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Document 31977L0453

    Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

    ABl. L 176 vom 15.7.1977, p. 8–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007; Aufgehoben durch 32005L0036

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/453/oj

    31977L0453

    Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

    Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/1977 S. 0008 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0204
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0258
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0204
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0009
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0009


    RICHTLINIE DES RATES vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (77/453/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Koordinierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, wie sie durch die Richtlinie 77/452/EWG (3) vorgeschrieben ist, kann in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten auf die Forderung der Erfuellung von Mindestbedingungen beschränkt werden, so daß die Mitgliedstaaten im übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.

    Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung schließt eine weitere Koordinierung nicht aus.

    Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung bezieht sich auf die Berufsausbildung der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind. Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung von freiberuflich tätigen Krankenschwestern und Krankenpflegern. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizuegigkeit der Berufsangehörigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Krankenschwestern und Krankenpfleger im Angestelltenverhältnis auszudehnen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG vom erfolgreichen Bestehen einer Prüfung abhängig, die garantiert, daß dem Bewerber im Verlauf seiner Ausbildung folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind: a) angemessene Kenntnisse der wissenschaftlichen Fachgebiete, die der allgemeinen Krankenpflege zugrunde liegen, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Beziehungen zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und der sozialen Umwelt des Menschen;

    b) ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege;

    c) angemessene klinische Erfahrung ; diese muß der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die auf Grund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen qualifizierten Personals für die Krankenpflege geeignet sind;

    d) Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;

    e) Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

    (2) Die Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 umfasst mindestens a) eine 10jährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluß durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis bzw. durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bestätigt wird; (1)ABl. Nr. C 65 vom 5.6.1970, S. 12. (2)ABl. Nr. C 108 vom 26.8.1970, S. 23. (3)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    b) eine spezielle Vollzeit-Berufsausbildung, die sich auf die Fächer des im Anhang enthaltenen Ausbildungsprogramms erstrecken muß und drei Jahre oder 4 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst.

    (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betraute Einrichtung die Verantwortung dafür übernimmt, daß Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

    Der in Teil A des Anhangs genannte theoretische und technische Unterricht muß in einem ausgewogenen Verhältnis zu der in Teil B dieses Anhangs genannten klinisch-praktischen Krankenpflegeausbildung stehen und mit ihr koordiniert sein, so daß die in Absatz 1 aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können.

    Die klinisch-praktische Krankenpflegeausbildung muß im Rahmen von Praktiken in Krankenhausabteilungen oder in anderen Gesundheitsdiensten, insbesondere in Hauskrankenpflegediensten, die von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassen sind, unter Anleitung vermittelt werden. Im Rahmen dieser Ausbildung nehmen die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler an den Tätigkeiten in den betreffenden Stellen in dem Masse teil, wie dies zu ihrer Ausbildung beiträgt. Sie werden über die Verantwortlichkeiten des Krankenpflegeberufs unterrichtet.

    (4) Spätestens fünf Jahre nach der Notifizierung dieser Richtlinie entscheidet der Rat nach Prüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission, ob die Bestimmungen von Absatz 3 betreffend das ausgewogene Verhältnis zwischen dem theoretischen und technischen Unterricht und der klinisch-praktischen Krankenpflegeausbildung beizubehalten oder zu ändern sind.

    (5) Ist ein Teil der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe b) im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.

    Artikel 2

    Ungeachtet von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten eine Ausbildung auf Teilzeitbasis unter den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen.

    Die Gesamtdauer der Ausbildung auf Teilzeitbasis darf nicht kürzer als die Vollzeitausbildung sein. Das Niveau der Ausbildung darf nicht dadurch, daß sie auf Teilzeitbasis erfolgt, beeinträchtigt werden.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie gilt auch für diejenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/452/EWG im Angestelltenverhältnis ausüben oder ausüben werden.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat grössere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein, der durch den Beschluß 75/365/EWG (2), geändert durch den Beschluß 77/455/EWG (3), eingesetzt worden ist.

    Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1977.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILKIN (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. (2)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 19. (3)Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

    ANHANG AUSBILDUNGSPROGRAMM FÜR KRANKENSCHWESTERN UND KRANKENPFLEGER, DIE FÜR DIE ALLGEMEINE PFLEGE VERANTWORTLICH SIND

    Das Programm der Ausbildung, die zum Diplom, Prüfungszeugnis oder einem anderen Befähigungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger führt, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, umfasst die folgenden beiden Abschnitte: A. Theoretischer und technischer Unterricht a) Krankenpflege

    Berufskunde und Ethik in der Krankenpflege,

    allgemeine Grundsätze der Gesundheitslehre und der Krankenpflege,

    Grundsätze der Krankenpflege in bezug auf: - allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete,

    - allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete,

    - Kinderpflege und Kinderheilkunde,

    - Wochen- und Säuglingspflege,

    - Geisteskrankenpflege und Psychiatrie,

    - Altenpflege und Alterskrankheiten;

    b) Grundwissen

    Anatomie und Physiologie,

    Krankheitslehre,

    Bakteriologie, Virologie und Parasitologie,

    Biophysik, Biochemie und Radiologie,

    Ernährungslehre,

    Hygiene : - Gesundheitsvorsorge,

    - Gesundheitserziehung,

    Pharmakologie;

    c) Sozialwissenschaften

    Soziologie,

    Psychologie,

    Grundbegriffe der Verwaltung,

    Grundbegriffe der Pädagogik,

    Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung,

    Berufsrecht.

    B. Klinisch-praktische Krankenpflegeausbildung

    Krankenpflege auf folgenden Gebieten: - allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete,

    - allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete,

    - Kinderpflege und Kinderheilkunde,

    - Wochen- und Säuglingspflege,

    - Geisteskrankenpflege und Psychiatrie,

    - Altenpflege und Alterskrankheiten,

    - Hauskrankenpflege.

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