2 erhält folgende Fassung: A. Es gelten als: a) "ganze Tierkörper von Rindern" im Sinne der Tarifstelle A II die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit dem anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtabfall. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein ; als "Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

b) "halbe Tierkörper von Rindern" im Sinne der Tarifstelle A II die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse ; als "halber Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

c) "quartier compensé" im Sinne der Tarifstellen A II a) 1 und A II b) 1 Warensendungen, die bestehen aus: - den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet mit drei Rippen,

- oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

Die die "quartiers compensés" bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden ; hierbei muß das Gesamtgewicht der Vorderviertel - unter Zulassung einer Toleranz von 5 Gewichtshundertteilen - das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie das der Hinterviertel;

d) "Vorderviertel, zusammen" im Sinne der Tarifstellen A II a) 2 und A II b) 2 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch ohne Fleisch- und Knochendünnung;

e) "Vorderviertel, getrennt" im Sinne der Tarifstellen A II a) 2 und A II b) 2 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

f) "Hinterviertel, zusammen" im Sinne der Tarifstellen A II a) 3 und A II b) 3 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

g) "Hinterviertel, getrennt" im Sinne der Tarifstellen A II a) 3 und A II b) 3 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

h) 11. als "crops" und "chucks and blades" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Tarifstelle A II b) 4 bb) 22 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der 10. Rippe anfällt;

22. als "briskets" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Tarifstelle A II b) 4 bb) 22 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.

B. Zur Festlegung der in Abschnitt A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

2. In Kapitel 16 ist folgende Zusätzliche Vorschrift einzufügen : Als "nicht gegart" im Sinne der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 aa) gelten Erzeugnisse, die keine Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

Artikel 15

Die Verordnungen (EWG) Nr. 218/73, Nr. 2249/73 und Nr. 2260/73 werden zum 31. März 1977 aufgehoben.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist erstmals für die Berechnung der ab 1. April 1977 geltenden Abschöpfungen anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH

ANHANG I Koeffizienten für die Berechnung der in den Abschnitten a), c) und d) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angeführten Erzeugnisse

>PIC FILE= "T0038166">

ANHANG II

>PIC FILE= "T0038167">

Top